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Ne bis in idem

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 221/08 vom 02.07.2009

Rechtsgebiete:UWG, HWG, AMG, SGB V, ApoBetrO, Richtlinie 2001/83/EG
Stichwort:Ne bis in idem
Leitsatz:Ein wirkstoffgleiches preisgünstiges Arzneimittel verfügt bereits dann über den "gleichen Indikationsbereich" im Sinne des § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V, wenn es für diejenige Einzelindikation zugelassen ist, für welche das auszutauschende Arzneimittel verordnet wurde. Ist die Substituierbarkeit wegen unterschiedlicher Indikationsbereiche unklar, darf der Apotheker das preisgünstige Arzneimittel gemäß § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung nicht abgeben, bevor die Unklarheit - etwa durch Rücksprache mit dem verordnenden Arzt - beseitigt ist.

Wird ein Arzneimittel in der Werbung als "Generikum" bezeichnet, so fassen die Fachkreise diese Bezeichnung aus klinisch-praktischer Perspektive und in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung in Art. 10 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/83/EG dahingehend auf, dass es sich um ein nach Wirkstoff, Darreichungsform und Bioverfügbarkeit einem anderen Arzneimittel gleiches, jedoch preiswerteres Präparat handele. Nicht hingegen muss es sich nach dem Verständnis der Fachkreise um ein durch förmliche Bezugnahme auf das mittlerweile patentfreie Referenzarzneimittel zugelassenes, chemisch identisches Präparat handeln.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 221/08



OLG-STUTTGART – Beschluss, 3 Ausl. 175/08 vom 29.06.2009

Rechtsgebiete:RbEuHb, IRG, GG, ital. StPO, ital. BtMG
Schlagworte:Europäischer Haftbefehl, "ne bis in idem"
Stichwort:Ne bis in idem
Leitsatz:Gegen den Verfolgten, einen italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, besteht ein Europäischer Haftbefehl des Tribunale di C./Italienische Republik. Ihm wird u. a. vorgeworfen, 2005 in V./Italienische Republik Mitglied einer Vereinigung mit dem Zweck unerlaubten Betäubungsmittelhandels gewesen zu sein. Die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung ist nach Art. 74 ital. BtMG (Decreto del Presidente della Repubblica 9 ottobre 1990 n. 309 "Testo unico delle leggi in materia di disciplina degli stupefacenti e sostanze psicotrope ...") mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 10 bzw. 20 Jahren bedroht. In einem Erstverfahren war der Verfolgte mit rechtskräftigem Urteil des Tribunale di C. vom 30. November 2005 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden. In dem Urteil wird festgestellt, dass der Verfolgte am 13. September 2005 in C. unerlaubt insgesamt 155,46 Gramm Kokain in seiner Unterhose versteckt beförderte und zum weiteren Verkauf besaß. Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach Art. 73 ital. BtMG mit Freiheitsstrafe von 6 bis 20 Jahren und Geldstrafe bedroht. Der Verfolgte verbüßte die Freiheitsstrafe zum Teil; der Rest wurde ihm durch aufgrund eines Amnestiegesetzes erlassen. Im Auslieferungsverfahren hat sich der Verfolgte auf den Grundsatz "ne bis in idem" berufen. Die italienische Untersuchungsrichterin hat mitgeteilt, es handele sich nicht um einen Fall von doppelter Strafverfolgung oder von "bis in i-dem".
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ausl. 175/08

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 211/08 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:UWG, HWG
Stichwort:Ne bis in idem
Leitsatz:Die Angabe "r. führt erste preisgünstige Alternative zu Clopidogrel-Verordnungen ein" in der Überschrift einer anlässlich der Einführung eines Arzneimittels veröffentlichen Pressemitteilung ist irreführend und beinhaltet eine Werbung außerhalb der Zulassung, wenn im folgenden Fließtext nicht klargestellt wird, das das neue Produkt aufgrund einer - im Vergleich mit den bereits erhältlichen Präparaten - hinsichtlich der Indikationen eingeschränkten Zulassung lediglich für einen Teilbereich der Gesamtheit aller Clopiodogrel-Verordnungen in Betracht kommt.

Die Angaben "Enorme Preisersparnis gegenüber Erstanbietern" und "Maximale Budgetentlastung pro Verordnung" in einer Werbeanzeige für ein Arzneimittel sind irreführend und eine Werbung außerhalb der Zulassung, wenn in ihrem unmittelbaren Zusammenhang nicht auf die im Vergleich zu den Präparaten der Erstanbieter bestehenden Einschränkungen hinsichtlich des zugelassenen Indikationsbereichs hingewiesen wird.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 211/08

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 354/08 vom 22.12.2008

Rechtsgebiete:GG, StGB
Schlagworte:Betrug, Beihilfe, Überlassen, Ebay-Acconut, Strafklageverbrauch
Stichwort:Ne bis in idem
Leitsatz:Zur Beihilfe zum Betrug durch Überlassen eines Ebay-Accounts und zum Strafklageverbrauch.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 354/08


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