Ein wirkstoffgleiches preisgünstiges Arzneimittel verfügt bereits dann über den "gleichen Indikationsbereich" im Sinne des § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V, wenn es für diejenige Einzelindikation zugelassen ist, für welche das auszutauschende Arzneimittel verordnet wurde. Ist die Substituierbarkeit wegen unterschiedlicher Indikationsbereiche unklar, darf der Apotheker das preisgünstige Arzneimittel gemäß § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung nicht abgeben, bevor die Unklarheit - etwa durch Rücksprache mit dem verordnenden Arzt - beseitigt ist.
Wird ein Arzneimittel in der Werbung als "Generikum" bezeichnet, so fassen die Fachkreise diese Bezeichnung aus klinisch-praktischer Perspektive und in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung in Art. 10 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/83/EG dahingehend auf, dass es sich um ein nach Wirkstoff, Darreichungsform und Bioverfügbarkeit einem anderen Arzneimittel gleiches, jedoch preiswerteres Präparat handele. Nicht hingegen muss es sich nach dem Verständnis der Fachkreise um ein durch förmliche Bezugnahme auf das mittlerweile patentfreie Referenzarzneimittel zugelassenes, chemisch identisches Präparat handeln.
Gegen den Verfolgten, einen italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, besteht ein Europäischer Haftbefehl des Tribunale di C./Italienische Republik. Ihm wird u. a. vorgeworfen, 2005 in V./Italienische Republik Mitglied einer Vereinigung mit dem Zweck unerlaubten Betäubungsmittelhandels gewesen zu sein. Die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung ist nach Art. 74 ital. BtMG (Decreto del Presidente della Repubblica 9 ottobre 1990 n. 309 "Testo unico delle leggi in materia di disciplina degli stupefacenti e sostanze psicotrope ...") mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 10 bzw. 20 Jahren bedroht. In einem Erstverfahren war der Verfolgte mit rechtskräftigem Urteil des Tribunale di C. vom 30. November 2005 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden. In dem Urteil wird festgestellt, dass der Verfolgte am 13. September 2005 in C. unerlaubt insgesamt 155,46 Gramm Kokain in seiner Unterhose versteckt beförderte und zum weiteren Verkauf besaß. Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach Art. 73 ital. BtMG mit Freiheitsstrafe von 6 bis 20 Jahren und Geldstrafe bedroht. Der Verfolgte verbüßte die Freiheitsstrafe zum Teil; der Rest wurde ihm durch aufgrund eines Amnestiegesetzes erlassen. Im Auslieferungsverfahren hat sich der Verfolgte auf den Grundsatz "ne bis in idem" berufen. Die italienische Untersuchungsrichterin hat mitgeteilt, es handele sich nicht um einen Fall von doppelter Strafverfolgung oder von "bis in i-dem".
Die Angabe "r. führt erste preisgünstige Alternative zu Clopidogrel-Verordnungen ein" in der Überschrift einer anlässlich der Einführung eines Arzneimittels veröffentlichen Pressemitteilung ist irreführend und beinhaltet eine Werbung außerhalb der Zulassung, wenn im folgenden Fließtext nicht klargestellt wird, das das neue Produkt aufgrund einer - im Vergleich mit den bereits erhältlichen Präparaten - hinsichtlich der Indikationen eingeschränkten Zulassung lediglich für einen Teilbereich der Gesamtheit aller Clopiodogrel-Verordnungen in Betracht kommt.
Die Angaben "Enorme Preisersparnis gegenüber Erstanbietern" und "Maximale Budgetentlastung pro Verordnung" in einer Werbeanzeige für ein Arzneimittel sind irreführend und eine Werbung außerhalb der Zulassung, wenn in ihrem unmittelbaren Zusammenhang nicht auf die im Vergleich zu den Präparaten der Erstanbieter bestehenden Einschränkungen hinsichtlich des zugelassenen Indikationsbereichs hingewiesen wird.
Die Auslieferung einer Verfolgten nach Peru, die vom Vorwurf der Mitgliedschaft in der Terrororganisation "Leuchtender Pfad" durch die peruanischen Gerichte freigesprochen worden ist, ist wegen des Verbots der Doppelverfolgung ("ne bis in idem") unzulässig, wenn das freisprechende Urteil in einem rechtsstaatlichen Mindeststandarts nicht genügenden Verfahren durch ein sog. "gesichtsloses Gericht" später (hier: im Jahre 1993) aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet wird.
Erweist sich die Auslieferung an die Republik Polen zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich eines Teils einer Einzelstrafe für unzulässig, kann die Auslieferung gleichwohl für den Teil der Strafe für zulässig erklärt werden, der auf die Taten entfällt, hinsichtlich derer die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen.
1. Die unterlassene histologische Abklärung eines innerhalb kurzer Zeit auffallend wachsenden Tumors stellt einen groben Behandlungsfehler in der Form der Unterlassung einer notwendigen Befunderhebung dar.
2. Für diesen (Behandlungs)Fehler haben der (weiter) behandelnde Frauenarzt als auch der konsiliarisch hinzugezogene Onkologe gleichermaßen einzustehen, wenn keine vollständige Behandlungsübernahme durch den hinzugezogenen Konsiliarius erfolgt und dieser ausreichend über die erhobenen Vorbefunde unterrichtet worden ist.
1. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die beabsichtigte Bewilligung einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG und deren Begründung bedürfen der Schriftform und sind dem Verfolgten und ggf. seinem Beistand bekanntzugeben.
2. Bei ihrer Entscheidung muss die Bewilligungsbehörde in einen umfassenden Abwägungsprozess eintreten, in dem nicht nur alle nach den Umständen in Betracht kommenden überindividuellen Gesichtspunkte, sondern auch und insbesondere alle nach den Umständen in Betracht kommenden individualrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Die Begründung der Entscheidung muss erkennen lassen, dass die Bewilligungsbehörde in einen diesen Anforderungen genügenden Abwägungsprozess eintreten ist, und dem Oberlandesgericht eine Nachprüfung der Ermessensausübung ermöglichen.
3. Ergibt die Überprüfung der Entscheidung im Verfahren nach § 29 IRG Ermessensfehler, durch die der Verfolgte in seinen Rechten verletzt wird, so stellt das Oberlandesgericht dies durch Zwischenbeschluss fest.
1. Ein Urteil der EGMR, durch das einer Prozesspartei ein Schadensersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer zuerkannt wird, entfaltet keine Sperrwirkung in Bezug auf das Ursprungsverfahren, in dem vor einem Zivilgericht Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht werden.
2. Ein Schädiger haftet grundsätzlich auch für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung. Beruht eine psychische Fehlverarbeitung auf einer Anfälligkeit des Verletzen oder einer Vorschädigung, entlastet dies den Schädiger dem Grunde nach nicht. Derartige Umstände sind jedoch bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen und rechtfertigen eine Anspruchskürzung.
1. Auch für den Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG kann als Hilfsanspruch Auskunft und Rechnungslegung verlangt werden.
2. § 10 UWG begegnet keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Für § 10 UWG reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt auch dann vor, wenn der Verletzte sein Verhalten fortsetzt, obwohl er sich aufgrund ihm bekannter Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist. Auf die Richtigkeit von Lieferantenangaben darf der werbende Händler sich grundsätzlich nicht ungeprüft verlassen. Vorsätzliches Handeln kann auch ausreichend klaren Hinweisen in einer Abmahnung abgeleitet werden.
4. Das Merkmal der Gewinnerzielung zu Lasten von Abnehmern erfordert nicht, dass auf deren Seite ein Schaden entstanden ist. Regelmäßig erfüllt ist das Merkmal bei einer Werbung, die über die Tragweite eines Warentests täuscht.
Den staatlichen Gerichten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Ausschlussentscheidungen der für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien zuständigen Parteigerichte wegen der zu gewährleistenden Vereins- oder Parteiautonomie nur eine Prüfung nach eingeschränkten Maßstäben zu, und zwar darauf, ob die Maßnahme den gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen entsprechend in einem satzungsgemäßen Verfahren ergangen ist, ob die zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden sind,ob sonst keine Satzungs- oder Gesetzesverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Da die Parteienfreiheit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG in personeller Hinsicht die freie Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern umfasst, sind die für Monopolverbände oder Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich geltenden strengeren Maßstäbe, nach denen ein Ausschluss wegen ihrer sozialen Mächtigkeit in gleicher Weise wie die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sachlich gerechtfertigt sein muss (BGH, NJW 1997, 3368, 3370; BGH, NJW 1991, 485), für den Ausschluss aus einer politischen Partei nicht anzuwenden. Für den Ausschluss aus einer politischen Partei gelten nach § 10 Abs. 4 und 5 PartG spezielle und abschließende Sonderregelungen, nach denen über den Ausschluss "das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht" entscheiden muss, so dass mit Unanfechtbarkeit seiner Ausschlussentscheidung auch die Wirksamkeit eintritt, ohne dass es noch eines "Vollzuges" durch den Vorstand bedarf. Beim Ausschlusstatbestand des Verstoßes gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei reicht nach der wortlautgetreuen Interpretation des BGH (NJW 1994, 2610, 2613) ein erheblicher, wenn auch fahrlässig verursachter Verstoß, sofern er zu einem schweren Schaden geführt hat. Nachfolgend: BGH, II ZR 296/06
1. Der Herstellungsbegriff des Arzneimittelrechts erfasst auch die Verblisterung von Fertigarzneimitteln, d.h. die Auseinzelung von Arzneimitteln aus Fertigarzneimittelpackungen, die anschließende Zusammenstellung der Tabletten und Kapseln nach den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Arzneimittelempfängers und die automatisierte Neuverpackung in folienverschweißten Behältnissen.
2. Die gewerbliche Herstellung von Arzneimittelblistern in der Apotheke hält sich im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes.
3. Für die gewerbliche Herstellung von Arzneimittelblistern in einer Apotheke besteht keine arzneimittelrechtliche Zulassungspflicht.
Werden Rücknahme des alten und Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll.
1. Der Vertrauensgrundsatz steht der Zulässigkeit der Auslieferung auch nach bereits abgelehnter Bewilligung in derselben Sache nicht entgegen, wenn ein erneutes, auf neue Umstände gestütztes Auslieferungsersuchen vorliegt.
Die Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (2 BvG 2236/04) stellt einen neuen beachtlichen Umstand dar.
2. Die Auslieferung eines Ausländers mit deutschen Familienangehörigen zur Strafvollstreckung in sein Heimatland ist auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG zulässig.
Setzt eine Beamtenklausel voraus, dass der Versicherte krankheitsbedingt dienstunfähig ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird, muss der durchschnittliche und verständige Versicherungsnehmer dies dahin verstehen, dass nicht allein der formale Akt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ausreicht, vielmehr die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit gegeben sein müssen.
Eine besondere Vergünstigung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG muss auf der Grundlage eines begünstigenden Verwaltungsakts gewährt worden sein. Ihre Erstattung setzt voraus, dass dieser Verwaltungsakt zuvor nach § 10 MOG zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
Abgaben zu Marktordnungszwecken im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG setzen die Rechtmäßigkeit der Produktion voraus. Zahlungspflichten, die durch unrechtmäßiges Handeln ausgelöst werden, sind keine Abgaben, sondern Sanktionen.
1. Verfahrensbestimmungen lösen die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG nicht aus, wenn sie keinen neuen Einbruch in die Verwaltungszuständigkeit der Länder darstellen.
2. Ändert das Parlament bestehende Rechtsverordnungen oder fügt in diese neue Regelungen ein, so ist das dadurch entstandene Normgebilde aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren.
3. Bei der Änderung von Verordnungsrecht ist der Gesetzgeber an das Verfahren nach Art. 76 ff. GG und an die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) gebunden. Die Zustimmungsbedürftigkeit richtet sich nicht nach Art. 80 Abs. 2 GG.
Auslieferungshaft, die der Verurteilte auf Auslieferungsersuchen des Urteilsstaats in einem Drittstaat erlitten hat, gehört zu der Gesamtzeit des Freiheitsentzugs im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c ÜberstÜbk.
Liegen einer Klagehäufung wie z. B. einer Zahlungsklage und der getrennt hievon erhobenen Stufenklage ein identischer Streitgegenstand zugrunde, so entfällt im Berufungsrechtszug das Rechtsschutzinteresse für das Auskunftsbegehren (1. Stufe des § 254 ZPO) -nachträglich-, sobald die Zahlungsklage rechtskräftig abgewiesen wird.
1. Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Tatgerichte im Anschluss vollstreckt, so kann dasjenige Tatgericht, dessen erkannte Strafe zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits vollständig vollstreckt war, zum Erlass des Unterbringungsbefehls nicht berufen sein, selbst wenn es auf die höchste aller verhängten Strafen erkannt hat.
2. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66 I, II StGB) kommt nur in Betracht, wenn neue, also nach der Verurteilung entstandene oder bekannt gewordene Umstände vorliegen, welche die Gefährlichkeit des Verurteilten gegenüber dem verurteilenden Erkenntnis deutlich erhöhen. Solche Tatsachen können sich auch aus einem zur Frage einer bedingten Entlassung eingeholten Prognosegutachten ergeben.
3. Ob eine Tatsache neu im vorgenannten Sinne ist, bemisst sich im Falle der Anschlussvollstreckung mehrerer Strafen nach dem Zeitpunkt, des letzten Urteils, in dem der Tatrichter eine Entscheidung über die primäre Anordnung der Sicherungsverwahrung hätte treffen können.
4. Eine Anwendung des § 66 b I und II StGB scheidet aus, wenn die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ausgangsurteils unverändert ist und sich lediglich in der Bewertung der prognoserelevanten Tatsachen eine Abweichung ergeben hat. Ebenso kommt § 66 b I StGB nicht zum Tragen, wenn feststeht, dass das erkennende Gericht auch bei Kenntnis und unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen nicht zu einer Anordnung der Sicherungsverwahrung gelangt wäre, wie etwa im Falle einer fehlerhaften Verneinung nur der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, aber Bejahung der Gefährlichkeit i. S. des § 66 I Nr. 3 StGB.
5. Das für die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung erforderliche Merkmal des Hangs ist auch Voraussetzung einer nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b I und II StGB.
6. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art 100 I GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 66 b I StGB ist im Verfahren nach § 275 a StPO, in dem es lediglich um die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen geht, nicht angezeigt.
Die Kosten einer mangels Zulassung nicht statthaften Berufung, die ein Rechtsanwalt - einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung folgend - erhoben hat, sind jedenfalls dann nicht niederzuschlagen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG a. F. / § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG n. F.), wenn die Berufung trotz einer Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung und trotz gerichtlicher Hinweise aufrecht erhalten wird.
1. Das Übersehen einer extrem seltenen Chromsomenaberration (hier: Deletion am langen Arm des 5. Chromosoms) bei der Auswertung von Karyogrammen ist nicht stets vorwerfbar.
2. Die Vorlage eines Karyogramms des betroffenen Kindes an sechs humangenetisch qualifizierte Mitarbeiter durch den Sachverständigen zur Prüfung, ob sie auf ihm eine Unregelmäßigkeit erkennen, ist in Zweifelsfällen eine geeignete Methode, um zu bewerten, ob ein durchschnittlicher Humangenetiker die Chromosomenaberration hätte sehen müssen. Erkennen fünf von sechs der mit dem Vorwurf nicht vertrauten Untersucher sie nicht, kann ein vorwerfbarer Diagnosefehler zu verneinen sein, selbst wenn die Deletion auf dem Karyogramm objektiv sichtbar ist.
3. Ohne ausdrückliche Frage der Mutter muss der Frauenarzt bei der Diskussion einer Spätabtreibung nicht darauf hinweisen, dass statt der in Deutschland üblichen Abtreibungsmethoden die Möglichkeit besteht, das ungeborene Kind durch Injektion mit einem herzlähmenden Gift im Mutterleib zu töten, und es möglicherweise Gynäkologen gibt, die dazu bereit sind.
Die Stellung eines Ersuchens um Unterbreitung der Angelegenheit an die zuständigen Behörden des anderen Staates nach Art. 6 Abs. 2 EuAlÜbk oder die Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung nach Art. 21 EuRhÜbk führen für sich allein noch nicht zu einem Verfolgungshindernis. Vielmehr können sich hieraus Beschränkungen für die weitere Strafverfolgung im "abgebenden" Staat nur dann ergeben, wenn und soweit sie Gegenstand ergänzender - bilateraler oder multilateraler - völkerrechtlicher Vereinbarungen sind.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine im Jahre 1944 während der Besetzung Italiens durchgeführte Massenerschießung italienischer Gefangener als Vergeltungsmaßnahme nach einem gegen deutsche Soldaten gerichteten Partisanenangriff.
1. Der bei ungenehmigter Verwendung von Kasein/Kaseinat zur Käseherstellung zu zahlende Unterschiedsbetrag gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2204/90 ist eine Abgabe zu Marktordnungszwecken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG, die bei verspäteter Zahlung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG zu verzinsen ist.
2. Diese Zinsforderung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG unterliegt der einjährigen Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nach Artikel 18 Absatz 2 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 44 der Satzung auf das Gericht entsprechende Anwendung findet, kann das Gericht nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden, und die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Artikel 32 der Verfahrensordnung des Gerichts enthält die Modalitäten zur Durchführung dieser Vorschriften.
Die Stofffuelle eines Verfahrens rechtfertigt es nicht, von der Anwendung dieser Bestimmungen abzusehen, wenn zwei Richter, die einer Kammer mit fünf Richtern ursprünglich angehörten, nach Beginn der Beratungen über die Rechtssache wegen des Ablaufs ihrer Amtszeit dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind.
Insoweit kommt es nach Artikel 33 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Prüfung, ob die Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beratung eingehalten wurden, auf den Zeitpunkt an, zu dem nach der abschließenden Aussprache eine Einigung über die für die Entscheidung des Gerichts maßgebende Meinung erzielt wird.
( vgl. Randnrn. 33-35 )
2. Es ist Sache des Gemeinschaftsrichters, gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme anhand der Umstände des Rechtsstreits zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. Für das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, dass die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann, wenn es sie zum Beweis der Echtheit für erforderlich hält.
( vgl. Randnrn. 41, 44 )
3. Die Beurteilung der Beweiskraft eines Schriftstücks durch das Gericht unterliegt grundsätzlich nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels. Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel.
( vgl. Randnr. 43 )
4. Die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung hat den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht.
Im Rahmen der Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen verhängt werden, sind Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, nicht unabdingbar, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann aber niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat, wobei der Begriff Zusicherungen" ein positives Handeln der Verwaltung voraussetzt; ein bloßes Unterlassen infolge fehlenden ausdrücklichen Widerspruchs wie hier genügt nicht.
Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann. Die Kommission ist deshalb dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben.
( vgl. Randnrn. 38-40, 51 )
2. Die Kommission darf von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen. Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss.
( vgl. Randnr. 62 )
3. Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft können je nach Fall die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den dieses auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der aus dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann.
( vgl. Randnr. 68 )
4. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen umfasst die Untersuchung des tatsächlichen Vermögens der belangten Unternehmen, spürbaren Schaden auf einem bestimmten Markt anzurichten, eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt. Zu diesem Zweck sind die Anteile eines Unternehmens an dem betroffenen Markt von Bedeutung, sein Gesamtumsatz dagegen nicht.
( vgl. Randnr. 73 )
5. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen besteht die Beurteilung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens, die die Kommission nunmehr nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vornehmen muss, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ausgangsbeträge der Geldbuße gewichtet werden müssen, weil es sich um einen Verstoß handelt, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartell), die von sehr unterschiedlicher Größe sind, darin, dass das Ausmaß der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens und nicht die Bedeutung des Unternehmens gemessen an Größe oder Wirtschaftskraft ermittelt wird. Insoweit kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Insbesondere ist der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt.
( vgl. Randnrn. 74, 76 )
6. Bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat. Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verbietet es dieser Grundsatz, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, von der Kommission erneut verurteilt oder verfolgt wird.
Dagegen besteht die Möglichkeit einer doppelten Sanktion - einer gemeinschaftsrechtlichen und einer innerstaatlichen - infolge der Durchführung zweier Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen und sich aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet ergeben. Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen, handelt.
Da diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung dadurch gerechtfertigt ist, dass die Verfahren (das innerstaatliche und das gemeinschaftsrechtliche) verschiedenen Zielen dienen, kann der Grundsatz ne bis in idem erst recht keine Anwendung finden, wenn die Kommission beschlossen hat, eine Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einem bereits von den Behörden oder Gerichten eines Drittstaats geahndeten Kartells festzusetzen, da die von der Kommission einerseits und von den Behörden oder Gerichten eines Drittstaats andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen. Es gibt gegenwärtig auch keinen völkerrechtlichen Grundsatz, der es den Behörden oder Gerichten verschiedener Staaten untersagt, eine Person wegen derselben Tat zu verfolgen und zu verurteilen.
Im Übrigen ist die Kommission zwar aufgrund eines allgemeinen Billigkeitsgedankens verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße Sanktionen zu berücksichtigen, die bereits gegen dasselbe Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangener Rechtsverletzungen, verhängt wurden, doch ist Grund dafür gerade die besondere Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt. Diese Rechtfertigung ist eindeutig nicht gegeben, wenn die ersten Sanktionsentscheidungen gegen ein Unternehmen von Behörden oder Gerichten eines Drittstaats wegen Verstoßes gegen ihre Wettbewerbsregeln erlassen wurden; die Kommission ist daher nicht verpflichtet, diese Entscheidungen bei der Festsetzung der Höhe einer gegen das betreffende Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verhängten Geldbuße zu berücksichtigen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht.
( vgl. Randnr. 36 )
2. Das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen ist ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer, auch in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerter Grundsatz und gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.
Insoweit sind zwar nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art; gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten. Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren.
So gesehen stellt die Änderung der früheren Verwaltungspraxis der Kommission durch die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, keine gegen das allgemeine Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen oder den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende Verfälschung des rechtlichen Rahmens für die Ermittlung des Betrages der zu verhängenden Geldbußen dar.
Zum einen bildet nämlich die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist, von der die Leitlinien nicht abweichen. Zum anderen kann die Einführung einer neuen Methode für die Berechnung von Geldbußen durch die Kommission, auch wenn sie in einigen Fällen zu einer Erhöhung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als rückwirkende Verschärfung der Geldbußen angesehen werden, wie sie in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rechtlich geregelt sind.
( vgl. Randnrn. 39-41, 51-55 )
3. Die Kommission verfügt bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln zu beachten. Außerdem ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann.
( vgl. Randnrn. 56, 181 )
4. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann aber niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat.
Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann. Die Kommission ist deshalb dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben.
( vgl. Randnrn. 62, 64-65 )
5. Bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat. Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verbietet es dieser Grundsatz, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, von der Kommission erneut verurteilt oder verfolgt wird.
Dagegen besteht die Möglichkeit einer doppelten Sanktion - einer gemeinschaftsrechtlichen und einer innerstaatlichen - infolge der Durchführung zweier Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen und sich aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet ergeben. Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangener Rechtsverletzungen, handelt.
Da diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung dadurch gerechtfertigt ist, dass die Verfahren (das innerstaatliche und das gemeinschaftsrechtliche) verschiedenen Zielen dienen, kann der Grundsatz ne bis in idem erst recht keine Anwendung finden, wenn die Kommission beschlossen hat, eine Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einem bereits von den Behörden oder Gerichten eines Drittstaats geahndeten Kartell festzusetzen, da die von der Kommission einerseits und von den Behörden oder Gerichten eines Drittstaats andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen. Es gibt gegenwärtig auch keinen völkerrechtlichen Grundsatz, der es den Behörden oder Gerichten verschiedener Staaten untersagt, eine Person wegen derselben Tat zu verfolgen und zu verurteilen.
Im Übrigen ist die Kommission zwar aufgrund eines allgemeinen Billigkeitsgedankens verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße Sanktionen zu berücksichtigen, die bereits gegen dasselbe Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangener Rechtsverletzungen, verhängt wurden, doch ist Grund dafür gerade die besondere Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt. Diese Rechtfertigung ist eindeutig nicht gegeben, wenn die ersten Sanktionsentscheidungen gegen ein Unternehmen von Behörden oder Gerichten eines Drittstaats wegen Verstoßes gegen ihre Wettbewerbsregeln erlassen wurden; die Kommission ist daher nicht verpflichtet, diese Entscheidungen bei der Festsetzung der Höhe einer gegen das betreffende Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verhängten Geldbuße zu berücksichtigen.
( vgl. Randnrn. 85-87, 89-90, 92, 99-100 )
6. Die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG oder Artikel 82 EG verstoßen, gehört zu den Befugnissen, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfuellen. Diese Aufgabe umfasst die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken.
Die Kommission darf daher das Niveau von Geldbußen anheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn die in Frage stehenden Praktiken wegen des Gewinns, den betroffene Unternehmen daraus ziehen können, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand.
( vgl. Randnrn. 105-106 )
7. Im Rahmen eines Kartells beeinträchtigt die Festsetzung eines Preises, sei es auch nur eines Richtpreises, den Wettbewerb dadurch, dass er sämtlichen Teilnehmern des Kartells die Möglichkeit gibt, mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen, welche Preispolitik ihre Konkurrenten verfolgen werden. Derartige Kartelle bedeuten einen unmittelbaren Eingriff in die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt und können als besonders schwere Verstöße eingestuft werden. Durch die Äußerung eines gemeinsamen Willens, ein bestimmtes Preisniveau bei ihren Erzeugnissen anzuwenden, hören die betreffenden Hersteller nämlich auf, autonom über ihre Marktpolitik zu bestimmen, und verstoßen so gegen den Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages.
( vgl. Randnrn. 119-120 )
8. Bei der Ermittlung der Schwere einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs ist insbesondere dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang der beanstandeten Verhaltensweise Rechnung zu tragen. Insoweit muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte.
Daraus folgt zum einen, dass bei Preiskartellen festgestellt werden muss, dass die Vereinbarungen es den betreffenden Unternehmen tatsächlich erlaubt haben, einen höheren Geschäftspreis als ohne Kartell zu erzielen.
Zum anderen folgt daraus, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung sämtliche objektiven Bedingungen des betreffenden Marktes im Hinblick auf den wirtschaftlichen und gegebenenfalls normativen Zusammenhang berücksichtigen muss.
( vgl. Randnrn. 150-152 )
9. Im Rahmen der Ahndung verbotener Kartelle ist das von einem Unternehmen behauptete tatsächliche Verhalten bei der Bewertung der Auswirkungen eines Kartells auf den Markt nicht von Bedeutung, zu berücksichtigen sind lediglich die Wirkungen der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit.
( vgl. Randnrn. 160, 167 )
10. Die Kommission darf von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen. Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss.
( vgl. Randnr. 182 )
11. Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft können je nach Fall die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den dieses auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der aus dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann.
( vgl. Randnr. 58, 188 )
12. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen umfasst die Untersuchung des tatsächlichen Vermögens der belangten Unternehmen, spürbaren Schaden auf einem bestimmten Markt anzurichten, eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt. Zu diesem Zweck sind die Anteile eines Unternehmens an dem betroffenen Markt von Bedeutung, sein Gesamtumsatz dagegen nicht.
( vgl. Randnr. 193 )
13. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen besteht die Beurteilung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens, die die Kommission nunmehr nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vornehmen muss, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ausgangsbeträge der Geldbuße gewichtet werden müssen, weil es sich um einen Verstoß handelt, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartell), die von sehr unterschiedlicher Größe sind, darin, dass das Ausmaß der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens und nicht die Bedeutung des Unternehmens gemessen an Größe oder Wirtschaftskraft ermittelt wird. Insoweit kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Insbesondere ist der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt.
( vgl. Randnrn. 194, 196 )
14. Räumt das beschuldigte Unternehmen sein wettbewerbswidriges Verhalten nicht ausdrücklich ein, so muss die Kommission den Sachverhalt noch nachweisen, und es steht dem Unternehmen frei, zu gegebener Zeit und insbesondere im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zweckdienlich erscheinenden Verteidigungsmittel vorzubringen. Dies kann hingegen nicht der Fall sein, wenn das betreffende Unternehmen den Sachverhalt einräumt. Hat somit das Unternehmen im Verwaltungsverfahren die Tatsachen, die ihm die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt hatte, ausdrücklich eingeräumt, so sind diese Tatsachen als erwiesen anzusehen, und das Unternehmen kann sie im Verfahren vor dem Gericht nicht mehr bestreiten.
( vgl. Randnr. 227 )
15. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten, unabhängig davon, wie sich dies auf den Markt ausgewirkt haben kann. Die Kommission ist daher berechtigt, eine Willensübereinstimmung zwischen Unternehmen als Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung einzustufen, wenn die Übereinstimmung zumindest hinsichtlich von Preisinitiativen besteht.
( vgl. Randnr. 228 )
16. Bei der Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen ist im Rahmen der Festsetzung des Betrages der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen, was insbesondere bedeutet, dass die jeweiligen Rollen, die sie bei der Zuwiderhandlung während der Dauer ihrer Beteiligung gespielt haben, festzustellen sind.
Daraus folgt u. a., dass die Rolle des Anführers eines oder mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Kartells bei der Berechnung des Betrages der Geldbuße zu berücksichtigen ist, da die Unternehmen, die eine solche Rolle gespielt haben, im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung tragen müssen.
( vgl. Randnrn. 238-239 )
17. Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, über die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen" ist nicht dahin auszulegen, dass damit auf den Fall abgestellt wird, dass eine Absprache unabhängig vom individuellen Verhalten des jeweiligen Unternehmens insgesamt nicht durchgeführt wird; vielmehr werden davon Umstände erfasst, die auf dem individuellen Verhalten des jeweiligen Unternehmens beruhen.
( vgl. Randnrn. 263-265 )
18. Es ist zwar bedeutsam, dass ein Unternehmen Maßnahmen ergriffen hat, um künftige Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu verhindern, doch ändert dies nichts daran, dass die festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde. Die bloße Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Programmes zur Anpassung der Verhaltens des Unternehmens an die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet folglich nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einem gegebenen Fall ebenso vorzugehen.
Die Kommission ist somit nicht verpflichtet, einen solchen Faktor als mildernden Umstand zu berücksichtigen, sofern sie im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz handelt, was voraussetzt, dass die Unternehmen, an die dieselbe Entscheidung gerichtet ist, in diesem Punkt nicht unterschiedlich beurteilt werden.
( vgl. Randnrn. 280-281 )
19. Dass ein Unternehmen der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung eines Kartells Informationen zu Handlungen übermittelt, deretwegen es auf keinen Fall nach der Verordnung Nr. 17 eine Geldbuße zahlen müsste, ist keine Zusammenarbeit, die in den Anwendungsbereich der Mitteilung der Kommission über Zusammenarbeit, zumal unter deren die Übermittlung von Informationen, Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln betreffenden Abschnitt D, fällt.
( vgl. Randnr. 297 )
20. Hat ein Unternehmen eine Information übermittelt, die es der Kommission nicht bereits ermöglicht hat, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen, sie aber gleichwohl in die Lage versetzt hat, den Grad der Zusammenarbeit eines anderen Unternehmens im Verfahren zum Zweck der Festsetzung der Höhe der Geldbuße dieses Unternehmens genauer zu beurteilen, und damit der Kommission ihre Aufgabe während ihrer Untersuchung erleichtert hat, so kann diese Übermittlung nicht als in den Anwendungsbereich der Mitteilung über Zusammenarbeit fallende Zusammenarbeit angesehen werden, wohl aber als aktive Mitwirkung außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung im Sinne von Nummer 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden.
Zur Beachtung dieser Bestimmung muss deshalb eine Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände gewährt werden.
Dies gilt umso mehr, als die Kommission bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen darf. Ein Unternehmen, das nicht nur in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Tatsachen ausdrücklich eingeräumt hat, sondern der Kommission ihre Aufgabe in anderen Punkten im Rahmen einer aktiven Mitwirkung im Sinne von Nummer 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien erleichtert hat, kann nämlich nicht mit einem Unternehmen verglichen werden, das die Tatsachen eingeräumt hat, ohne weitere Informationen zu liefern.
( vgl. Randnrn. 305-309 )
21. Was das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens angeht, so ist die Existenz eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts anerkannt, der Schutz gegen unverhältnismäßige oder willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person gewährleistet. Diesen Grundsatz müssen der Gerichtshof und das Gericht berücksichtigen, wenn sie die Ausübung der Prüfungsbefugnisse kontrollieren, die der Kommission durch die Verordnung Nr. 17 eingeräumt sind.
Die Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes verlangt insbesondere, dass der Eingriff der öffentlichen Gewalt eine Rechtsgrundlage hat und aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gerechtfertigt ist. Die Verordnung Nr. 17 enthält jedoch keine Bestimmungen über die Möglichkeit, heimliche Tonband- oder Audio-Video-Aufnahmen zu machen oder zu verwenden.
( vgl. Randnrn. 340-341 )
22. In Anbetracht des Wortlauts der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, sind die wegen erschwerender oder mildernder Umstände festgesetzten prozentualen Erhöhungen oder Herabsetzungen an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorzunehmen und nicht an dem Betrag einer zuvor wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erfolgten Erhöhung oder an dem Betrag, der aus einer ersten Erhöhung oder Herabsetzung wegen eines erschwerenden oder mildernden Umstands resultiert. Diese Methode zur Berechnung der Geldbußen ergibt sich aus dem Wortlaut der Leitlinien und gewährleistet die Gleichbehandlung verschiedener Unternehmen, die am selben Kartell beteiligt sind.