JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > nc-Verfahren
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Streitwert, NC-Verfahren, Addition, mehrere Ansprüche |
| Stichwort: | nc-Verfahren |
| Leitsatz: | Bei wirtschaftlich identischen Streitgegenständen findet eine Addition der Werte nicht statt. Begehrt ein Studienbewerber im gerichtlichen Verfahren sowohl die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Kapazität, handelt es sich um jedenfalls wirtschaftlich identische Streitgegenstände. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, NC 2 E 107/08 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | nc-Verfahren, Streitwert, Studienplatzvergabe, Studium, Zulassung |
| Stichwort: | nc-Verfahren |
| Leitsatz: | 1.) Der Auffangstreitwert ist zugrunde zu legen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren die Zulassung für die gesamte Dauer des Studiums beantragt wird. 2.) Wird die Zulassung zu einem Teil des Studiums beantragt, ist dieser Wert entsprechend zu vermindern. 3.) Der Streitwert ist auf vier Zehntel des Auffangstreitwerts festzusetzen, wenn nur die Zulassung zum vorklinischen Teil des Medizinstudiums begehrt wird. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 MM 3140/06.W6 | |
| Rechtsgebiete: | KapVO |
| Schlagworte: | Dienstleistungsabzug, Klinisch-praktische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin, Lehraufträge, Lehreinheit, Lehrverpflichtung, NC-Verfahren, Schwundberechnung, Studium, vakante Stellen, Vorklinische Medizin, Zulassung |
| Stichwort: | nc-Verfahren |
| Leitsatz: | Lehraufträge sind nach § 10 Satz 2 KapVO nicht anzurechnen, wenn sie zum Ausgleich vakanter Stellen erteilt und aus den Haushaltsmitteln dieser Stellen vergütet werden. Dienstleistungen, die die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin erbringt, sind kapazitätswirksam zu berücksichtigen. Es ist aber grundsätzlich Sache der Hochschule im Rahmen ihres Organisationsermessens, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrkräfte der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entweder in der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder aber in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin als Lehrkräfte eingesetzt werden. Zur Ermittlung des Dienstleistungsabzugs darf in Bezug auf den Dienstleistungsstudiengang die tatsächliche Studienanfängerzahl zugrunde gelegt werden. Zur Ermittlung des Schwundes im vorklinischen Studienabschnitt sind keine getrennten Schwundermittlungen für Voll- und Teilstudienplätze vorzunehmen. Der Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell sind grundsätzlich die tatsächlichen Studentenbewegungen zugrunde zu legen. Für ein bestimmtes Anfangssemester ist auch dann grundsätzlich die tatsächliche Studienanfängerzahl in die Berechnung einzustellen, wenn nach Ablauf dieses Semesters durch eine Korrektur der Kapazitätsberechnung eine andere Erstsemesterzahl ermittelt wird. Eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen ist aber erforderlich, wenn sog. "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[1]). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 MM 2697/06.W6 | |
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