1. Zwischen den Marken und Unternehmenskennzeichen "Navigon" und "Nav N Go", beide eingetragen bzw. benutzt u.a. für Navigationssoftware und Navigationsgeräte, besteht Verwechslungsgefahr.
2. Wenn der Verletzte davon Kenntnis hat, dass ein Zeichen als Unternehmenskennzeichen verwendet wird, ist er unter Dinglichkeitsaspekten nicht verpflichtet, nach etwaigen Markenanmeldungen desselben Zeichens zu forschen. Vielmehr setzt die später erlangte Kenntnis von der Markenanmeldung eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang. Das gleiche gilt, wenn ein für den Vertrieb von Navigationssoftware benutztes Unternehmenskennzeichen auf mehrere neue Produkte und zusätzlich Dienstleistungen ausgedehnt wird und der Verletzte hiervon nachträglich Kenntnis erlangt.