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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10435/08.OVG vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:VwVfG, FStrG, BNatSchG, LNatSchG, Europäische Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie
Schlagworte:Abweichung, Alternative, Alternativenprüfung, Art, prioritäre Art, Artenschutz, Bachdurchlass, Bedarfsplan, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, Bergwerk, Bewertung, Biotop, Bundesfernstraße, Deponie, Einwendungsausschluss, Erhaltungsziel, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Erdmasse, Ermittlung, Fledermaus, Fledermausschutz, Fledermausquartier, FFH-Gebiet, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Grünbrücke, Habitat, Habitatschutz, Kohärenz, Kohärenzsicherung, Kollision, Kompensation, Lebensraumtyp, Naturschutzverein, nachgelassener Schriftsatz, Planfeststellung, Präklusion, Schutzgebiet, Straßenbepflanzung, Tunnel, Tunnelsprengung, Überflughilfe, Verbandsklage, Verträglichkeitsprüfung, Vogelschutzgebiet, Vorkommen, Vorbehalt, worst-case-Betrachtung, Zerschneidung
Stichwort:Naturschutzverein
Leitsatz:Zur Ortsumgehung einer bestehenden Bundesstraße (B 427), die erstmals ein FFH-Gebiet mit einem bedeutenden Fledermausquartier anschneidet und im weiteren Verlauf durch einen Tunnel führt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10435/08.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 OA 347/08 vom 17.12.2008

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Naturschutzverein, Streitwert, Verband, Verbandsklage
Stichwort:Naturschutzverein
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 OA 347/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 ME 315/08 vom 15.12.2008

Rechtsgebiete:BNatSchG, NNatG, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Befreiung, Beteiligungsrecht, Naturschutzgebiet, Naturschutzverein, Weg
Stichwort:Naturschutzverein
Leitsatz:1. Ein anerkannter Naturschutzverein kann auch dann eine Verletzung seines Beteilungsrechtes aus § 60 a Satz 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG geltend machen, wenn die Behörde ein naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren, an dem der Verein zu beteiligen wäre, nicht durchführt und durch tatsächliches Handeln vollendete Tatsachen schafft (hier: Öffnung eines Weges in einem Naturschutzgebiet).

2. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG, nach der das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten werden darf, beinhaltet keinen Erlaubnistatbestand in Bezug auf das Betreten der Wege im Naturschutzgebiet. Führt das Betreten eines Weges dazu, dass das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert werden, ist diese Nutzung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG verboten und kann nur aufgrund einer Befreiung nach § 53 Abs. 1 NNatG zugelassen werden.

3. Der Tatbestand der Veränderung ist als Auffangtatbestand zu verstehen und umfasst jede nicht völlig unerhebliche Abweichung von dem ursprünglichen Zustand im Naturschutzgebiet, die das Ziel der Schutzgebietsausweisung, das Naturschutzgebiet in seiner besonderen Eigenart zu erhalten, gefährdet. Entscheidend ist somit, ob eine Handlung im Hinblick auf den Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung den Tatbestand einer Veränderung erfüllt.

4. Unter "sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG" (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) sind nur die Gebiete zu verstehen, die zur Verwirklichung des Zwecks des § 33 Abs. 2 BNatSchG nach § 22 Abs. 1 BNatSchG zu Schutzgebieten erklärt worden sind.

5. Der Begriff der Befreiung in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ist eng zu verstehen und erfasst nur Behördenentscheidungen, die auf einer Ermächtigung in einer Befreiungsvorschrift beruhen, nicht aber Ausnahmegenehmigungen auf anderer Grundlage.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 315/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 195/08 vom 28.10.2008

Rechtsgebiete:WaStrG, BNatSchG, LSA NatSchG
Schlagworte:Elbe, Strombauwerke, Buhnen, Deckwerk, Unterhaltungsmaßnahmen, Beteiligung, Naturschutzverein, Natura 2000
Stichwort:Naturschutzverein
Leitsatz:1. Einem von den Ländern anerkannten Verein i.S.v. § 60 Abs.2 BNatSchG steht ein Beteiligungsrecht nach § 60 Abs.2 Nr.5 BNatSchG bei Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten auch zu, wenn Maßnahmen von Bundesbehörden betroffen sind.

2. Bei Unterhaltungsmaßnahmen an Schifffahrtsanlagen oder wasserbaulichen Anlagen haben die Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes naturschutzrechtliche Belange in eigener Zuständigkeit zu berücksichtigen. Nach § 48 WaStrG sind sie dabei zwar materiell umfassend an fachfremde Vorschriften des Naturschutzrechtes einschließlich des Landesrechts gebunden. Sie müssen aber weder eine naturschutzrechtliche Genehmigung der zuständigen Landesbehörden einholen noch sind sie an die Beteiligungsrechte von Vereinen in den naturschutzrechtlichen Fachgesetzen gebunden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 195/08


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