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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 5/00 vom 06.02.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BlmSchG, BauGB, LSA-BauO, BNatSchG, EUR79/409/EWG
Schlagworte:Klageänderung, Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, Streitgegenstand, gleicher, Prozessstoff, gleicher, Sachdienlichkeit, Putenmastanlage, Gemeinde, Einvernehmen, Recht, eigenes, Planungshoheit, Privilegierung, Belange, öffentliche, Erschließung, Umwelteinwirkung, schädliche, Gesundheit, Gebietscharakter, Keime, Vogelschutz, Schutzgebiet, festgesetztes, Schutzgebiet, faktisches, Fernwirkung, Eingriff, naturschutzrechtlicher, Brutplatz, Storch, Biber, Kranich, Verunstaltung, Wasserwirtschaft
Stichwort:naturschutzrechtlicher
Leitsatz:1. Der Kläger kann auch dann, wenn der Gegner die Berufung führt, seinen Klageantrag einschränken oder auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen, wenn der Beklagte des Verfahrens wegen einer Rechtsänderung nicht mehr in die Erteilung der Baugenehmigung verurteilt werden kann.

2. Putenmastanlagen sind zwar nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, aber nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.

3. Die Erschließung für solche Vorhaben ist gesichert, wenn sie einen "außenbereichsmäßigen" Standard erreicht oder wenn der Kläger die notwendige Erschließung anbietet.

4. Das Recht der Gemeinde, eine Baugenehmigung anzufechten, geht über die eigentliche Planungskompetenz hinaus und umfasst den durch § 36 BauGB definierten Bereich.

5. Zur gutachterlichen Erhebung von schädlichen Umwelteinwirkungen und Gesundheitsgefährdungen.

Nach gegenwärtigen Erkenntnissen sind Keime aus der Stallluft nach einer Entfernung von 500 m nicht mehr nachweisbar. Zur Bedeutung des Gebietscharakters für kürzere Abstände.

6. Wohnnutzung ist nicht schutzwürdig, wenn sie nicht "legal" ist (nur 2 L 7/00).

7. Zur Bedeutung von "faktischen Vogelschutzgebieten" nach Europarecht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 5/00



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 6.99 vom 31.08.2000

Rechtsgebiete:BNatSchG, NatSchG BW, BauNVO, BauGB
Schlagworte:Eingriff, naturschutzrechtlicher, Innenbereich, Landesrecht, Maß der baulichen Nutzung, Überschreitung der Obergrenzen, städtebauliche Erforderlichkeit, planerisches Konzept, Ausnahmesituation, Grundeigentum, Abwägung, Gewerbegebiet, Überplanung.
Stichwort:naturschutzrechtlicher
Leitsatz:Leitsätze:

Auch die Errichtung baulicher Anlagen im bebauten Innenbereich kann ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG sein.

Der bundesrechtliche Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers.

Ob eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 für das Maß der baulichen Nutzung städtebaulich erforderlich im Sinne des Absatzes 3 dieser Vorschrift ist, beurteilt sich nach dem mit der jeweiligen Planung verfolgten städtebaulichen Konzept und danach, ob eine vom städtebaulichen Standard abweichende städtebauliche Aufgabe zu lösen ist (städtebauliche Ausnahmesituation).

Der Zweck, in einem innerstädtischen und durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossenen Gewerbe- und Industriegebiet unter Ergänzung und Erneuerung der vorhandenen Infrastruktur und Bebauung für vorhandene Betriebe mit vielen Arbeitsplätzen Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern und Ansiedlungsmöglichkeiten für neue Betriebe zu schaffen, reicht zur Begründung der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 3 BauNVO 1990) im Bebauungsplan aus.

Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben; die privaten Eigentümerinteressen müssen allerdings in der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung als wichtige Belange berücksichtigt werden.

Urteil des 4. Senats vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 -

I. VGH Mannheim, Urteil vom 27.11.1998 - Az.: VGH 8 X 1030/98 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 6.99


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