§ 63 Abs. 3 Nr. 9 BbgNatSchG eröffnet den Naturschutzverbänden (auch in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) keine Mitwirkungsrechte in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass auch eine Verbandsklagebefugnis nach § 65 BbgNatSchG in diesen Fällen ausscheidet.
Zu den Auswirkungen des durch Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35/EG eingefügten Art. 10a der Richtlinie 85/335/EWG (UVP-Richtlinie) auf Verbandsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG am 25. Juni 2005 erlassen worden sind.