1. Eine Gemeinde hat nicht die Befugnis, die Frage gerichtlich überprüfen zu lassen, ob Eingriffe in auf dem Bahngelände entstandene Biotopflächen im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens einen naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarf auslösen.
2. Das allgemeine Interesse, das Gemeindegebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, reicht für die Geltendmachung einer Verletzung der Planungshoheit nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 14.95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107). Das gilt auch dann, wenn sich die Gemeinde dadurch beschwert sieht, daß naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen allein auf ihrem Gebiet - und nicht auch auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde - angeordnet worden sind.
Beschluß des 11. Senats vom 17. April 2000 - BVerwG 11 B 19.00 -
I. VGH München vom 21.12.1999 - Az.: VGH 20 A 99.40023 -