1. Auch naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen kommen nur auf Flächen in Betracht, die ökologisch aufwertungsfähig sind.
2. Ist die Frage der Existenzvernichtung eines Betriebs für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muß die Planfeststellungsbehörde klären, ob eine Existenzvernichtung eintritt oder sich durch die Bereitstellung von Ersatzland vermeiden läßt.
Urteil des 4. Senats vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 -