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JuraForum.deUrteileSchlagwörterNnaturschutzrechtliche Eingriffsregelung 

naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 1.06 vom 17.01.2007

1. Mängel der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bzw. § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.), die nicht die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen, können in zumindest entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (im Anschluss an Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a.F.).

2. Wird eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts geändert, so wirkt deren alte Fassung trotz ihres Außerkrafttretens während der Anpassungsfrist (Art. 75 Abs. 3 GG a.F.) in der Weise nach, dass das noch nicht angepasste Landesrecht an ihren Vorgaben zu messen ist.

3. Vollzieht sich die naturschutzrechtliche Abwägung im Rahmen einer durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten Planfeststellung, so verfügt die Zulassungsbehörde über eine fachliche Einschätzungsprärogative bei der Ermittlung der Größenordnung des Ausgleichsdefizits und über Spielräume bei der Gewichtung und vergleichenden Bewertung der abzuwägenden Belange. Die Maßstäbe der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägung entsprechen in ihrer Grundstruktur denen, die für die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung gelten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 20.05 vom 17.01.2007

1. § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es grundsätzlich aus, die gesetzliche Bedarfsplanung für den Bundesfernstraßenbau unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte.

2. Wird im nationalen Recht die Zulassungsschwelle der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL) unter Rückgriff auf die Prüfschwelle der Vorprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL) mit dem Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" definiert, ist dies gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als "Beeinträchtigung des Gebiets als solchen" gewertet werden.

3. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar, wenn die vorrangig naturschutzfachliche Fragestellung zu beantworten ist, ob ein Straßenbauvorhaben das Gebiet erheblich beeinträchtigt. Zu prüfen ist, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird.

4. Für einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensräumen und von Arten spielen unterschiedliche naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle. Dementsprechend können für geschützte Arten andere Reaktions- und Belastungsschwellen als für geschützte Lebensraumtypen abgeleitet werden. Offen bleibt, ob und ggf. in welchem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen gerechtfertigt werden kann.

5. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens.

6. Notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann insbesondere bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen sein (sog. Monitoring). Um in diesem Fall ein wirksames Risikomanagement zu gewährleisten, müssen begleitend Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen.

7. Fortbestehende vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzepts stehen einer Zulassung des Vorhabens entgegen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kann ebenso wenig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden, wenn ein durch das Vorhaben verursachter ökologischer Schaden durch das Schutzkonzept nur abgemildert würde. Die dann allenfalls konfliktmindernden Vorkehrungen sind nur als Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, falls eine Abweichungsentscheidung getroffen werden soll (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL).

8. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL konkretisiert das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG) für den Gebietsschutz im Rahmen des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Das Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können.

9. In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes ist die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird.

10. Ein Gegenbeweis im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt die Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus und macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich. Dies bedeutet nicht, dass Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben.

11. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten.

12. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beinhaltet nicht nur einen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern ist auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Kern des angeordneten Verfahrens ist die Einholung fachlichen Rats der Wissenschaft bei einer Risikoanalyse, -prognose und -bewertung.

13. Um den Beleg dafür zu liefern, dass der beste wissenschaftliche Standard erreicht worden ist, sind die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich zu dokumentieren. Lücken oder sonstige Mängel der Dokumentation sind spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen. Dies schließt ergänzenden Vortrag der Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren zur Erläuterung der getroffenen Entscheidung und ihrer Grundlagen sowie in diesem Rahmen zur Erwiderung auf Einwände nicht aus.

14. Die Erhaltungsziele sind, solange ein FFH-Gebiet nicht nach dem einschlägigen Landesnaturschutzrecht zu einem Schutzgebiet erklärt worden ist, der Gebietsmeldung zu entnehmen. Neben Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dort vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL können in der Gebietsmeldung die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelvorkommen als Erhaltungsziel definiert werden, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebietes (Abgrenzung zum Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <309 ff.>). Lebensraumtypen und Arten, die in der Gebietsmeldung nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen.

15. Sind bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken, die das Vorhaben für Erhaltungsziele des Gebiets auslöst, die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden, schlagen derartige Mängel notwendig auf eine Abweichungsentscheidung durch.

16. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist eine Ausprägung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 EG). Wenn sich in dem Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder Arten befinden, ist es nach Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL) nicht für eine Abweichungsentscheidung gesperrt, die auf andere als die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL besonders benannten Abweichungsgründe gestützt wird.

17. Um ein Vorhaben zuzulassen, das ein FFH-Gebiet einschließlich einzelner prioritärer Lebensraumtypen beeinträchtigt, müssen damit ähnlich gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden, wie sie der Richtliniengeber in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL als Anwendungsbeispiele ausdrücklich benannt hat.

18. In der Abweichungsentscheidung muss das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (im Anschluss an das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <314 f.>).

19. Ob die Planfeststellung einer Bundesfernstraße, die in der gesetzlichen Bedarfsplanung dem "Vordringlichen Bedarf" zugeordnet worden ist, den für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen ein derartiges Gewicht beimessen darf, dass sie sich gegenüber den widerstreitenden Belangen des Habitatschutzes nach der FFH-Richtlinie durchsetzen, kann ein anerkannter Naturschutzverein nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Im Einzelfall kann dies eine Offenlegung von Details der Verkehrsprognose erforderlich machen.

20. Wenn für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, stellt sich nicht mehr die Frage, ob auf das Vorhaben insgesamt verzichtet werden kann (sog. Nullvariante).

21. Planungsalternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen lassen würden, bleiben außer Betracht. Von einer zumutbaren Alternative kann ebenso dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante deswegen auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (wie Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <11>).

22. Mit Blick auf das vom Gemeinschaftsrecht angestrebte strenge Schutzsystem spricht einiges dafür, in dem Erfordernis der Kohärenzsicherung (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) eine Zulassungsvoraussetzung zu sehen und nicht eine bloße Rechtsfolge der Zulassungsentscheidung.

23. Wenn der Bundesgesetzgeber das in Art. 12, 13 und 16 FFH-RL sowie in Art. 5 und 9 VRL enthaltene Schutzsystem in §§ 19, 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht richtlinienkonform umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53 ff.), trifft dieser Vorwurf nicht auch einen Landesgesetzgeber, soweit er in Ausübung der ihm vom Rahmenrecht eingeräumten Kompetenz (§ 11 Satz 1 BNatSchG) für seinen Zuständigkeitsbereich die Anwendung des europäischen Prüfprogramms vollständig zum Inhalt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemacht hat.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 1075.04 vom 16.03.2006

Die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen ist vorrangig eine raumordnerische Entscheidung.

Wird die Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort beantragt, darf die Planfeststellungsbehörde die vorangegangene raumordnerische Abwägung nicht durch eine eigene ergebnisoffene Abwägung der nach ihrer Auffassung maßgeblichen Standortanforderungen ersetzen, bestätigen oder korrigieren.

Die Planfeststellungsbehörde trifft hingegen keine ("positive") Rechtspflicht zur Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort.

Gelangt die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben am landesplanerisch festgelegten Standort unüberwindbare Hindernisse oder überwiegende öffentliche und/oder private Belange entgegenstehen, muss sie das Vorhaben an diesem Standort ablehnen.

Lässt die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben an dem landesplanerisch festgelegten Standort zu, unterliegt die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung bei Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses aus Rechtsschutzgründen der gerichtlichen Inzidentkontrolle.

Bei der Prüfung von Standortalternativen müssen die Träger der Landesplanung sich Klarheit über die flächen- und zahlenmäßige Größenordnung der Lärmbetroffenheiten an den jeweiligen Standorten verschaffen.

Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung spezifisch-fachgesetzlicher Anforderungen an ein wirksames und finanziell tragbares Lärmschutzkonzept bleiben der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in der Planfeststellung vorbehalten. Die Landesplanung muss jedoch bereits auf ihrer Planungsebene vorausschauend prüfen, ob die Lärmschutzprobleme, die ihre Standortentscheidung auslösen wird, auf der Fachplanungsebene durch technische und betriebliche Schutzvorkehrungen beherrschbar sein werden.

Die Lärmauswirkungen einer bestimmten Standortalternative bedürfen auf der Ebene der Landesplanung keiner numerisch-präzisen Detailprüfung, wenn sich im Verlauf des Planungsprozesses herausstellt, dass die vorrangig verfolgten landesplanerischen Zielvorstellungen an diesem Standort nicht realisierbar sein würden.

In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber eine äußerste im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze fest. Diese Regelung entbindet nicht von der Pflicht, den Lärmschutzinteressen der Anwohner gegebenenfalls unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle durch Flugverbote oder sonstige Betriebsbeschränkungen Rechnung zu tragen.

Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung besonders Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig.

Je größer die Zahl der Lärmbetroffenen ist, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für einen (weithin) uneingeschränkten Nachtflugverkehr dient.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind einer luftverkehrsrechtlichen Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung - nicht notwendig einhellige Zustimmung - gefunden haben.

Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, durch Fluglärm ausgelöste Aufwachreaktionen zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt die Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar.

Der Schutz der Wohnnutzung am Tage umfasst neben der Abwehr unzumutbarer Kommunikationsbeeinträchtigungen auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Innen- und des Außenwohnbereichs.

Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, bei der Berechnung des Dauerschallpegels auf die Realverteilung der Flugbewegungen während der sechs verkehrsreichsten Monate abzustellen.

Damit der Schutzzweck auch bei gekipptem Fenster erreichbar bleibt, ist es unbedenklich, einen Innenpegel in Ansatz zu bringen, der um 15 dB(A) niedriger ist als der Außenpegel.

Die Anleitung zur Berechnung (AzB) vom 27. Februar 1975 mit späteren Änderungen bietet auch im Rahmen von luftrechtlichen Zulassungsverfahren eine taugliche Grundlage für die Fluglärmberechnung.

Die Geldentschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, dient als Surrogat für an sich gebotene, aber untunliche oder mit dem Vorhaben nicht vereinbare Schutzvorkehrungen. Sie ist nicht dazu bestimmt, einen Ausgleich für Verkehrswertminderungen zu gewähren, die über den Schutzbereich dieser Entschädigungsregelung hinausgehen.

Aus dem Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg folgt, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der Vorhabenträger den auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen gerichteten Primäranspruch hätte erfüllen müssen.

Beim Bau oder der (wesentlichen) Änderung eines Flugplatzes oder einer Straße ist ungeachtet des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 BImSchG den Anforderungen der aufgrund des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen 22. BImSchV Rechnung zu tragen.

Die wasserrechtliche Erlaubnis für eine mit einem luftverkehrsrechtlichen Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung ist nach § 14 Abs. 1 WHG ein eigenständiger Entscheidungsbestandteil, der von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfasst wird.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bewirkt nicht, dass die Kompetenzen der zuständigen Bodenschutzbehörde auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Das Bodenschutzrecht ist eingriffsorientiertes Gefahrenabwehrrecht, das keine durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzungsfähigen Zulassungstatbestände kennt.

Das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, erstreckt sich nicht auf Vögel, denen das betreffende Biotop als Habitat dient. Den Schutz, den Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL gewährleistet, genießen Vögel nur über den Lebensraumschutz, der ihnen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm des Art. 7 FFH-RL vermittelt wird.

Auch bei einem nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft kann sich die Prüfung als notwendig erweisen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden kann.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 1001.04 vom 16.03.2006

Lärmbetroffene Gemeinden im Umfeld eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens können mit der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses eine umfassende (objektiv-rechtliche) Überprüfung der landesplanerischen Standortentscheidung und der luftverkehrsrechtlichen Planrechtfertigung beanspruchen (Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld, vgl. auch Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04, zur Aufnahme in BVerwGE vorgesehen).

Gemeinden in der unmittelbaren Nachbarschaft eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens haben einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung darauf, dass die bestehenden Nutzungsstrukturen und ihr Selbstgestaltungsrecht bei der Entscheidung über nächtliche Betriebsbeschränkungen und eine weitgehend flugfreie Kernzeit in der Nacht berücksichtigt werden, wenn ihr Gemeindegebiet oder Teile davon weiträumig und flächendeckend erheblichen nächtlichen Lärmbelastungen ("Lärmteppich") ausgesetzt sein würde.

Zu den rechtlichen Anforderungen an Maßnahmen des passiven Schallschutzes für besonders schutzwürdige kommunale Einrichtungen (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen und Kindertagesstätten).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10455/05.OVG vom 14.09.2005

1. Zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (hier: fehlende Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungsbeachtlichen Belange).

2. Eine Änderungsplanung hängt dann nicht von der Wirksamkeit der Ursprungsplanung ab, wenn sie eine eigenständige Ordnungsfunktion erfüllt.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 M 2/04 vom 20.07.2005

Das in § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatschG a.F. verbriefte Mitwirkungsrecht gewährleistet den anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Äußerung auf der Grundlage aller für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlichen Unterlagen. Maßgeblich für die naturschutzrechtliche Relevanz ist nicht die Bezeichnung eines Gutachtens, sondern ob es sich von seinem konkreten Inhalt her mit unmittelbar naturschutzrechtlichen oder landschaftspflegerischen Fragen befasst.

Der Einwendungsausschluss der §§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, 73 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SVwVfG findet zumindest seit Inkrafttreten der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (4.4.2002) auf Naturschutzvereine keine Anwendung. Für diese gilt ausschließlich die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG. Mangels gesetzlich vorgegebener Einwendungsfrist sind die anerkannten Naturschutzvereine bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens berechtigt, Einwendungen vorzubringen.

Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG vorzunehmenden fachplanerischen Abwägung sind ernsthaft in Betracht kommende Alternativtrassen zu untersuchen, bis erkennbar wird, dass sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind. Dabei ist eine gleichermaßen tiefgehende Untersuchung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten; insbesondere ist nicht erforderlich, alle theoretisch denkbaren Planungsvarianten unabhängig davon, ob ihre Verwirklichung in Betracht kommt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Eine solche ist nur hinsichtlich Vorhaben im Sinne der §§ 1 ff UVPG erforderlich, nicht hingegen hinsichtlich aller im Vorfeld denkbaren Varianten.

Der Kriterienkatalog des Art. 4 VRL ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart unter anderem die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete.

Ob ein Landschaftsraum als FFH-Gebiet zu melden ist, ist nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der in Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten Kriterien zu ermitteln. Die Eignungsmerkmale sind so formuliert, dass sie für unterschiedliche ökologisch-fachliche Bewertungen offen sind. Nur Landschaftsräume, die die von der Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen, gehören zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete.

Das IBA-Verzeichnis, das als Orientierungshilfe bei der Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach ornithologischen Kriterien dient, nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums im IBA-Katalog erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind, da es die Subsumtion unter das Tatbestandmerkmal der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL nicht ersetzt.

Die Erklärung zum Vogelschutzgebiet erfolgt gemäß Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 VRL i.V.m. § 33 Abs. 2 BNatSchG durch die Länder. Nach saarländischem Landesrecht (§ 19 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 17 bzw. § 18 SNG) obliegt es dem Ministerium für Umwelt als oberster Naturschutzbehörde, ein Gebiet durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung als europäisches Vogelschutzgebiet auszuweisen.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.1.2005 (C-117/03), in der eine Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL auf potentielle, noch nicht in die Liste des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL aufgenommene FFH-Gebiete verneint wird, stellt die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art und Umfang des den potentiellen FFH-Gebieten schon vor ihrer Aufnahme in die Gemeinschafsliste zuzubilligenden Schutzes in Frage. Dessen ungeachtet können beide Sichtweisen hinsichtlich der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zum gleichen Ergebnis führen.

Für das Verständnis der Begrifflichkeit "im Zusammenwirken (bzw. "in Zusammenwirkung") mit anderen Plänen und Projekten" (§ 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) spielt das Hauptziel der Habitatrichtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu gewährleisten, eine ebenso wichtige Rolle wie die Tatsache, dass eine Berücksichtigung von kumulativen Effekten notwendig voraussetzt, dass deren mögliche Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht absehbar sind. Eine solche Absehbarkeit ist nur gegeben, wenn die andere Planung so weit fortgeschritten ist, dass das "Ob" sowie das "Wie" - Art und Umfang - ihrer Auswirkungen auf das in Rede stehende Schutzgebiet abzuschätzen sind, andernfalls scheitert die Ermittlung durch sie bedingter Summationseffekte schon aus tatsächlichen Gründen.

Begrifflich setzt ein "Zusammenwirken" ein Wechselspiel zwischen zwei oder mehreren Planungen voraus, deren Auswirkungen gemeinsam zur Folge haben, dass ein Schutzgebiet beeinträchtigt werden kann. Stellt sich eine mögliche Schutzgebietsbeeinträchtigung ausschließlich als Folge nur eines von mehreren Plänen oder Projekten dar, so beruht sie nicht auf einem "Zusammenwirken". Zur Erreichung der Ziele der Habitatrichtlinie bedarf es nicht der Infragestellung von Plänen und Projekten, die erstens ihrerseits selbständig zu verwirklichen sind, also keiner Anschlussplanung bedürfen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, und zweitens selbst keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfen, weil auszuschließen ist, dass sie nachteilige Auswirkungen auf ein Schutzgebiet hervorrufen könnten.

Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VRL bemühen die Mitgliedstaaten sich auch außerhalb der Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Diese Zielvorgabe, sich "um Vermeidung zu bemühen" ist im Einzelfall ebenso wie es hinsichtlich der strengeren Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL in der Rechtsprechung anerkannt ist, aus überragenden Gemeinwohlbelangen wie dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder dem Schutz der öffentlichen Sicherheit überwindbar. Zum Begriff der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme und zu den Anforderungen an die Berechnung des Kompensationsbedarfs.

Die geplante Abgrabung von Flächen eines Überschwemmungsgebietes, deren künstliche Erhöhung bislang geduldet wurde, zum Ausgleich einer an anderer Stelle des Überschwemmungsgebiets geplanten Aufschüttung verliert ihre Eignung zur Erhaltung des bisher tatsächlich vorhandenen Retentionsraumvolumens nicht dadurch, dass sie gleichzeitig den Effekt einer abfallrechtlich ohnehin zu fordernden Altlastensanierung bewirkt.

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 3a A 207/02 vom 10.08.2004

Das berechtigte Interesse an der Feststellung, dass es für ein bestimmtes Vorhaben keiner behördlichen Erlaubnis bedarf, entfällt, wenn das Vorhaben aus rechtlichen Gründen offensichtlich nicht realisiert werden kann. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben in einem anderen Genehmigungsverfahren bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist oder jedenfalls offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist; bloße Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit oder an der wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Vorhabens reichen demgegenüber nicht aus.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 57.02 vom 20.05.2003

Hat das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festgestellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB behebt.

Die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, nach der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mehr Bestandteile der Landschaftsschutzverordnung sind, sobald sie durch einen Bebauungsplan überplant werden, ist mit Bundesrecht vereinbar.

§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche alten Bebauungspläne, bei deren Aufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10187/01 vom 09.01.2003

1. Ein von der Landesregierung zum Europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenes geeignetstes Gebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Vogelschutz-Richtlinie, dessen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL noch aussteht, bildet ein faktisches Vogelschutzgebiet i.S. der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG. Dort gilt das Schutzregime gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie.

2. Um einen Eingriff durch einen Plan oder ein Projekt in ein solches Gebiet zu rechtfertigen, darf keine gesamtgebietsbezogene Relativierung des Schutzes i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL erfolgen.

3. Zu den Voraussetzungen der Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL und der Bekanntgabe eines Europäischen Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger.

4. Auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie in einem faktischen Vogelschutzgebiet kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG behoben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf gesicherter Grundlage von einer künftigen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL ausgegangen werden kann.

5. Zum Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002.

6. Zur Rechtfertigung eines Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ist es nicht geboten, über sämtliche potenziellen Gründe, die einen solchen Ausspruch tragen könnten, abschließend zu befinden. Vielmehr genügt dafür die Feststellung, dass ein durchgreifender derartiger Grund gegeben ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 15.01 vom 31.01.2002

1. Die in einem Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahme der EU-Kommission zu Fragen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie kann die Merkmale eines "einschlägigen Sachverständigengutachtens" i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aufweisen.

2. Eröffnet das Landesrecht anerkannten Naturschutzvereinen die Möglichkeit einer Verbandsklage, die eine materiellrechtliche Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses einschließt, so bleibt eine Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Regelfall folgenlos, wenn der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann.

3. Als faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet nur dann zu qualifizieren, wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der im Anhang I der VRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Zugvogelarten von so hervorragender Bedeutung ist, dass es in dem Mitgliedstaat zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört.

4. Zum Kreis der potentiellen FFH-Gebiete im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140) zählt ein Gebiet u.a. dann, wenn die in ihm vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie eindeutig den im Anhang III (Phase 1) genannten Merkmalen entsprechen. Eine Gebietsmeldung kann unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1), die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist.

5. Gesichtspunkte der Kostenhöhe einer Maßnahme haben bei der fachplanerischen Abwägung ein höheres Gewicht als im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 FFH-RL (in Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302).

6. § 8 Abs. 3 BNatschG nimmt selbst schwere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Kauf, wenn den für den Eingriff sprechenden Gründen größeres Gewicht zukommt. Ein weitergehender Schutz von Natur und Landschaft lässt sich nur über Schutzgebietsausweisungen im Sinne der §§ 12 ff. BNatschG erreichen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 46.99 vom 23.11.2001

1. Auch Gradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen können Mittel des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch ein Straßenbauvorhaben sein (§ 8 Abs. 1 und 2 BNatSchG).

2. Der Planfeststellungsbehörde kann im Einzelfall aus dem Abwägungsgebot in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG die Aufgabe erwachsen, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und immissionsschutzrechtliche Schutzauflagen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.

3. Gibt es für einen "Landschaftstunnel" ("Grünbrücke") naturschutzfachlich und kostenmäßig gleichwertige Alternativen, kann es ein Abwägungsfehler sein, die Alternative zu verwerfen, die zugleich ein angrenzendes Wohngebiet vor Verkehrslärm und Luftverunreinigungen schützen würde.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2869/99 vom 14.09.2001

1. Auch bei der Straßenplanung durch Bebauungsplan gehören Trassenvarianten, die sich auf Grund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten, während des Planverfahrens vorgeschlagen werden und sonst ernsthaft in Betracht kommen, zum Abwägungsmaterial. Sie sind mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Insoweit gelten die für die straßenrechtliche Planfeststellung entwickelten Maßstäbe entsprechend.

2. Das Städtebaurecht, insbesondere § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB sowie § 4 BauNVO, schließt die bauleitplanerische Zulassung von Pkw- und Lkw-Durchgangsverkehr auf einer durch ein allgemeines Wohngebiet führenden Hauptsammelstraße nicht absolut aus.

3. Sind in Ortsrandlage gewerblich und zu Wohnzwecken genutzte Flächen - geplant - nebeneinander entstanden, war die Anbindung der Gewerbegebiete an das überörtliche Straßennetz über eine durch ein allgemeines Wohngebiet verlaufende breite Hauptsammelstraße von vornherein beabsichtigt, ist sie durch den plangemäßen Ausbau dieser Straße bereits vorbereitet und fehlt nur noch der "Lückenschluss" - hier in Gestalt einer Brücke -, hat eine solche Trasse in der Variantenprüfung bei der Planung einer örtlichen Umgehungsstraße selbst dann größeres Gewicht, wenn dieser Zustand aus Planungsfehlern resultieren sollte. Wird dieses Gewicht noch durch den Ausbauzustand der Hauptsammelstraße, das Bodenschutzgebot nach § 1 a Abs. 1 BauGB und durch erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit der festgesetzten Trasse verbunden wären, verstärkt, darf die Hauptsammelstraße nicht allein mit allgemeinen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen ohne intensivere Überprüfung ihrer Vor- und Nachteile im Vergleich zur festgesetzten Trasse zu Lasten einer Beeinträchtigung umweltschützender Belange von erheblichem Gewicht verworfen werden.

4. Zum Verkehrslärmschutz bei der Straßenplanung durch Bebauungsplan.

5. Sollen dauerhafte Eingriffe in Natur und Landschaft durch Maßnahmen "auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen" i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeglichen werden, muss die Gemeinde beim Satzungsbeschluss Eigentümerin der betreffenden Flächen sein oder es muss in sonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Flächen gesichert sein (wie VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 -).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 5.98 vom 31.03.1998

Leitsatz:

Ein Bebauungsplan muß nicht deshalb wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nichtig sein, weil die Durchführung der mit seinen Festsetzungen ermöglichten Maßnahmen nicht im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom Wohl der Allgemeinheit erfordert wird und eine für seinen Geltungsbereich zugleich beschlossene Entwicklungssatzung (§ 165 Abs. 6 BauGB) aus diesem Grunde nichtig ist (vgl, hierzu Beschluß des Senats vom 31. März 1998 - BVerwG 4 BN 4.98 -).

Beschluß des 4. Senats vom 31. März 1998 - BVerwG 4 BN 5.98 -

I. VGH Mannheim vom 21.10.1997 - Az.: VGH 8 S 609/97 -

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 N 05.1665 vom 30.11.2006

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 NE 05.2972 vom 09.03.2006


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