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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 MS 114/07 vom 05.03.2008

Rechtsgebiete:BNatSchG, NNatG, VwGO, WaStrG
Schlagworte:Beeinträchtigungen, erhebliche Belange, hafenspezifische Planfeststellung, wasserstraßenrechtliche Planfeststellungsbehörde, zuständige Planrechtfertigung Präklusion Prüfungsmaßstab, gerichtlicher Rechtsschutz, vorläufiger Schutzmaßnahmen Verträglichkeitsprüfung, naturschutzrechtliche
Stichwort:naturschutzrechtliche
Leitsatz:1. Eine wasserstraßenrechtliche Planfeststellung findet auch dann statt, wenn mit dem genehmigten Vorhaben daneben hafenspezifische Belange verfolgt werden

2. Das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung.

3. Rechtsvorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung und Verfahrensvorschriften sind regelmäßig nicht dazu bestimmt, auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen. Anderes gilt, wenn die Regelung auch eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der materiellen Belange gewährleisten soll, wie im Planfeststellungsverfahren die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde.

4. Ein anerkannter Naturschutzverein kann sich zur Vermeidung einer Präklusion die Klagemöglichkeit grundsätzlich nur offenhalten, soweit er zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen diesem drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht.

Die Frage der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterliegt nicht der Präklusion.

5. Der in der Rechtsprechung anerkannte Gedanke, dass parallel geplante Schutz- oder Kompensationsmaßnahmen die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG unter bestimmten Umständen entfallen lassen können (etwa BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, Westumfahrung Halle), lässt sich auch auf eine Situation übertragen, in der bereits die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen nicht sicher ist, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden kann, und mit den Schutzvorkehrungen dann potentiellen Gefahren begegnet wird.

6. Auch in diesem Fall müssen mögliche erhebliche Beeinträchtigungen aber mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden. Stehen dafür mehrere Mittel zur Verfügung, muss grundsätzlich das sicherere gewählt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 MS 114/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 249/04 vom 11.05.2006

Rechtsgebiete:BNatSchG, LNatSchG LSA
Schlagworte:Naturschutzgebiet, Normenkontrolle, Planungshoheit, Abwägung, naturschutzrechtliche
Stichwort:naturschutzrechtliche
Leitsatz:1. Sind Karten oder Pläne einer Verordnung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift - hier: § 26 Abs. 2 NatSchG LSA a.F. - bei den von der Verordnung betroffenen "Gemeinden" aufzubewahren und zur Einsichtnahme vorzuhalten, sind diese Anforderungen auch dann erfüllt, wenn die Aufbewahrung und Vorhaltung zur Einsichtnahme bei den Verwaltungsgemeinschaften dieser Gemeinden erfolgt.

2. Bei der Überprüfung einer naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung - hier: Naturschutzgebietsverordnung - kommt es in erster Linie darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und über die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.08.2001 - 8 KN 209/01 - NuR 2002, 99).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 249/04

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 7/04 vom 17.02.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Anregungen, Bürgerbeteiligung, vorgezogene, Kompensationsmaßnahme, naturschutzrechtliche, Sicherung, Unbeachtlichkeit, Verfahrensfehler, Vertrag, städtebaulicher
Stichwort:naturschutzrechtliche
Leitsatz:1. Verzichtet die Gemeinde auf die Durchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ist der Verstoß gegen diese Beteiligungsvorschrift unbeachtlich.

2. Es hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die Gemeinde dem Betroffenen das Ergebis der Prüfung der von ihm geltend gemachten Anregungen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB nicht mitteilt.

3. Entscheidet sich die Gemeinde zur Durchführung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen für den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB, reicht es aus, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen und damit das "Mindestmaß an rechtlicher Bindung" hergestellt ist, das nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 19.9.2002 -4 CN 1.02-,BRS 65 Nr. 20) zu verlangen ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 7/04

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 128/03 vom 15.01.2004

Rechtsgebiete:BNatSchG, BauGB, VwGO
Schlagworte:Abwägung, Eingriff, Erweiterungsabsichten, Erweiterungsinteresse, Gebot der Konfliktbewältigung, Geruchsimmissionen, Grundfläche, Überschreitung der, Kompensation, naturschutzrechtliche, Landwirtschaft, Natur und Landschaft, Stalltechnik, Stand der Technik, VDI-Richtlinie 3471, Verkehrslärm
Stichwort:naturschutzrechtliche
Leitsatz:1. Auch der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist normenkontrollantragsbefugt.

2. Zu den Anforderungen, nach denen Erweiterungsabsichten eines Landwirts bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind.

3. Der Landwirt hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Erweiterungsabsichten in jedem Fall gegen die Planungen eines allgemeinen Wohn- und eines Mischgebietes durchsetzen und die Gemeinde dabei das hinter dem Stand der Technik zurückbleibende Aufstallungsniveau zugrunde legt.

4. Führt die Gemeinde ein Mischgebiet an eine stark befahrene Straße heran, so muss sie versuchen, den dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikt durch geeignete Festsetzungen - unter anderem: Zurücktreten der Baugrenze - zu entschärfen und zu lösen.

5. Die Gemeinde muß beim Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft die im Baugebiet zulässige Versiegelung berücksichtigen. Daher sind der nach § 19 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundfläche auch die Überschreitungen nach § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO hinzuzurechnen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 128/03


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