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Naturschutzrecht

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10399/08.OVG vom 08.07.2009

1. Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens bewirkt nicht, dass mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nach § 61 Abs. 3 BNatSchG bereits präkludierte Einwendungen wieder "klagefähig" werden.

3. Der Schutzstatus der in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG lediglich als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, wenn die Behörde bei der Bewertung und Gewichtung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten - in ggf. europarechtskonformer Auslegung - nicht zwischen Vogelarten mit Hauptvorkommen und solchen mit Nebenvorkommen unterschieden hat.

4. Zu den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Vogel- und Habitatschutzrecht.

5. Das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr kann wegen der starken Exportorientierung der regionalen Wirtschaft eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie rechtfertigen.

6. Eine zumutbare Alternativlösung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie liegt nur vor, wenn die realistische Möglichkeit besteht, die mit dem Projekt verfolgte Zielsetzung an dem anderen Standort innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen.

7. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus, durch den sich der betreffende Flugplatz von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland unterscheidet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, BVerwGE 127, 95).

8. Zur Berücksichtigung von Belangen der Flugsicherheit im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei einem Flugplatzausbauvorhaben.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 C 1347/08.N vom 25.06.2009

Eine der Gemeinde lediglich befristet erteilte Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. ist nicht geeignet, den mit dem Vollzug einer gemeindlichen Straßenplanung durch Bebauungsplan einhergehenden Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BNatSchG a.F. zu überwinden.

Ein im Befreiungsbescheid vorgegebenes artenschutzrechtliches Ausgleichskonzept zur Erhaltung der Arten in ihrem Bestand und in ihrer Populationsgröße bedarf einer dauerhaften rechtlichen Absicherung. Diese ist in Bezug auf Flächen, die nicht in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, sich auch nicht im Eigentum der Gemeinde befinden und über die die Gemeinde einen Pachtvertrag mit entsprechender Unterverpachtung lediglich über einen Zeitraum von 10 Jahren geschlossen hat, nicht gewährleistet.

OVG-SAARLAND – Urteil, 2 C 284/09 vom 25.06.2009

Mit der kommunalverfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG), lässt sich nicht vereinbaren, dass Stellen der Kommunalverwaltung aus Anlass von Gesetzesänderungen ohne erneute Einschaltung des Gemeinderats inhaltliche "Anpassungen" der Satzung an die geänderte Rechtslage vornehmen und bekannt machen.

Hinsichtlich der formalen Anforderungen an den Erlass gemeindlicher Satzungen für einen geschützten Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG) enthielt § 39 Abs. 4 SNG 2006 Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde (Satz 3) und dem Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde nur eine mangels Bezugsobjektes ins Leere gehende Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006, die insbesondere die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006 nicht erfasste.

Die Festlegung eines "geschützten Landschaftsbestandteils" im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes, der von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden und abzugrenzen ist.

Der Umstand, dass sich auf einer Fläche ursprünglich ein in der Form eines Gartens "künstlich" angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der "Landschaft" im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften allgemein nicht aus.

"Landschaftsbestandteile" als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG (§ 39 SNG 2006) sind einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder "kleingliedrige Teile" der Landschaft.

Da auch der Objektschutz eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht ausschließt, ist die Frage, was ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der jeweiligen Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, festzumachen (im konkreten Fall verneint für den durch zahlreiche und unregelmäßige bauliche "Einbrüche" an seinen Rändern gekennzeichneten Bereich eines früheren ausgedehnten Parkgeländes, das über viele Jahre natürlicher Sukzession unterlag).

Beim Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung für einen geschützten Landschaftsbestandteil hat die Gemeinde das alle staatliche Entscheidungsträger bindende verfassungsrechtliche Übermaßverbot und im Rahmen der Ausübung des ihr insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Durch derartige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer kein Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt.

Die rechtliche Sonderkonstellation eines so genannten Außenbereichs (§ 35 BauGB) im Innenbereich umschreibt bauplanungsrechtlich eine von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB "geprägt" wird.

Stehen - hier unterstellt - den Grundstückseigentümern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht oder nach § 14 SNG 2006 zu, so hat das nicht zur Folge, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 KN 731/07 vom 28.05.2009

1. Einem nach § 60 Abs. 1 NNatG anerkannten Verein stehen in Bezug auf die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung keine über die Beteiligungsrechte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und § 60 a Nr. 1 NNatG hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu, weil ihm weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften derartige Rechte einräumen.

2. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Niedersächsische Naturschutzgesetz eröffnen einem anerkannten Verein auch nicht die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen.

3. Der Normenkontrollantrag eines anerkannten Vereins gegen eine Verordnung über die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist daher mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn der Verein nicht geltend machen kann, in seinen o. g. Beteiligungsrechten verletzt zu sein.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 700/06 vom 28.05.2009

Die grundsätzliche Pflicht, besonders und streng geschützte Vögel und deren Auswirkungen auf privates Eigentum zu dulden, stellt in aller Regel eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegende Verpflichtung und deshalb hinzunehmende mittelbare Eigentumsschranke i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 5 E 4/08.P vom 09.02.2009

Seit Einführung der altruistischen Verbandsklage in § 61 BNatSchG und §§ 1 ff. UmwRechtsbehG kommt auch eine Beiladung von anerkannten Naturschutz- bzw. Umweltvereinen in Betracht, soweit diese geltend machen können, es seien Interessen berührt, die nach den genannten Vorschriften rechtlichen Schutz genießen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 CN 1.08 vom 05.02.2009

1. Ob ein Ausfertigungsmangel einer aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung erlassenen Verordnung zu deren Gesamt- oder nur zu deren Teilnichtigkeit führt, bestimmt sich grundsätzlich nach irrevisiblem Landesrecht.

2. Auch naturferne Forste können als "Pufferzone" oder zur Entwicklung von Biotopen bzw. Biozönosen in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden.

3. Zur Zulässigkeit einzelner Verbote in einer Naturschutzgebiets-Verordnung.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 367/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 366/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 361/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 357/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 352/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 313/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 283/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 254/08.T vom 15.01.2009

1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LC 72/07 vom 12.11.2008

Zu den Prüfungsanforderungen im Hinblick auf den Habitat- und Vogelschutz sowie das Artenschutzrecht.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 453/07 vom 20.08.2008

1. Eine vor der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das BauGB beschlossene Zuordnungsfestsetzung nach § 8 a BNatSchG wird nicht deshalb unwirksam, weil der betreffende Bebauungsplan erst nach der Rechtsänderung zum 1.1.1998 und damit nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 a BauGB in Kraft getreten ist. Der Hinweis auf die früher geltende Rechtsnorm des § 8 a BNatSchG im Bebauungsplan stellt lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung - entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet" - dar.

2. Die Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft können den Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung).

3. Auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde in ihrer Satzung allein den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche (§ 135 b Satz 2 Nr. 2 BauGB) bindend vorgibt und die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) unberücksichtigt bleibt.

4. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Maßgeblich ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist (§ 8 Abs. 8 Satz 1 KAG entsprechend).

5. Für das Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG genügt es nicht, wenn die Beteiligten in einem Schriftwechsel bestätigen, dass ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde. Erforderlich ist, dass die ausgetauschten Erklärungen unmissverständlich als Vertragsangebot und als dessen Annahme zu verstehen sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 C 1975/07.T vom 17.06.2008

1. Die Präklusionsregelung in § 61 Abs. 3 BNatSchG verstößt nicht gegen europäisches Naturschutzrecht.

2. Außergewöhnliche Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - C 342/05 - "Jagd auf Wölfe"), die eine Abweichung von einem artenschutzrechtlichen Verbot des Art. 12 FFH-Richtlinie auch dann erlauben, wenn sich die Populationen der betroffenen Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, können auch darin liegen, dass Ausgleichsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustandes dieser Populationen bewirken (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C 57/89 - "Leybucht").

3. Dem Verbotstatbestand des Art. 5 lit. b) der Vogelschutzrichtlinie liegt ein funktionaler Nestbegriff zugrunde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -).

4. Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) Vogelschutzrichtlinie sind im Kontext des europäischen Artenschutzrechts weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 3.06 vom 12.03.2008

1. Altanerkennungen hessischer Naturschutzvereine sind durch § 47 Abs. 3 HeNatG n.F. wirksam in Anerkennungen nach neuem Recht überführt worden.

2. Mit seiner Zielrichtung, eine gerichtliche Doppelbefassung zu verhindern, erweist sich § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (sog. Zweitklageverbot) als Ergänzung des Instituts der materiellen Rechtskraft. Er dehnt die Bindungswirkung, die mit der Rechtskraft eines Urteils für die Beteiligten verbunden ist, auf Naturschutzvereine aus.

3. Das vorläufige Schutzregime, dem potenzielle FFH-Gebiete unterliegen, erfordert es nicht, bereits bei der Linienbestimmung eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL für die Gesamtplanung durchzuführen. Ist eine solche Verträglichkeitsprüfung im Linienbestimmungsverfahren unterblieben, weil sie nach nationalem Recht (noch) nicht vorgeschrieben war, so muss sie auch nicht im Planfeststellungsverfahren für einen Teilabschnitt der Gesamtplanung nachgeholt werden.

4. Die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten ist nicht normativ festgelegt. Die Methodenwahl muss aber dem für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen.

5. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die der Planfeststellungsbehörde erst im Anschluss an eine durchgeführte Verträglichkeitsprüfung bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt werden, hat diese bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Gleiches trifft für Sachverhaltsänderungen zu, von denen die in das Planfeststellungsverfahren eingebundenen Fachbehörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Kenntnis erlangen.

6. Kompensationsmaßnahmen i.S.d. naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind nur ausnahmsweise geeignet, die andernfalls fehlende FFH-Verträglichkeit eines Vorhabens sicherzustellen, da sie in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann.

7. Vorhabenbedingte Verluste von Flächen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der Habitatrichtlinie stellen dann keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dar, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben. Als Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust die Bagatellgrenze überschreitet, können die im einschlägigen Konventionsvorschlag des Bundesamts für Naturschutz erarbeiteten Kriterien herangezogen werden.

8. Die fehlerhafte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets verträglich, schlägt auf eine hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ausnahmsweise dann nicht durch, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat.

9. Mängel der Abweichungsprüfung sind in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben können.

10. Sind in einem FFH-Gebiet nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigt, während prioritäre Lebensraumtypen oder Arten nicht beeinträchtigt werden können, so können Allgemeinbelange der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes bei der Beurteilung eines Abweichungsgrundes i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL zumindest ergänzend berücksichtigt werden.

11. In der Alternativenprüfung, die einer Abweichungsentscheidung vorauszugehen hat, brauchen Planungsalternativen nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen.

12. Die Ausgestaltung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) hat sich funktionsbezogen an der erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen werden. Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium nicht nur zur Bestimmung von Art und Umfang der Kohärenzsicherungsmaßnahmen, sondern auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gebietsbeeinträchtigung und den Maßnahmen.

13. Für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt es, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.

14. Die gezielte Wiederherstellung tiefreichend geschädigter Flächen FFH-rechtlich geschützter Lebensraumtypen oder Habitate geschützter Arten kann eine Maßnahme der Kohärenzsicherung darstellen; dies jedenfalls dann, wenn Maßnahmen gemäß den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL noch nicht in einem Managementplan oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind.

15. Bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen verfügt die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative.

16. Die eisenbahnrechtliche Zweckbindung von Bahnanlagen stellt ein in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung unüberwindbares Planungshindernis dar, das es ausschließt, die der Bindung unterliegenden Bahnflächen für das geplante Straßenbauvorhaben in Anspruch zu nehmen.

17. Ein Planvorhaben widerspricht nur dann dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG, wenn sich das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben signifikant erhöht.
18. Abweichend von dem Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes des Beschlusses führen, bei der Überprüfung zu berücksichtigen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 MS 115/07 vom 05.03.2008

1. Die Planrechtfertigung ist im gerichtlichen Verfahren auch dann zu prüfen, wenn der Eigentümer durch das festgestellte Vorhaben nur mittelbar betroffen wird. In diesem Fall beschränkt sich das Rügerecht auf die fachplanerische Zielkonformität (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -).

2. Die Behauptung, die Wohn- und Lebensqualität als solche verschlechtere sich, eröffnet nicht die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, wenn nicht eine Verletzung konkret drittschützender Normen geltend gemacht wird.

3. Eine Summenbildung von Verkehrs- und Betriebsgeräuschen ist als Basis für die Beurteilung von Lärmeinwirkungen von den Regelwerken nicht vorgesehen. Die sektorale Betrachtung und Bewertung verschiedener Lärmquellen führt erst dann nicht mehr zu tragfähigen Ergebnissen, wenn aufgrund der Zusammenwirkung der Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht wird (wie BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -).

4. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, die TA Lärm als Orientierungshilfe für Seehafenumschlaganlagen heranzuziehen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 N 869/07 vom 21.02.2008

1. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung an artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Störungsverboten im Sinne des § 42 BNatSchG scheitert, kann gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt aber nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 62 BNatSchG vorliegen (sog. Befreiungslage).

2. Einzelfall, in dem es durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG eine Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu erteilen.

3. Die Niststätten europäischer Vogelarten sind dann nicht im Sinne des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG betroffen, wenn die im Plangebiet festgestellten Vogelarten ihre Niststätten nur während einer Brutperiode nutzen und auch auf die künftige Nutzbarkeit des Brutreviers nicht angewiesen sind, da genügend Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind.

4. Die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel ist hinreichend bestimmt, wenn sich mit Hilfe der Bebauungsplanbegründung feststellen lässt, nach welcher Methode die voraussichtliche Schallausbreitung zu berechnen ist (hier: Bezugnahme auf die DIN 18005).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10368/07.OVG vom 13.02.2008

1. Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen und gelten unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung.

2. Für die Bauleitplanung entfalten sie nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

3. Auch für die in Bebauungsplänen festgesetzten Flächen für Erschließungsstraßen gilt das Artenschutzrecht nicht unmittelbar. Denn auch diese Festsetzung beinhaltet keine bindende Zulassungsentscheidung.

4. Zum naturschutzfachlichen Ermittlungsaufwand für die Prüfung, ob der Verwirklichung der Bauleitplanung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

5. Zu den Anforderungen an eine FFH-Vorprüfung für die Planung eines einem FFH-Gebiet benachbarten Gewerbegebiets.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 27.06 vom 30.01.2008

Eine Einwendung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer die spätere Einwendung offenzuhalten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 339/07 vom 24.01.2008

Eine aus dem Naturschutzrecht abgeleitete Verbandsbeteiligung findet im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht statt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10976/07.OVG vom 16.01.2008

1. Das Landesnaturschutzgesetz lässt ebenso wie zuvor das Landespflegegesetz Einschränkungen vom Beseitigungsverbot in Baumschutzverordnungen und -satzungen nicht nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern auch zur Ermöglichung sonst zulässiger (baulicher) Grundstücksnutzungen zu (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG).

2. Die Baumfällgenehmigung darf mit der Auflage zu Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen verknüpft werden.

3. Die Anknüpfung der Ersatzmaßnahmen an die "Funktionsleistung des entfernten Baumes" ist hinreichend bestimmbar, verlangt allerdings eine für den Bürger nachvollziehbare Begründung im jeweiligen Genehmigungsbescheid.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10632/07.OVG vom 12.12.2007

1. Das Verbot der Beschädigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG ist auf die Tathandlung und nicht bereits auf die Überplanung der Flächen durch einen Bebauungsplan bezogen. Die Gemeinde hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Vorliegens einer Befreiungslage.

2. Zur Zielfestlegung "geplante Siedlungsbereiche für Wohnen" in einem regionalen Raumordnungsplan bei konkurrierenden Biotopschutzbelangen nach Landesrecht.

3. Zur Befreiung von landesgesetzlichen Biotopschutzvorschriften bei Bestehen einer zur Wohnnutzung vergleichbar geeigneten Alternative.

OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 552/06 vom 05.12.2007

1. Die Teilrücknahme eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 49 ThürVwVfG möglich. Wäre die Behörde auf Grund geänderter Rechtsvorschriften berechtigt, den Ausgangs-VA - hier eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung in Bezug auf ein Bauvorhaben - nicht zu erlassen, so kommt als Widerrufsgrund ausschließlich § 49 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG in Betracht. Danach kann der Ausgangsbescheid aber dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte bereits von der Vergünstigung Gebrauch, d.h. hier mit der Baumaßnahme begonnen hatte.

2. Ist danach die Teilrücknahme der zuvor rechtmäßig erteilten Ausnahmegenehmigung amtspflichtwidrig, hängt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch davon ab, ob die Kläger einen (konkreten) Schaden beweisen konnten.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11523/06.OVG vom 08.11.2007

1. Der Planfestsstellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 50 im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp (sog. "Hochmoselübergang") ist in seiner ergänzten und geänderten Fassung mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Durch Erklärung eines europäischen Vogelschutzgebietes zum besonderen Schutzgebiet gemäß § 25 Abs. 2 LNatSchG i. V. m. der Landesverordnung über die Erhaltungsziele tritt der Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutz- zur FFH-Richtlinie ein.

3. Maßstab der Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sind die für das jeweilige Schutzgebiet konkret festgelegten Erhaltungsziele. Die Orientierung der Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets an den Vogelarten, die als "Hauptvorkommen" für das Gebiet charakteristisch sind, steht mit europäischem Recht im Einklang.

4. Zu den Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie.

5. Der strenge Maßstab des § 27 Abs. 3 LNatSchG für eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie findet nur Anwendung, wenn die in dem Gebiet vorkommenden prioritären Biotope oder Arten durch das Projekt konkret betroffen sind.

6. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 45.07 vom 07.11.2007

Ist ein Bebauungsplan mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, kann die Hinnahme eines Ausgleichsdefizits abwägungsfehlerfrei sein, wenn dies mit der Unzulänglichkeit rechnerischer Verfahren zur Bewertung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und deren Ausgleich begründet wird.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LB 58/07 vom 06.09.2007

1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Bodenabbau muss Angaben über die Transportwege und ihre voraussichtliche Belastung von der Abbaustätte bis zur Anbindung an das öffentliche Wegenetz enthalten.

2. Die Möglichkeit, eine Bodenabbaugenehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen, kann die Vollständigkeit der dem Antrag auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung beizufügenden Unterlagen nicht ersetzen.

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