Die grundsätzliche Pflicht, besonders und streng geschützte Vögel und deren Auswirkungen auf privates Eigentum zu dulden, stellt in aller Regel eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegende Verpflichtung und deshalb hinzunehmende mittelbare Eigentumsschranke i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
1. Im Rahmen einer Normenkontrolle gegen die Darstellung von Vorrangflächen für Windenergienutzung in einem Regionalen Raumordnungsprogramm sind bei der Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebotes zu Lasten des Eigentümers eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks die Unterschiede hinsichtlich der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen von Raumordnungsplanung und Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die Ermittlung der berührten privaten Belange kann regelmäßig pauschaler und die Abwägung bei der Festlegung raumordnerischer Ziele regelmäßig grobmaschiger ausfallen als bei der Bauleitplanung.
2. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Kulturdenkmals kann die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag im Regelfall nicht damit begründen, dass die Darstellung von Vorrangflächen für Windenergie in einem Regionalen Raumordnungsprogramm Belangen des Denkmalschutzes widersprechen. Die Unterschutzstellung als Kulturdenkmal vermittelt dem Denkmaleigentümer keinen abwägungserheblichen privaten Belang.
1. Kommunen sowie nicht enteignend Betroffene können sich gegenüber einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nicht auf die Verletzung von natur-, umwelt- und artenschutzrechtlichen Belangen berufen.
2. Die Verletzung solcher Belange können sie auch nicht im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft rügen, wenn das Planfeststellungsverfahren bereits vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden ist.
3. Ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich einer Hochwasserrückhaltung, bei dem das zugrundeliegende Grundwassermodell in seiner Aussagegenauigkeit durch weitere Bohrungen und Pumpversuche verbessert werden könnte, ist jedenfalls dann nicht fehlerhaft, wenn mit dem Planfeststellungsbeschluss eine Probeflutung angeordnet und die aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse eventuell noch erforderlichen Anpassungen vorbehalten werden.
1. Ob ein Ausfertigungsmangel einer aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung erlassenen Verordnung zu deren Gesamt- oder nur zu deren Teilnichtigkeit führt, bestimmt sich grundsätzlich nach irrevisiblem Landesrecht.
2. Auch naturferne Forste können als "Pufferzone" oder zur Entwicklung von Biotopen bzw. Biozönosen in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden.
3. Zur Zulässigkeit einzelner Verbote in einer Naturschutzgebiets-Verordnung.
1. Bei der Durchführung der Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung ist ein sog. Scoping-Termin (Erörterung mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange) nicht zwingend erforderlich.
2. Für eine Festsetzung im Bebauungsplan, dass betriebsbezogene Wohnungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) nur innerhalb der Betriebsgebäude eingerichtet oder angebaut werden dürfen, gibt es keine Rechtsgrundlage.
3. Werden in einem Bebauungsplan die Nutzungen, deren Ansiedlung mit dem Plan ermöglicht werden soll, nur für ausnahmsweise zulässig erklärt, fehlt dem Plan die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
4. Zur Anwendung des Abstandserlasses NRW 2007.
5. Bei der Ausweisung eines Gewerbegebiets kann auf die Einholung eines speziellen Schallgutachtens im Planaufstellungsverfahren verzichtet werden, wenn durch eine Gliederung nach dem Abstanderlass hinreichend sichergestellt ist, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplans voraussichtlich keine unüberwindbaren immissionsschutzrechtlichen Probleme auftreten werden.
6. Zu dem bei der Zulassung von Vorhaben nach § 30 BauGB maßgeblichen Regelungsgehalt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG.
7. Der Umfang der für die Bauleitplanung maßgeblichen Ermittlungspflichten bei der Prüfung, ob die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss, wird maßgeblich auch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinflusst.
8. Naturschutzbezogene Bewertungen im Rahmen der Bauleitplanung sind mangels normativer Vorgaben bereits dann bei der gerichtlichen Prüfung hinzunehmen, wenn sie naturschutzfachlich vertretbar sind.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für anderweit zugelassene Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 19 Abs. 2 BNatSchG (= § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.) können ihrerseits selbst Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 BNatSchG (= § 8 Abs. 1 BNatSchG a.F.) darstellen.
1. Ein anerkannter Naturschutzverein kann auch dann eine Verletzung seines Beteilungsrechtes aus § 60 a Satz 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG geltend machen, wenn die Behörde ein naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren, an dem der Verein zu beteiligen wäre, nicht durchführt und durch tatsächliches Handeln vollendete Tatsachen schafft (hier: Öffnung eines Weges in einem Naturschutzgebiet).
2. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG, nach der das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten werden darf, beinhaltet keinen Erlaubnistatbestand in Bezug auf das Betreten der Wege im Naturschutzgebiet. Führt das Betreten eines Weges dazu, dass das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert werden, ist diese Nutzung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG verboten und kann nur aufgrund einer Befreiung nach § 53 Abs. 1 NNatG zugelassen werden.
3. Der Tatbestand der Veränderung ist als Auffangtatbestand zu verstehen und umfasst jede nicht völlig unerhebliche Abweichung von dem ursprünglichen Zustand im Naturschutzgebiet, die das Ziel der Schutzgebietsausweisung, das Naturschutzgebiet in seiner besonderen Eigenart zu erhalten, gefährdet. Entscheidend ist somit, ob eine Handlung im Hinblick auf den Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung den Tatbestand einer Veränderung erfüllt.
4. Unter "sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG" (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) sind nur die Gebiete zu verstehen, die zur Verwirklichung des Zwecks des § 33 Abs. 2 BNatSchG nach § 22 Abs. 1 BNatSchG zu Schutzgebieten erklärt worden sind.
5. Der Begriff der Befreiung in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ist eng zu verstehen und erfasst nur Behördenentscheidungen, die auf einer Ermächtigung in einer Befreiungsvorschrift beruhen, nicht aber Ausnahmegenehmigungen auf anderer Grundlage.
1. Der Begriff der "Schifffahrt" wird weder in der Bayerischen Schifffahrtsordnung noch im Bayerischen Wassergesetz eigens bestimmt. Was "Schifffahrt" im Sinne der beiden Gesetze ist, ergibt sich aber aus einer Zusammenschau der Art. 21, 22 und 27 BayWG.
2. Wer gewerbsmäßige Personenbeförderung mit kleinen Fahrzeugen betreibt sowie Boote oder Kanus vermietet und sie deshalb am oder auf dem Gewässer bereithält, übt keinen Gemeingebrauch aus. Auf einen etwaigen Gemeingebrauch des Mieters kann er sich nicht berufen, weil er andere Interessen verfolgt.
3. Nutzungen von unbedeutendem Umfang, die nicht zu einer Veränderung führen, sind nach der Formulierung der Naturschutzgebietsverordnung "Weltenburger Enge" nicht verboten. Eine verbotene Veränderung wäre etwa gegeben, wenn durch das Befahren mit oder das Verleihen von Schlauchbooten eine Störung von Flora und Faune oder der Wasserqualität zu befürchten wäre. Auch kommt in Betracht, dass bei dieser Nutzung mit einem verstärkten Anlanden an den Ufern zu rechnen wäre. Dies könnte zusätzlich die Ufer schädigen, aber auch zu Abfallproblemen führen. Auch an eine Beeinträchtigung durch Lärm und an optische Beeinträchtigungen wäre zu denken.
Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nur verletzt, wenn das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben "signifikant", d.h. quantitativ in "deutlicher", "bezeichnender" bzw. "bedeutsamer" Weise erhöht wird.
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen.
3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe.
4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.
5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.
6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i.S.v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG.
8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären.
9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.
1. Ändert sich nach dem Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung die Zuständigkeit zum Erlass der Norm, ist der Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft zu richten, die zur Änderung oder Aufhebung der Norm befugt ist.
2. Dem Verordnungsgeber steht bei der Abgrenzung von Naturschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zu, das es ihm erlaubt, auch Randzonen eines Gebietes unter Schutz zu stellen, die nur im Wesentlichen die Merkmale noch aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen.
3 Die Einbeziehung von Flächen in ein Naturschutzgebiet erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil sich die Naturschutzgebietsverordnung nicht auf alle Flächen erstreckt, die unter Naturschutz hätten gestellt werden können. Die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken ist allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist.
4. Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Entscheidung über den Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung zu berücksichtigenden Umstände allein zieht die Nichtigkeit der Verordnung nicht nach sich. Entscheidend ist, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist oder nicht.
1. Die Planrechtfertigung ist im gerichtlichen Verfahren auch dann zu prüfen, wenn der Eigentümer durch das festgestellte Vorhaben nur mittelbar betroffen wird. In diesem Fall beschränkt sich das Rügerecht auf die fachplanerische Zielkonformität (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -).
2. Die Behauptung, die Wohn- und Lebensqualität als solche verschlechtere sich, eröffnet nicht die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, wenn nicht eine Verletzung konkret drittschützender Normen geltend gemacht wird.
3. Eine Summenbildung von Verkehrs- und Betriebsgeräuschen ist als Basis für die Beurteilung von Lärmeinwirkungen von den Regelwerken nicht vorgesehen. Die sektorale Betrachtung und Bewertung verschiedener Lärmquellen führt erst dann nicht mehr zu tragfähigen Ergebnissen, wenn aufgrund der Zusammenwirkung der Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht wird (wie BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -).
4. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, die TA Lärm als Orientierungshilfe für Seehafenumschlaganlagen heranzuziehen.
1. Eine wasserstraßenrechtliche Planfeststellung findet auch dann statt, wenn mit dem genehmigten Vorhaben daneben hafenspezifische Belange verfolgt werden
2. Das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung.
3. Rechtsvorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung und Verfahrensvorschriften sind regelmäßig nicht dazu bestimmt, auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen. Anderes gilt, wenn die Regelung auch eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der materiellen Belange gewährleisten soll, wie im Planfeststellungsverfahren die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde.
4. Ein anerkannter Naturschutzverein kann sich zur Vermeidung einer Präklusion die Klagemöglichkeit grundsätzlich nur offenhalten, soweit er zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen diesem drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht.
Die Frage der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterliegt nicht der Präklusion.
5. Der in der Rechtsprechung anerkannte Gedanke, dass parallel geplante Schutz- oder Kompensationsmaßnahmen die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG unter bestimmten Umständen entfallen lassen können (etwa BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, Westumfahrung Halle), lässt sich auch auf eine Situation übertragen, in der bereits die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen nicht sicher ist, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden kann, und mit den Schutzvorkehrungen dann potentiellen Gefahren begegnet wird.
6. Auch in diesem Fall müssen mögliche erhebliche Beeinträchtigungen aber mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden. Stehen dafür mehrere Mittel zur Verfügung, muss grundsätzlich das sicherere gewählt werden.
1. Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen und gelten unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung.
2. Für die Bauleitplanung entfalten sie nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.
3. Auch für die in Bebauungsplänen festgesetzten Flächen für Erschließungsstraßen gilt das Artenschutzrecht nicht unmittelbar. Denn auch diese Festsetzung beinhaltet keine bindende Zulassungsentscheidung.
4. Zum naturschutzfachlichen Ermittlungsaufwand für die Prüfung, ob der Verwirklichung der Bauleitplanung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.
5. Zu den Anforderungen an eine FFH-Vorprüfung für die Planung eines einem FFH-Gebiet benachbarten Gewerbegebiets.
Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für 2 Windkraftanlagen; Konzentrationsplanung für Windenergie im Regionalen Raumordnungsprogramm und im Flächennutzungsplan.
1. Das Verbot der Beschädigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG ist auf die Tathandlung und nicht bereits auf die Überplanung der Flächen durch einen Bebauungsplan bezogen. Die Gemeinde hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Vorliegens einer Befreiungslage.
2. Zur Zielfestlegung "geplante Siedlungsbereiche für Wohnen" in einem regionalen Raumordnungsplan bei konkurrierenden Biotopschutzbelangen nach Landesrecht.
3. Zur Befreiung von landesgesetzlichen Biotopschutzvorschriften bei Bestehen einer zur Wohnnutzung vergleichbar geeigneten Alternative.
1. Ein Regionalplan mit 119 Eignungsbereichen für die Windkraftnutzung muss seine steuernde Wirkung nicht dadurch verlieren, dass einzelne Eignungsbereiche auf der nachgeordneten Planungsebene entfallen. Dies gilt auch dann, wenn davon der auf dem Gebiet einer Gemeinde einzige Eignungsbereich betroffen ist.
2. Die Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan außerhalb eines im Regionalplan dargestellten Eignungsbereichs ist - ohne Zielabweichungsverfahren - wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam.
1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.
2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.
3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.
4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.
1. Soll eine bereits veröffentlichte Naturschutzverordnung nach Behebung eines formellen Mangels neu bekannt gemacht werden, so bedarf es vorab auch im Falle textlicher Veränderungen keines erneuten Anhörungsverfahrens, wenn die Neufassung inhaltlich keine wesentlichen Änderungen enthält; wesentlich ist eine Änderung, durch die die Belange der Grundstückseigentümer anders oder stärker als zunächst vorgesehen berührt werden.
2. Wird ein Grundstück in ein Naturschutzgebiet einbezogen, obwohl es aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung nicht erfüllt, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Naturschutzverordnung, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der nichtigen Unterschutzstellung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und auch für sich betrachtet noch einen sinnvollen Naturschutz gewährleistet.
1. Auch eine öffentlich-rechtlich organisierte Kirchengemeinde, die von der Planfeststellung in ihrem Eigentum betroffen wird, kann sich dem Staat gegenüber auf Art. 14 GG berufen.
2. Ein nach § 60 c Abs. 1 NNatG klageberechtigter Verein kann nur diejenigen Fragen zur gerichtlichen Sachprüfung stellen, für die er nach dieser Vorschrift die Klagebefugnis hat. Das Verbandsklageverfahren ist kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren wie etwa die Normenkontrolle. Auch § 61 BNatSchG erweitert die Klagebefugnis insoweit nicht.
3. Das Klagerecht nach § 60 c Abs. 1 NNatG gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung. Dies gilt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -.
4. Ein anerkannter Naturschutzverband kann sich die spätere Klagemöglichkeit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch das Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens ist zu spezifizieren, wenn sie nicht ohne weiteres offensichtlich ist (wie BVerwG).
5. Bei einem in mehreren Abschnitten planfestgestellten Straßenbauvorhaben sind in den Folgeabschnitten bereits absehbare Rechtsprobleme mit zu berücksichtigen. Sie können der Feststellung des vorhergehenden Abschnitts aber nur entgegenstehen, wenn sie künftig selbst durch die Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen nicht überwindbar erscheinen (wie BVerwG). Das Risiko eines Scheiterns der Planung in den Folgeabschnitten bleibt dabei bestehen.
6. Eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG liegt nicht vor, wenn damit wesentliche Teile der Plankonzeption aufgegeben werden müssten.
7. Für die Befreiungsmöglichkeit der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt der Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen Indizwirkung zu.
1. Ist eine Gemeinde Träger der Unterhaltungslast für ein Gewässer, das im Geltungsbereich einer Naturschutzverordnung liegt, kann dies ihre Antragsbefugnis als Behörde im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO begründen. Das setzt voraus, dass die Ausübung der Unterhaltungslast von den Regelungen der Verordnung betroffen ist und dass sich die Gemeinde auf die Gewässerunterhaltungslast beruft.
2. Wird ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt, so gehört § 22a SächsNatSchG zu den Ermächtigungsgrundlagen, die gem. Artikel 75 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen in der Verordnung an¤zugeben sind.
3. Liegen die Voraussetzungen des § 22a Abs. 1 SächsNatSchG vor, ist eine nationale Unterschutzstellung zwingend geboten, soweit nicht Ausnahmen nach Absatz 3 vorliegen. Es bleibt offen, ob und inwieweit den Naturschutzbehörden bei der nationalen Unterschutzstellung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie noch ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum verbleibt und inwieweit die nationalen Gerichte zur Überprüfung berufen sind.
4. § 22a Abs. 5 SächsNatSchG erfordert nicht, einen Managementplan gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie aufzustellen, bevor eine Unterschutzstellung nach Absatz 1 dieser Vorschrift erfolgt.
1. Das Recht eines anerkannten Naturschutzvereins auf Beteiligung in Planfeststellungsverfahren (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG) wird verletzt, wenn die zuständige Behörde die Änderung oder Erweiterung eines Verkehrsflughafens nicht im Wege der Planfeststellung, sondern in Form der - nicht beteiligungspflichtigen - Plangenehmigung zulässt, weil sie die rechtlichen und naturschutzfachlichen Voraussetzungen, unter denen nach einer Vorprüfung des Einzelfalls von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit von einem Planfeststellungsverfahren abgesehen werden darf, verkannt hat.
2. Gegen eine derartige Plangenehmigung ist dem übergangenen Naturschutzverein die Anfechtungsklage eröffnet. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (hier: § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2001).
3. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 räumt der zuständigen Behörde im Rahmen der Vorprüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum ("Einschätzungsprärogative") ein.
4. Eine Änderung des Flughafens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG liegt vor, wenn das Vorhaben von einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung nicht mehr gedeckt ist. Eine solche Änderung (hier: neue Flugzeugwartungsanlage) liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben die planfestgestellten räumlichen Grenzen des Flughafens überschreiten würde und/oder mit nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden wäre, die von dem bisherigen Gestattungszustand nicht erfasst werden.
5. Die Fiktionsregelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG schützt nicht diejenigen Flugplatzbetreiber in den alten Bundesländern, die einen vor dem 31. Dezember 1958 angelegten Flugplatz nach diesem Stichtag ohne ein nach den §§ 6 oder 8 LuftVG erforderliches Zulassungsverfahren geändert haben.
1. Das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung einer Klage auf Erteilung eines vor dem 01.07.2005 beantragten baurechtlichen Vorbescheids zur Errichtung zweier Windenergieanlagen ist nicht dadurch entfallen, dass nach der Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch Verordnung vom 20.06.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit dem 01.07.2005 (generell) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung einem Vorhaben entgegen gehalten werden können (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364).
3. Die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB dürfte nicht schon einer Vereinbarung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB zukommen. Erst die auf Grund dieser Vereinbarung beschlossenen konkreten Darstellungen in einem wirksamen Flächennutzungsplan können diese Wirkung haben.
4. Bei der Frage, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegen stehen, kommt es nicht darauf an, ob eine förmliche Unterschutzstellung des betroffenen Gebiets stattgefunden hat; maßgebend ist vielmehr ob die Ziele und Grundsätze der Landschaftspflege im Sinne des §§ 1 und 2 BNatSchG negativ betroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 69.80 -, NVwZ 1985, 340). Einen Anhalt, bei welchen Abständen Naturschutzgebiete von benachbarten Windenergieanlagen negativ betroffen werden, bietet Nr. 3.2 der Richtlinie zur Standortplanung und -beurteilung von Windenergieanlagen vom 29.04.1996 (LSA-MBl 1423).
5. Zur Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts und der Verunstaltung des Landschaftsbilds im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch Windenergieanlagen.
Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Gliederung von Gewerbegebieten setzt voraus, dass zugleich das im Baugenehmigungsverfahren anzuwendende Verfahren der Schallausbreitungsberechnung sowie die Fläche, auf die der IFSP zu verteilen ist, festgesetzt wird (Anschluss an VGH BW BauR 2005, 1743 und BayVGH, BRS 63 Nr. 82).
Die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzrechts über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen gelten auch hinsichtlich gemeldeter, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommener und daher "potenzieller" FFH-Gebiete.
Zu den Anforderungen an eine sog. "FFH-Vorprüfung" (Screening).
1. Sind Karten oder Pläne einer Verordnung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift - hier: § 26 Abs. 2 NatSchG LSA a.F. - bei den von der Verordnung betroffenen "Gemeinden" aufzubewahren und zur Einsichtnahme vorzuhalten, sind diese Anforderungen auch dann erfüllt, wenn die Aufbewahrung und Vorhaltung zur Einsichtnahme bei den Verwaltungsgemeinschaften dieser Gemeinden erfolgt.
2. Bei der Überprüfung einer naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung - hier: Naturschutzgebietsverordnung - kommt es in erster Linie darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und über die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.08.2001 - 8 KN 209/01 - NuR 2002, 99).
1. Die Verweisungsregel des § 39 Abs. 2 HeNatG erstreckt sich auf das Entschädigungsverfahren.
2. Die Vorschussfreiheit gemäß § 221 Abs. 4 BauGB bezieht sich nicht auf Streitigkeiten über Entschädigungen für naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen im Lande Hessen.
3. § 39 HeNatG stellt gegenüber den Anspruchsgrundlagen des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs eine vorrangige, abschließende Spezialregelung dar.
4. Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist als eine "anderweitige Erledigung" des Prozesses im Sinne des § 211 Abs. 1 BGB a. F. anzusehen.
5. Für die Abgrenzung des Gegenstands von "Verhandlungen" im Sinne der §§ 852 Abs. 2 BGB a. F., 203 BGB n. F. ist sinngemäß auf die Kriterien zur Bestimmung des prozessualen Streitgegenstands zurückzugreifen.
Die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen ist vorrangig eine raumordnerische Entscheidung.
Wird die Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort beantragt, darf die Planfeststellungsbehörde die vorangegangene raumordnerische Abwägung nicht durch eine eigene ergebnisoffene Abwägung der nach ihrer Auffassung maßgeblichen Standortanforderungen ersetzen, bestätigen oder korrigieren.
Die Planfeststellungsbehörde trifft hingegen keine ("positive") Rechtspflicht zur Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort.
Gelangt die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben am landesplanerisch festgelegten Standort unüberwindbare Hindernisse oder überwiegende öffentliche und/oder private Belange entgegenstehen, muss sie das Vorhaben an diesem Standort ablehnen.
Lässt die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben an dem landesplanerisch festgelegten Standort zu, unterliegt die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung bei Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses aus Rechtsschutzgründen der gerichtlichen Inzidentkontrolle.
Bei der Prüfung von Standortalternativen müssen die Träger der Landesplanung sich Klarheit über die flächen- und zahlenmäßige Größenordnung der Lärmbetroffenheiten an den jeweiligen Standorten verschaffen.
Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung spezifisch-fachgesetzlicher Anforderungen an ein wirksames und finanziell tragbares Lärmschutzkonzept bleiben der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in der Planfeststellung vorbehalten. Die Landesplanung muss jedoch bereits auf ihrer Planungsebene vorausschauend prüfen, ob die Lärmschutzprobleme, die ihre Standortentscheidung auslösen wird, auf der Fachplanungsebene durch technische und betriebliche Schutzvorkehrungen beherrschbar sein werden.
Die Lärmauswirkungen einer bestimmten Standortalternative bedürfen auf der Ebene der Landesplanung keiner numerisch-präzisen Detailprüfung, wenn sich im Verlauf des Planungsprozesses herausstellt, dass die vorrangig verfolgten landesplanerischen Zielvorstellungen an diesem Standort nicht realisierbar sein würden.
In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber eine äußerste im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze fest. Diese Regelung entbindet nicht von der Pflicht, den Lärmschutzinteressen der Anwohner gegebenenfalls unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle durch Flugverbote oder sonstige Betriebsbeschränkungen Rechnung zu tragen.
Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung besonders Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig.
Je größer die Zahl der Lärmbetroffenen ist, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für einen (weithin) uneingeschränkten Nachtflugverkehr dient.
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind einer luftverkehrsrechtlichen Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung - nicht notwendig einhellige Zustimmung - gefunden haben.
Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, durch Fluglärm ausgelöste Aufwachreaktionen zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt die Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar.
Der Schutz der Wohnnutzung am Tage umfasst neben der Abwehr unzumutbarer Kommunikationsbeeinträchtigungen auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Innen- und des Außenwohnbereichs.
Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, bei der Berechnung des Dauerschallpegels auf die Realverteilung der Flugbewegungen während der sechs verkehrsreichsten Monate abzustellen.
Damit der Schutzzweck auch bei gekipptem Fenster erreichbar bleibt, ist es unbedenklich, einen Innenpegel in Ansatz zu bringen, der um 15 dB(A) niedriger ist als der Außenpegel.
Die Anleitung zur Berechnung (AzB) vom 27. Februar 1975 mit späteren Änderungen bietet auch im Rahmen von luftrechtlichen Zulassungsverfahren eine taugliche Grundlage für die Fluglärmberechnung.
Die Geldentschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, dient als Surrogat für an sich gebotene, aber untunliche oder mit dem Vorhaben nicht vereinbare Schutzvorkehrungen. Sie ist nicht dazu bestimmt, einen Ausgleich für Verkehrswertminderungen zu gewähren, die über den Schutzbereich dieser Entschädigungsregelung hinausgehen.
Aus dem Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg folgt, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der Vorhabenträger den auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen gerichteten Primäranspruch hätte erfüllen müssen.
Beim Bau oder der (wesentlichen) Änderung eines Flugplatzes oder einer Straße ist ungeachtet des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 BImSchG den Anforderungen der aufgrund des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen 22. BImSchV Rechnung zu tragen.
Die wasserrechtliche Erlaubnis für eine mit einem luftverkehrsrechtlichen Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung ist nach § 14 Abs. 1 WHG ein eigenständiger Entscheidungsbestandteil, der von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfasst wird.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bewirkt nicht, dass die Kompetenzen der zuständigen Bodenschutzbehörde auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Das Bodenschutzrecht ist eingriffsorientiertes Gefahrenabwehrrecht, das keine durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzungsfähigen Zulassungstatbestände kennt.
Das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, erstreckt sich nicht auf Vögel, denen das betreffende Biotop als Habitat dient. Den Schutz, den Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL gewährleistet, genießen Vögel nur über den Lebensraumschutz, der ihnen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm des Art. 7 FFH-RL vermittelt wird.
Auch bei einem nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft kann sich die Prüfung als notwendig erweisen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden kann.