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naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10435/08.OVG vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:VwVfG, FStrG, BNatSchG, LNatSchG, Europäische Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie
Schlagworte:Abweichung, Alternative, Alternativenprüfung, Art, prioritäre Art, Artenschutz, Bachdurchlass, Bedarfsplan, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, Bergwerk, Bewertung, Biotop, Bundesfernstraße, Deponie, Einwendungsausschluss, Erhaltungsziel, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Erdmasse, Ermittlung, Fledermaus, Fledermausschutz, Fledermausquartier, FFH-Gebiet, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Grünbrücke, Habitat, Habitatschutz, Kohärenz, Kohärenzsicherung, Kollision, Kompensation, Lebensraumtyp, Naturschutzverein, nachgelassener Schriftsatz, Planfeststellung, Präklusion, Schutzgebiet, Straßenbepflanzung, Tunnel, Tunnelsprengung, Überflughilfe, Verbandsklage, Verträglichkeitsprüfung, Vogelschutzgebiet, Vorkommen, Vorbehalt, worst-case-Betrachtung, Zerschneidung
Stichwort:naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum
Leitsatz:Zur Ortsumgehung einer bestehenden Bundesstraße (B 427), die erstmals ein FFH-Gebiet mit einem bedeutenden Fledermausquartier anschneidet und im weiteren Verlauf durch einen Tunnel führt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10435/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11523/06.OVG vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:FStrG, BNatSchG, LNatSchG, Europ. Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie
Schlagworte:Abweichungszulassung, Alternative, Alternativenprüfung, Art, prioritäre Art, Artenschutz, Artenschutzrecht, Bedarf, Bedarfsplan, vordringlicher Bedarf, Bechsteinfledermaus, Beurteilungsspielraum, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, Bundesanzeiger, Bundesfernstraße, Bundesstraße, B 50, BUND, Dicke Trespe, Einwendung, Einwendungsausschluss, Erhaltungsziel, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Fledermaus, Fledermausschutz, FFH-Gebiet, potentielles FFH-Gebiet, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Grauspecht, Großes Mausohr, Grünbrücke, Habitat, Habitatschutz, Habitatschutzrecht, Hauptvorkommen, Hochmoselübergang, Kohärenz, Kohärenzsicherung, Kohärenzsicherungsmaßnahme, Kompensation, Kompensationsmaßnahme, Lebensraum, Lebensraumtyp, Mittelspecht, Moselsporn, Naturschutz, Naturschutzverein, Planung, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, ergänzender Planfeststellungsbeschluss, Querungshilfe, Schutzgebiet, Schutzmaßnahme, Schutzregime, Schutzregimewechsel, Schwarzspecht, Spanische Flagge, Trasse, Trassenauswahl, Trassenalternative, Verbandsklage, Verträglichkeit, Verträglichkeitsprüfung, Vogelart, Vogelschutz, Vogelschutzgebiet, europäisches Vogelschutzgebiet, Vorhaben, Vorhabenträger, Vorkommen
Stichwort:naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum
Leitsatz:1. Der Planfestsstellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 50 im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp (sog. "Hochmoselübergang") ist in seiner ergänzten und geänderten Fassung mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Durch Erklärung eines europäischen Vogelschutzgebietes zum besonderen Schutzgebiet gemäß § 25 Abs. 2 LNatSchG i. V. m. der Landesverordnung über die Erhaltungsziele tritt der Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutz- zur FFH-Richtlinie ein.

3. Maßstab der Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sind die für das jeweilige Schutzgebiet konkret festgelegten Erhaltungsziele. Die Orientierung der Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets an den Vogelarten, die als "Hauptvorkommen" für das Gebiet charakteristisch sind, steht mit europäischem Recht im Einklang.

4. Zu den Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie.

5. Der strenge Maßstab des § 27 Abs. 3 LNatSchG für eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie findet nur Anwendung, wenn die in dem Gebiet vorkommenden prioritären Biotope oder Arten durch das Projekt konkret betroffen sind.

6. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11523/06.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 16.04 vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BNatSchG 2002, HENatG, LuftVG, UVPG 2001
Schlagworte:Luftverkehrsrechtliche Fachplanung, Flughafenänderung, Plangenehmigung, fiktive Planfeststellung, Beteiligungsrechte anerkannter Naturschutzvereine, Partizipationserzwingungsklage, UVP-Pflicht, Vorprüfung im Einzelfall, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum
Stichwort:naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum
Leitsatz:1. Das Recht eines anerkannten Naturschutzvereins auf Beteiligung in Planfeststellungsverfahren (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG) wird verletzt, wenn die zuständige Behörde die Änderung oder Erweiterung eines Verkehrsflughafens nicht im Wege der Planfeststellung, sondern in Form der - nicht beteiligungspflichtigen - Plangenehmigung zulässt, weil sie die rechtlichen und naturschutzfachlichen Voraussetzungen, unter denen nach einer Vorprüfung des Einzelfalls von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit von einem Planfeststellungsverfahren abgesehen werden darf, verkannt hat.

2. Gegen eine derartige Plangenehmigung ist dem übergangenen Naturschutzverein die Anfechtungsklage eröffnet. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (hier: § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2001).

3. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 räumt der zuständigen Behörde im Rahmen der Vorprüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum ("Einschätzungsprärogative") ein.

4. Eine Änderung des Flughafens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG liegt vor, wenn das Vorhaben von einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung nicht mehr gedeckt ist. Eine solche Änderung (hier: neue Flugzeugwartungsanlage) liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben die planfestgestellten räumlichen Grenzen des Flughafens überschreiten würde und/oder mit nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden wäre, die von dem bisherigen Gestattungszustand nicht erfasst werden.

5. Die Fiktionsregelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG schützt nicht diejenigen Flugplatzbetreiber in den alten Bundesländern, die einen vor dem 31. Dezember 1958 angelegten Flugplatz nach diesem Stichtag ohne ein nach den §§ 6 oder 8 LuftVG erforderliches Zulassungsverfahren geändert haben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 16.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 15.02 vom 14.11.2002

Rechtsgebiete:FStrG, VRL, FFH-RL
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, faktisches Vogelschutzgebiet, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, potentielles FFH-Gebiet, fachplanerische Abwägung, Alternativenprüfung, Belange des Naturschutzes, Verkehrslärmschutz, Kostengesichtspunkte.
Stichwort:naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum
Leitsatz:1. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Bundesländern bei der Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete einen naturschutzfachlichen (ornithologischen) Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.

2. Ein Bundesland kann das Bestehen eines "faktischen" Vogelschutzgebiets in seinem Bereich nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für das europäische Netz "Natura 2000" für beendet erklärt.

3. Die Planung eines Straßenbauvorhabens in einem Gebiet, das maßgeblich aus wirtschafts- und verkehrspolitischen Gründen nicht in die Landesliste für das Netz "Natura 2000" aufgenommen wurde, ist rechtswidrig, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gebiet aus ornithologischer Sicht zu den geeignetsten Schutzgebieten in dem Bundesland gehört.

4. Die Planung einer Straße, die einen wertvollen und schutzwürdigen Naturraum durchschneidet, leidet an einem fachplanungsrechtlichen Abwägungsfehler, wenn Trassenalternativen, die diesen Raum umfahren, nicht ausreichend untersucht worden sind. Als Alternative kann auch eine ortsnahe Trassenführung in Verbindung mit Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in Betracht kommen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 15.02


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