Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot schützt nicht nur den aktuellen Zustand eines Lebensraumes, sondern auch künftige naturräumliche Entwicklungen, soweit deren Eintritt tatsächlich zu erwarten ist.
1. Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenerstattungsbetrages bei räumlicher und zeitlicher Entkoppelung der naturschutzrechtlichen Eingriffe von ihren Ausgleichsfestsetzungen.
2. Zur Berücksichtigung der Ausgleichsverpflichtung nach § 1 a Abs. 3 BauGB bei der Wertermittlung von Flächen im Rahmen der Umlegung.
1. Auch der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist normenkontrollantragsbefugt.
2. Zu den Anforderungen, nach denen Erweiterungsabsichten eines Landwirts bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind.
3. Der Landwirt hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Erweiterungsabsichten in jedem Fall gegen die Planungen eines allgemeinen Wohn- und eines Mischgebietes durchsetzen und die Gemeinde dabei das hinter dem Stand der Technik zurückbleibende Aufstallungsniveau zugrunde legt.
4. Führt die Gemeinde ein Mischgebiet an eine stark befahrene Straße heran, so muss sie versuchen, den dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikt durch geeignete Festsetzungen - unter anderem: Zurücktreten der Baugrenze - zu entschärfen und zu lösen.
5. Die Gemeinde muß beim Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft die im Baugebiet zulässige Versiegelung berücksichtigen. Daher sind der nach § 19 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundfläche auch die Überschreitungen nach § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO hinzuzurechnen.
1. Ein von der Landesregierung zum Europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenes geeignetstes Gebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Vogelschutz-Richtlinie, dessen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL noch aussteht, bildet ein faktisches Vogelschutzgebiet i.S. der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG. Dort gilt das Schutzregime gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie.
2. Um einen Eingriff durch einen Plan oder ein Projekt in ein solches Gebiet zu rechtfertigen, darf keine gesamtgebietsbezogene Relativierung des Schutzes i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL erfolgen.
3. Zu den Voraussetzungen der Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL und der Bekanntgabe eines Europäischen Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger.
4. Auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie in einem faktischen Vogelschutzgebiet kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG behoben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf gesicherter Grundlage von einer künftigen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL ausgegangen werden kann.
5. Zum Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002.
6. Zur Rechtfertigung eines Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ist es nicht geboten, über sämtliche potenziellen Gründe, die einen solchen Ausspruch tragen könnten, abschließend zu befinden. Vielmehr genügt dafür die Feststellung, dass ein durchgreifender derartiger Grund gegeben ist.
Eine Bauleitplanung ist nichtig, wenn das Planungsergebnis der aus den Planaufstellungsvorgängen zu entnehmenden Planungsabsicht nicht entspricht (wie Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.1994 - 4 N 796/92 - HessVGRspr. 1995 S. 75).
Zur Bedeutung der Ausgestaltung der Verkehrsfläche einer Straße nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (Teil: Querschnitte RAS-Q) für die Abwägung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans.
Die Änderung des Flächennutzungsplans durch Darstellung eines Gebiets als ökologisch wertvolle Fläche ist keine Ersatzmaßnahme, die einen Ausgleich für mit dem Vollzug eines Bebauungsplanes verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft darstellt. Eine Kompensation kann nur durch eine rechtliche Aufwertung von Flächen durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan bzw. durch die Übertragung des Ausgleichs auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren erfolgen.
Auch auf der Grundlage des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 - BauGB 1987 - war der Ausgleich für mit dem Vollzug eines Bebauungsplans verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb des Plangebiets durch einen zweiten Bebauungsplan zulässig.
Zur Berechnung des Ausgleichs der durch den Vollzug eines Bebauungsplans entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die ökologische Wirkung des Ausgleichs ist nach einem auch für die Bewertung des Eingriffs in die Naturgüter geltenden Maßstab zu beurteilen. Die Berechnung auf der Grundlage des angewandten Differenzverfahrens führte notwendigerweise zu willkürlichen Ergebnissen (im Anschluss an Urteil des Hess. VGH vom 12.02.1993 - 4 UE 2744/90 - BRS 55 Nr. 46).