Die Zulegung nach § 35 BBergG ist eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.
Gründe des Allgemeinwohls erfordern im Sinne des § 35 Nr. 3 BBergG einen grenzüberschreitenden Abbau nicht, wenn das Vorhaben zwar der Vorsorgung des Marktes mit Rohstoffen dient, ihm aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen.
Bezieht sich die Zulegung auf ein Grundstück im Eigentum einer Gemeinde, kann auch die Gemeinde die gerichtliche Überprüfung verlangen, ob dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.
Die "Rohstoffsicherungsklausel" des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG begründet bei der Entscheidung über eine Zulegung keinen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses an einem grenzüberschreitenden Abbau vor entgegenstehenden privaten oder anderen öffentlichen Interessen.
1. Die Aufhebung einer Ersatzfläche, die zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt worden war, kann Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren nicht unmittelbar verletzen, weil der Natur- und Landschaftsschutz lediglich objektive, dem Einzelnen nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolgt (wie BVerwG, U. v. 17.01.2001 - 6 CN 3/00 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 10).
2. Eine geltend gemachte Rechtsverletzung durch Aufhebung einer zum naturschutzrechtlichen Ausgleich gedachten Ersatzfläche ist als geringwertig und daher unbeachtlich anzusehen, wenn die Anlegung einer in der Ersatzfläche vorgesehenen Streuobstwiese noch nicht erfolgt ist, die Fläche nach wie vor zum Außenbereich gehört, die Entfernung der Ersatzfläche zu dem nächstgelegenen bewohnten Gebäude 35 m beträgt und auf dem zwischen Ersatzfläche und Wohnbaufläche befindlichen Flurstück ohnehin eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.
3. Ein negatives Betroffensein in einem abwägungserheblichen Interesse kann bei einer inhaltlichen Verknüpfung der Änderung von Landschaftsschutzgrenzen und der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeben sein (BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 BN 1/87 - NVwZ 1988, 728), wenn die die Antragsbefugnis begründende geltend gemachte Rechtsverletzung gerade durch die angegriffene Norm verursacht wird (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682). An diesem inneren Kausalzusammenhang fehlt es, wenn durch den angegriffenen Bebauungsplan lediglich allgemein die Voraussetzungen für eine Überplanung des Geländes erleichtert werden sollen, ohne dass bereits feststeht, in welcher Form die zukünftige Überplanung ausgeführt werden soll.