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Natürliche Eigenart der Landschaft

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 404/02 vom 24.09.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BauO, ThürBO, ThürVwZV
Schlagworte:Beseitigungsanordnung, Jagdhütte, Außenbereich, Privilegierung, privilegiertes Vorhaben, Lagerung, Futter, Wild, Aufenthalt, Jagdrevier, Jagdberechtigter, Jagdausübung, Übernachtung, sonstiges Vorhaben, Beeinträchtigung, natürliche Eigenart der Landschaft, Verunstaltung, Landschaftsbild, Verhaltensstörer, Bauherr, Zwangsgeld, Androhung, Ersatzvornahme, untunlich
Stichwort:Natürliche Eigenart der Landschaft
Leitsatz:1. Eine Jagdhütte kann zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben gehören. Sie muss sich, um privilegiert zu sein, aber in Größe und Ausstattung an den Erfordernissen der Jagdausübung orientieren und auf das dafür unabweisbar Notwendige beschränken.

2. Die Errichtung einer Jagdhütte als Übernachtungsmöglichkeit ist nur in Ausnahmefällen geboten.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 404/02



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 Q 1781/03 vom 07.08.2003

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO, ZPO
Schlagworte:Aufschiebende Wirkung, Außenbereich, Beeinträchtigung, Belangbeeinträchtigung, Beschwerde, Golfplatz, Natürliche Eigenart der Landschaft, Planungsbedürfnis, Zwischenentscheidung
Stichwort:Natürliche Eigenart der Landschaft
Leitsatz:Das Beschwerdegericht kann nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses anordnen, der einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt.

Dem Antrag ist stattzugeben, wenn sich auf Grund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen die angegriffene Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweist, jedoch nicht abschließend entschieden werden kann oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die vorzeitige Vollziehung den unterlegenen Verfahrensbeteiligten unzumutbar belastet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 Q 1781/03


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