1. Der Ausschluss der Asylanerkennung in Satz 2 des § 26a Abs. 1 AsylVfG enthält im Verhältnis zu dessen Satz 1 keinen eigenständigen Regelungsinhalt, sondern hat lediglich klarstellende Funktion.
2. Der asylrechtliche Ausschlussgrund der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ist auf die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG nicht anwendbar, und zwar auch nicht in Übertragung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung in § 26a AsylVfG.
3. Das Vorliegen von Rücknahme- oder Widerrufsgründen gemäß § 73 AsylVfG in Bezug auf den Stammberechtigten ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Familienasylverfahren uneingeschränkt zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorzubehalten.
4. Der Widerruf einer in Vollziehung einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgten Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine nach dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung eingetretene erhebliche Veränderung der für die gerichtliche Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; dabei ist die damalige Rechtsfindung nicht in Frage zu stellen, ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration und Flüchtlinge anzunehmen.
In dieser Auslegung stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der "Beendigungsklausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention überein, soweit es um Schutz vor politischer Verfolgung geht.
5. Nach der Entmachtung der Taliban und der Einsetzung der Übergangsregierung unter Präsident Karsai haben sich seit Ende 2001 die tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan nicht so grundlegend, stabil und dauerhaft verändert, dass eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen gegen ehemalige Mitglieder der kommunistischen DVPA oder/und des Geheimdienstes Khad mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.
6. Die derzeit in Afghanistan bestehenden Machtverhältnisse rechtfertigen trotz eines fehlenden landesweiten Gewaltmonopols der Übergangsregierung Karsai und trotz der nach wie vor weitgehend unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage die Annahme verfolgungsmächtiger zentralstaatlicher (im Großraum Kabul) bzw. regionaler quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen.
1. Für die Verfolgungsgefährdung ehemaliger afghanischer DVPA-Mitglieder sind auch nach Entmachtung der Taliban im Prinzip noch die in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seit 1996 entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach besteht eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht schon wegen der bloßen, einfachen Mitgliedschaft in DVPA, Geheimdienst, Militär oder sonstigen Regierungsstellen; bedroht sind aber solche DVPA-Mitglieder oder Regierungsmitarbeiter, die unter dem früheren kommunistischen Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und Geheimdienst - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen sind aber für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Lebens - oder Leibesgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder tendenziell eher höhere Anforderungen an deren herausragende Stellung , an ihren überregionalen Bekanntheitsgrad und an ihre Teilnahme an gegen Mudschaheddin gerichteten Aktivitäten zu stellen als unter der Herrschaft der Taliban.
2. Eine verfassungswidrige Schutzlücke, die eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen könnte, besteht wegen des derzeitigen generellen Abschiebungsstopps für Afghanistan nach der zur Zeit gültigen Hessischen Erlasslage nicht.
1. Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist.
2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar".
3. Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach § 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines EU-Mitgliedstaates unterfällt.
4. Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58, Art. 59 i.V.m. Art. 66 und 58 sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist?
Gegen die Auswahl von im Sinne der FFH-Richtlinie schutzbedürftigen Flächen durch nationale Behörden und deren Meldung an die Europäische Kommission steht betroffenen Grundeigentümern kein vorbeugender Rechtsschutz in Form einer Feststellungsklage zu. Es fehlt insoweit sowohl an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis als auch an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verleiht den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis, bei einer oder mehreren Klassen von Projekten des Anhangs II die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig auszuschließen, da unter dem Begriff Klassen" von Projekten nicht die zwölf Kategorien des Anhangs II zu verstehen sind, sondern die jeweils mit Buchstaben bezeichneten Untergliederungen dieser Kategorien. Bei der Festsetzung dieser Schwellenwerte und/oder Kriterien haben die Mitgliedstaaten nicht nur die Größe der Projekte, sondern auch deren Art und Standort zu berücksichtigen. Ganz allgemein müssen nationale Regelungen allgemeiner oder sektoraler Art, die die Prüfung der Umweltverträglichkeit bestimmter Arten von Projekten vorsehen, die in Artikel 3 der Richtlinie aufgestellten Anforderungen sowie die Verfahrensbestimmungen beachten, die in den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie enthalten sind und die insbesondere die Unterrichtung der Öffentlichkeit betreffen.
Die Entscheidung in einer nationalen Regelung für ein Kriterium, das auf den Standort der Projekte in begrenzten und zudem im Wesentlichen ländlichen Gebieten des Inlandes abstellt, nimmt eine erhebliche Anzahl von außerhalb dieser Gebiete gelegenen Projekten, die beträchtliche Einfluesse auf die Umwelt haben können, von der Prüfungspflicht aus. Mit dieser Entscheidung, die die Berücksichtigung von Kriterien und/oder Schwellenwerten in Bezug auf Größe und Art der Projekte allgemein ausschließt, überschreitet ein Mitgliedstaat den Spielraum, über den er nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt.
( vgl. Randnrn. 30-32, 36 )
2. Um die Prüfung der Umsetzung der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten zu erleichtern, hat die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats in der mündlichen Verhandlung der Kommission und dem Gerichtshof eine Tabelle vorgelegt, die für jede Autonome Gemeinschaft und für jede in Anhang II aufgeführte Projektklasse angibt, ob die Umsetzung der Richtlinie bereits durchgeführt wurde oder durchzuführen bleibt. Jedoch führt die Tabelle keine der Bestimmungen auf, die bei jeder Autonomen Gemeinschaft und bei jeder Projektklasse die Umsetzung der Richtlinie gewährleisten soll. Die Ermittlung dieser Bestimmungen, die die Kommission nicht rechtzeitig durchführen konnte, da diese Tabelle unter Verstoß gegen Artikel 10 EG erst verspätet übermittelt wurde, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens jedoch nicht durchführen.