Auch einem Versicherten, der erst durch Eingliederung seines Heimatgebiets in das Deutsche Reich in den Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gelangt war und nach dem Ende der Verfolgungsmaßnahmen - nach zwischenzeitlicher Begründung gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland - ausgewandert ist, ist die Folgezeit bis Ende 1949 als Verfolgungsersatzzeit iS einer rentenunschädlichen "Überlegungsfrist" anzurechnen.