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Nationalsozialismus

Entscheidungen der Gerichte

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 890/06 vom 12.05.2009

Zu verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften.

BSG – Urteil, B 13 R 23/08 R vom 05.05.2009

Das Heranziehen eines Verfolgten des Nationalsozialismus zu Zwangsarbeiten in unregelmäßigen Abständen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Verfolgungsersatzzeit wegen Freiheitsbeschränkung oder -entziehung.

BSG – Urteil, GS 1/08 vom 12.12.2008

Eine Vorlage an den Großen Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung ist unzulässig, wenn es auf die vom vorlegenden Senat gestellten Fragen für die anstehende Revisionsentscheidung im Ausgangsverfahren nicht ankommt, weil die auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützte Entscheidung des Berufungsgerichts auch ohne Beantwortung der vorgelegten Fragen bestätigt werden kann.

BSG – Urteil, B 13 R 54/06 R vom 29.11.2007

Die zwangsweise Unterbringung geistig Behinderter im Nationalsozialismus stellt auch dann keine Ersatzzeit dar, wenn sie zum Zwecke einer Zwangssterilisation nach dem Erbgesundheitsgesetz vorgenommen wurde; dies ist auch nicht verfassungswidrig.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 8.06 vom 21.06.2007

In Zweifelsfällen, ob jemand zum Personenkreis der Kollektivverfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gehörte, kommt es darauf an, ob nach den Erkenntnissen zur Zeit des Nationalsozialismus der Nachweis erbracht war, dass er Jude oder "Mischling ersten Grades" war, oder ob er, unabhängig davon, als solcher behandelt wurde. Neue Erkenntnisquellen aus heutiger Zeit können für den Nachweis nicht berücksichtigt werden.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 24 B 06.1894 vom 26.03.2007

1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 130 Abs. 4 StGB.

2. Das Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel 2005 war rechtmäßig, da eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB konkret drohte.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 13.06 vom 28.02.2007

Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen.

Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen zu würdigen.

Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.

Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar.

Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 38.05 vom 28.02.2007

Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen.

Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu würdigen.

Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, dass in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.

Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Missbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar.

Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten.

BSG – Urteil, B 4 R 29/06 R vom 14.12.2006

1. Das ZRBG enthält eine spezifische, abschließende Sonderregelung der rentenversicherungsrechtlichen Entschädigung für alle Verfolgte, die sich im Herrschaftsbereich des NS-Staates zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten und dort aus eigenem Willensentschluss eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, soweit deren "Ghetto-Beschäftigungszeiten" nicht schon durch heutige Leistungen im Wohnsitzstaat (Deutschland oder Ausland) ausgeglichen werden.

2. Zum Anwendungsbereich und zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des ZRBG.

3. Zur Zulässigkeit von Wahrunterstellungen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 36.05 vom 14.12.2006

In der langjährigen Tätigkeit als Gauredner der NSDAP liegt ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

Die Hauptamtlichkeit einer Tätigkeit für die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen ist nicht Voraussetzung für die Erheblichkeit des Vorschubleistens.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 24 CS 06.2930 vom 03.11.2006

Zum Verbot einer getarnten rechtsextremen Versammlung am Tag der Einweihung des Jüdischen Gemeindezentrums in München.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 39.05 vom 19.10.2006

Die ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie als Leiter nachgeordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

Aus der Zuordnung von Inhabern dieser Funktionen in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann keine Vermutung dafür entnommen werden, dass der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 72/06 vom 29.08.2006

Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bildet in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung (im Anschluss an: BAG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -).

BSG – Urteil, B 9a V 5/05 R vom 06.07.2006

1. Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt, wer "arbeitsteilig" an der Vernichtung von Menschen durch Zwangsarbeit und massenhafte Tötung mitwirkt, indem er ein Konzentrationslager bewacht.

2. "Befehlsnotstand" entlastet nur denjenigen, der nach besten Kräften alles Zumutbare unternommen hat, um befohlene Verstöße gegen die Menschlichkeit zu vermeiden.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 24 B 05.3099 vom 22.05.2006

Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots kann nicht (mehr) aus einer drohenden Wiederholungsgefahr abgeleitet werden, wenn die zuständige Behörde verbindlich erklärt hat, an der dem Verbot zu Grunde liegenden tragenden Argumentation bzw. Rechtsauffassung zukünftig nicht mehr festzuhalten.

BSG – Urteil, B 9a/9 V 8/03 R vom 24.11.2005

Nach § 1a BVG können Versorgungsleistungen nur insoweit versagt oder entzogen werden, als sowohl der erforderliche Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit als auch die den Leistungen zu Grunde liegende Schädigung während der Herrschaft des Nationalsozialismus und in einem engen Bezug damit erfolgt sind.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 1 Ss 58/05 vom 12.09.2005

Das ehemalige Markenlogo der Marke "Thor Steinar" erfüllt in seiner konkreten Gestaltung - jedenfalls aus heutiger Sicht - nicht den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 24 CS 05.2053 vom 10.08.2005

Bei Durchführung der Versammlung von Rechtsextremen zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Friedensstörung im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB zu erwarten; dies rechtfertigt das Verbot der Versammlung.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1072/01 vom 24.05.2005

1. Der Hinweis im Verfassungsschutzbericht eines Landes auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags kommt einem Eingriff in die Pressefreiheit gleich und bedarf deshalb der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist ein solches Gesetz.

2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 20.04 vom 17.03.2005

Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich.

Voraussetzung für einen Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und die dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Die Einstufung als "Entlasteter" im Rahmen der Entnazifizierung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

BGH – Urteil, 3 StR 233/04 vom 10.03.2005

Zur Strafbarkeit einer Musikgruppe nach § 129 Abs. 1 StGB, die auf die Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausgerichtet ist.

BGH – Urteil, 2 StR 365/04 vom 22.12.2004

Zum Tatbestand des Verharmlosens in einer öffentlichen Versammlung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1804/03 vom 07.12.2004

Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft".

BVERFG – Beschluss, 1 BvQ 19/04 vom 23.06.2004

1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung vom Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte.

2. Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung finden ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken auch dann, wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt (im Anschluss an BVerfGE 90, 241).

3. Zur rechtlichen Tragweite des Schutzguts der öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht.

BGH – Beschluss, 5 StR 115/03 vom 17.06.2004

Strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine im Jahre 1944 während der Besetzung Italiens durchgeführte Massenerschießung italienischer Gefangener als Vergeltungsmaßnahme nach einem gegen deutsche Soldaten gerichteten Partisanenangriff.

BVERFG – Urteil, 1 BvR 1084/99 vom 03.03.2004

1. Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.

2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.

BVERFG – Urteil, 1 BvR 2378/98 vom 03.03.2004

1. Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.

2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.

BGH – Urteil, III ZR 245/98 vom 26.06.2003

Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutschland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausgeschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität widerspricht.

Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens bezeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.

Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.

Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.

BGH – Beschluss, 3 StR 495/01 vom 31.07.2002

Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.

BGH – Urteil, 5 StR 485/01 vom 10.04.2002

Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt.

(Im Anschluß an BGHSt 46, 36)

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