1. Die Berufungsbegründungsschrift ist wirksam unterzeichnet, wenn sie von einem - selbst zum Kreis der postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der berufungsführenden Partei gehörenden Rechtsanwälte mit dem Zusatz "Diktiert von Rechtsanwalt Dr. L..... und in seiner Abwesenheit unterzeichnet" unterschrieben wird.
2. Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 gewährt ebenso wie die wortgleiche Bestimmung des Art. 43 § 3 Satz 1 WPV 1999 der Bestimmungsverwaltung einen selbständigen Zahlungsanspruch auf die Inlandsgebühren, der in erster Linie gegen den Absender gerichtet ist und für den Fall, dass der Absender nicht in Anspruch genommen werden kann, gegen die Einlieferungsverwaltung geltend gemacht werden kann.
3. Dieser Zahlungsanspruch der Bestimmungsverwaltung steht nicht unter der Voraussetzung, dass der Absender und die Einlieferungsverwaltung vor Weiterleitung der betreffenden Postsendungen unter angemessener Fristsetzung fruchtlos zur Zahlung der Inlandsgebühren aufgefordert worden sind.
4. Der Begriff der "Inlandsgebühren" in Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1994 und Art. 43 § 3 Satz 1 WPV 1999 ist gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Bestimmungsverwaltung lediglich das um die Endvergütung verminderte Inlandsporto verlangen kann.
5. Die deutsche Bestimmungsverwaltung nutzt ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Briefzustellmarkt im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. a) EG missbräuchlich aus, wenn sie für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Briefpost die Inlandsgebühren in voller Höhe fordert, sofern diese die durchschnittlichen Kosten für das Weiterleiten und Zustellen grenzüberschreitender Briefsendungen einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne um 20 % übersteigen.
6. Dem Vorwurf des Preismissbrauchs kann nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Höhe der Inlandsgebühren durch die zuständige Regulierungsbehörde genehmigt worden ist.
7. Der Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 lit. a) EG führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Inlandstarife. Nach dem Grundsatz der effektiven Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots beschränkt sich die Unwirksamkeitsfolge allerdings auf den missbräuchlich überhöhten Entgeltbetrag. Im Wege der Vertragsanpassung ist das Inlandsporto auf das zulässige Maß herabzusetzen.
Yeziden aus dem Irak müssen bei einer Rückkehr dorthin in der Regel auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, wegen ihrer Religionszugehörigkeit individuell verfolgt zu werden.
Die gerichtliche Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert in Niedersachsen bei Irakern regelmäßig daran, dass eine Abschiebung in den Irak wegen des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 19. Juli 2004 für die meisten Personengruppen ausgeschlossen ist.
1. Wird eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung des Staates im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG behauptet, bedarf es zur Beurteilung der Schutzbereitschaft, bei Anlegung eines generell-abstrakten Maßstabes konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat, der Staat sich vielmehr in die Komplizenschaft mit dem oder den verfolgenden Akteuren begeben hat und diese gewähren lässt (in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG zur Frage der Zurechenbarkeit von Übergriffen Dritter, B. v. 24.03.1995 - BVerwG 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85; U. v. 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391).
2. Erwiesen ist die Schutzunwilligkeit der in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a) und b) AufenthG genannten Akteure gegenüber einem zurückkehrenden, sich auf eine an die Ethnie anknüpfende Verfolgung berufenden Gruppenangehörigen dann, wenn die anzustellende Verfolgungsprognose zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass die fehlende Schutzbereitschaft in quantitativer und qualitativer Hinsicht einem generellen Muster entspricht, um Angehörigen der Gruppe den Zugang zum nationalen Schutzsystem zu verweigern.
1. Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 LuftVG i.V.m. § 27a LuftVO erstreckt sich auch auf die Regelung von Flugverfahren derjenigen Luftfahrzeuge, die einen ausländischen Flughafen anfliegen oder von diesem abfliegen.
2. Das Luftfahrt-Bundesamt hat bei der Festlegung von An- und Abflugverfahren eine Abwägungsentscheidung zu treffen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276, vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152).
3. Die im Chicagoer Abkommen in Verbindung mit der Transitvereinbarung geregelten Luftverkehrsfreiheiten gewähren nicht das Recht, unbeschadet von nationalen Regelungen über Flugverfahren zur Landung auf einem im Nachbarstaat liegenden Flughafen anzusetzen.
4. Mit Rücksicht auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängiges Verfahren eines Staates gegen eine Entscheidung der Kommission über die weitere Anwendbarkeit einer nationalen Verordnung kann ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung geht, auch ohne gleichzeitige Vorlage (Art. 234 EG-Vertrag) entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden.
1. Roma sind im Kosovo keiner politischen Verfolgung ausgesetzt
2. Moslemische Roma aus dem Kosovo können zudem auf Serbien als inländische Fluchtalternative verwiesen werden.
3. Die Situation der Roma im Kosovo kann grundsätzlich nur Gegenstand einer Entscheidung nach § 54 AuslG sein; eine extreme Gefährdungslage, die gleichwohl die Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich
4. Moslemische Roma aus dem Kosovo können wegen dort nicht behandelbarer Erkrankungen auf Serbien verwiesen werden; sie haben dort kostenlosen Zugang zur Krankenversorgung, wenn sie sich dort niederlassen und registrieren lassen können
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung der Verordnung Nr. 535/97 steht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages nicht entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe dieses Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.
( vgl. Randnrn. 78, 103, Tenor 1 )
2. Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen nicht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegen, nach der einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe des Drittlands in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann, es sei denn, die geschützte Bezeichnung ist beim Inkrafttreten des Vertrages oder später im Ursprungsland zu einer Gattungsbezeichnung geworden.
( vgl. Randnrn. 102-103, Tenor 1 )
3. Artikel 28 EG steht der Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Vertrages entgegen, nach der einer Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des damit bezeichneten Erzeugnisses bezieht, in dem einführenden Mitgliedstaat ein von jeglicher Irreführungsgefahr unabhängiger Schutz gewährt wird und die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, unterbunden werden kann.
( vgl. Randnr. 111, Tenor 2 )
4. Artikel 307 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der ihm obliegenden Feststellung, ob der Mitgliedstaat und der Drittstaat den Willen bekundet haben, auf die in Frage stehenden bilateralen Verträge den Grundsatz der Fortgeltung von Verträgen anzuwenden, in bilateralen Verträgen zwischen diesen beiden Staaten enthaltene Bestimmungen über den Schutz einer Bezeichnung des Drittlands auch dann, wenn diese Bestimmungen dem EG-Vertrag zuwiderlaufen, anwenden darf, soweit es sich dabei um eine Pflicht aus Übereinkünften handelt, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen wurden. Bis etwaige Unvereinbarkeiten zwischen einer vor diesem Beitritt geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag durch die in Artikel 307 Absatz 2 EG genannten Mittel behoben sind, ermächtigt Artikel 307 Absatz 1 EG den betreffenden Mitgliedstaat dazu, die Übereinkunft weiter anzuwenden, soweit sie Verpflichtungen begründet, die für ihn völkerrechtlich weiterhin verbindlich sind.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr kann nicht davon abhängen, ob im jeweiligen Sachverhalt ein hinreichender Zusammenhang mit der Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, insbesondere mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, bestand. Eine gegenteilige Auslegung würde nämlich dazu führen, dass die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie ungewiss wäre und von Zufälligkeiten abhinge, was deren Hauptzweck zuwiderliefe, der darin besteht, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten einander anzugleichen, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen, die sich gerade aus den Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen ergeben.
( vgl. Randnr. 42 )
2. Die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen, die zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat.
( vgl. Randnr. 68 )
3. Zwar kann die bloße Speicherung personenbezogener Daten über die an das Personal gezahlten Gehälter durch einen Arbeitgeber als solche keinen Eingriff in die Privatsphäre begründen, doch stellt die Weitergabe dieser Daten an einen Dritten - im vorliegenden Fall an eine Behörde - unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen eine Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.
Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben. Es genügt die Tatsache, dass Daten über die Einkünfte eines Arbeitnehmers oder eines Ruhegehaltsempfängers vom Arbeitgeber an einen Dritten weitergeleitet worden sind.
( vgl. Randnrn. 74-75 )
4. Der Eingriff in die Privatsphäre, der mit der Anwendung einer nationalen Regelung verbunden ist, durch die ein staatliches Kontrollorgan zur Erhebung und Weitergabe von Daten über die Einkommen der bei den seiner Kontrolle unterliegenden Einrichtungen beschäftigten Personen zum Zweck der Veröffentlichung verpflichtet wird, sofern diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, kann nur dann nach Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention gerechtfertigt werden, wenn die Offenlegung, die nicht nur die Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten von der Kontrolle des betreffenden staatlichen Organs unterliegenden Rechtsträgern betrifft, sofern diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das Ziel einer sachgerechten Begrenzung der Bezüge sowohl notwendig als auch angemessen ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben.
( vgl. Randnr. 90 )
5. Die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, durch die ein staatliches Kontrollorgan zur Erhebung und Weitergabe von Daten über die Einkommen der bei den seiner Kontrolle unterliegenden Einrichtungen beschäftigten Personen zum Zweck der Veröffentlichung verpflichtet wird, sofern diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, wenn erwiesen ist, dass die Offenlegung, die nicht nur die Höhe der Jahreseinkommen der Beschäftigten von der Kontrolle des betreffenden staatlichen Organs unterliegenden Rechtsträgern betrifft, sofern diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben.
( vgl. Randnr. 94, Tenor 1 )
6. In Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen kann sich der Einzelne auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann.
Diese Voraussetzungen erfuellen sowohl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, wonach personenbezogene Daten den Zwecken entsprechen müssen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich [sein müssen] und nicht darüber hinausgehen [dürfen]", als auch Artikel 7 Buchstaben c und e der Richtlinie, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erfolgen darf, wenn sie für die Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt", oder wenn sie erforderlich [ist] für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen..., dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde".
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens ist als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen. Die gleichen Bedingungen gelten, wenn es um die Frage geht, ob die Bestimmungen eines Beschlusses eines durch ein Assoziierungsabkommen eingerichteten Assoziationsrates unmittelbare Wirkung haben.
Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates, der in klaren, eindeutigen und unbedingten Worten ein Verbot für die Mitgliedstaaten aufstellt, türkische Wanderarbeitnehmer, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten hat, so dass die türkischen Staatsangehörigen, für die die Bestimmung gilt, das Recht haben, sich vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedsstaats auf sie zu berufen.
( vgl. Randnrn. 53-54, 56, 66 und Tenor )
2. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Artikels 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) ist eine nationale Regelung mit dem grundlegenden Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unvereinbar, die Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats bei Wahlen innerhalb von Einrichtungen wie den Berufskammern, denen gegenüber die betreffenden Arbeitnehmer anschluss- und beitragspflichtig sind und die mit der Verteidigung und der Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer betraut sind sowie eine beratende Funktion bei der Gesetzgebung ausüben, das aktive und/oder passive Wahlrecht versagt.
In Anbetracht dieser Grundsätze, die entsprechend auf die türkischen Arbeitnehmer anzuwenden sind, denen die im Beschluss Nr. 1/80 des Assoziatonsrates EWG-Türkei enthaltenen Rechte zugute kommen, ist Artikel 10 Absatz 1 dieses Beschlusses dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören, vom Recht auf Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Einrichtung zur Vertretung und Verteidigung der Interessen von Arbeitnehmern ausschließt.
1. Die dem Luftfahrt-Bundesamt in § 27 a Abs. 2 LuftVO erteilte Verordnungsermächtigung umfasst auch die Befugnis, zeitliche Flugverkehrsbeschränkungen festzulegen.
2. Eine Flughafengesellschaft kann keine eigenen Rechte aus der "Ersten Luftverkehrsfreiheit" ableiten, die sich die Teilnehmer der Staatenkonferenz von Chicago am 7.12.1944 in Art. I Abschnitt 1 der Transitvereinbarung gewährt haben.
3. Das in dem genannten Abkommen enthaltene Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten ohne Landung überfliegen zu dürfen, bezieht sich nicht auf Landeanflüge.
4. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs gewährt nur Luftfahrtunternehmen das Recht zur Ausübung von Verkehrsrechten. Konkrete Flugrouten sind nicht Bestandteil dieser gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Luftverkehrsfreiheit.
5. Ein Schweizer Luftverkehrsunternehmen kann sich nicht auf deutsche Grundrechte berufen.
6. Die Regelung von Anflugverfahren für einen Flughafen durch eine Rechtsverordnung ist kein unzulässiges Einzelfallgesetz.
7. Das Luftfahrt-Bundesamt durfte bei der zeitlichen Beschränkung von Anflügen auf den Flughafen Zürich maßgeblich berücksichtigen, dass die aus seinem Betrieb erwachsenden ökonomischen Vorteile fast ausschließlich der Schweiz zugute kommen, die vom Fremdenverkehr abhängigen deutschen Gemeinden am Hochrhein und im Südschwarzwald dagegen zu Recht fluglärmbedingte Einbußen in diesem Erwerbszweig befürchten.
1. Für Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich über baden-württembergischem Territorium festgelegte An- und Abflugverfahren zum bzw. vom Flughafen Zürich betreffen, ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg örtlich und erstinstanzlich zuständig.
2. Der Betreiber eines Flughafens kann sich nicht auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs gewährleistete Dienstleistungsfreiheit berufen.
3. Die in der 204. Verordnung zur Durchführung der Luftverkehrsordnung i.d.F. der Vierten Änderungsverordnung vom 27.8.2002 (BAnz. S. 21353) festgelegten Flugverkehrsbeschränkungen haben für den Flughafen Zürich keine derart gravierenden Folgen, dass eine einstweilige Anordnung zugunsten der Flughafenbetreiberin unabweisbar geboten wäre, sie bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren davon freizustellen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
3 Nach Artikel 177 des Vertrages, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist für jede Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig. Der Gerichtshof ist daher nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äussern. Ausserdem wäre eine Änderung des Gehalts der Vorabentscheidungsfragen mit der dem Gerichtshof durch Artikel 177 des Vertrages übertragenen Rolle sowie mit seiner Verpflichtung unvereinbar, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu verschaffen, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß nach der letztgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen den Verfahrensbeteiligten zugestellt werden.
4 Die Artikel 4 Absatz 3 und 11 der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers stehen der Anwendung von nationalen Vorschriften, durch die eine Hoechstgrenze für die Garantie der Erfuellung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer festgesetzt wird, auch dann nicht entgegen, wenn der Mitgliedstaat der Kommission nicht mitgeteilt hat, nach welchen Methoden er die Hoechstgrenze festgesetzt hat.
Aus Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 80/987, wonach die Mitgliedstaaten, die gemäß der Gestattung in Unterabsatz 1 eine Hoechstgrenze für die Garantie der Erfuellung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer festgesetzt haben, der Kommission mitzuteilen haben, nach welchen Methoden die Hoechstgrenze festgesetzt worden ist, geht nicht hervor, daß die Unterrichtungspflicht ein Verfahren zur Kontrolle der von dem Mitgliedstaat gewählten Methoden durch die Gemeinschaft auslöst oder daß die Umsetzung der den Mitgliedstaaten eröffneten Möglichkeit, eine Hoechstgrenze festzusetzen, der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Zustimmung der Kommission unterliegt. Im übrigen ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der fraglichen Vorschrift, daß die Nichteinhaltung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der so beschlossenen Hoechstgrenzen führt.
Demnach geht die Unterrichtungspflicht aus Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie lediglich dahin, der Kommission mitzuteilen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Mitgliedstaaten von der Befugnis aus Unterabsatz 1 Gebrauch gemacht haben.
Aus Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen haben, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, ergibt sich eindeutig, daß diese Vorschrift die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft und kein Recht der einzelnen begründet, das verletzt werden könnte, wenn ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstösst, der Kommission vorab mitzuteilen, nach welchen Methoden er die Hoechstgrenze im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie festsetzt.