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Namensführung von Ehefrauen srilankischer Herkunft

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 399/05 vom 28.06.2006

Rechtsgebiete:EGBGB, PStG
Schlagworte:Namensführung von Ehefrauen srilankischer Herkunft
Stichwort:Namensführung von Ehefrauen srilankischer Herkunft
Leitsatz:1. Die Namensbestimmung einer Frau srilankischer Herkunft aus Anlass der Eheschließung, sie wolle an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes setzen, ist nach srilankischem Recht nicht unzulässig, sondern üblich.

2. Wird der so gewählte Ehename vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines Nationalpasses anerkannt, dann ist die getroffene Namenswahl bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu beachten.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 399/05




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