1) Ist die Ehe einer türkischen Staatsangehörigen durch ein deutsches Gericht geschieden worden, beurteilt sich für ihre Namensführung die Vorfrage nach der Wirksamkeit der Ehescheidung nach deutschem Recht.
2) Die türkische Staatsangehörige hat danach gem. Art. 173 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 türk. ZGB ihren vorehelichen Namen zu führen.
3) Wegen Abweichung von der Entscheidung des BayObLG vom 12.09.2002 (BayObLGZ 2002, 299 = StAZ 2003, 13) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.