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Namensführung einer türkischen Frau nach Ehescheidung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 426/03 vom 22.01.2004

Rechtsgebiete:EGBGB, türk. ZGB
Schlagworte:Namensführung einer türkischen Frau nach Ehescheidung
Stichwort:Namensführung einer türkischen Frau nach Ehescheidung
Leitsatz:1) Ist die Ehe einer türkischen Staatsangehörigen durch ein deutsches Gericht geschieden worden, beurteilt sich für ihre Namensführung die Vorfrage nach der Wirksamkeit der Ehescheidung nach deutschem Recht.

2) Die türkische Staatsangehörige hat danach gem. Art. 173 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 türk. ZGB ihren vorehelichen Namen zu führen.

3) Wegen Abweichung von der Entscheidung des BayObLG vom 12.09.2002 (BayObLGZ 2002, 299 = StAZ 2003, 13) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 426/03




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