1. § 1618 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) lässt die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG in sog. "Scheidungshalbwaisenfällen", in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seiner Ehe mit gemeinsamem Ehenamen seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, unberührt.
2. Angesichts der in § 1618 BGB zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertungen kann in sog. "Scheidungshalbwaisenfällen" ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG für eine entsprechende Namensänderung des Kindes nur anerkannt werden, wenn sich diese Änderung für das Wohl des Kindes als erforderlich erweist.