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Namensänderung: Gutachten über transsexuelle Prägung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 190/02 vom 16.01.2003

1.)

Die Gutachten über die transsexuelle Prägung eines Antragstellers nach § 1 TSG müssen nicht übereinstimmen, um die Voraussetzungen für die Namensänderung feststellen zu können. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung vielmehr frei.

2.)

Beide Gutachten müssen aber - bei Wahrung der übrigen Voraussetzungen - vom gleichen Informationsstand ausgehen.

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