1. Haben Ehegatten gem. § 1618 S. 1 BGB einem vorehelichen Kind ihren Ehenamen erteilt, so beurteilt sich die rechtliche Möglichkeit einer Änderung des Geburtsnamens des Kindes ausschließlich nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB.
2. Nach Scheidung der Ehe kann sich deshalb das Kind einer Namensänderung seiner allein sorgeberechtigten Mutter gem. § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB nicht anschließen.
3. Wegen Abweichung von der gegenteiligen Rechtsauffassung des OLG Dresden (StAZ 2000, 341) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.