In einem planerisch festgesetzten Gewerbegebiet kann es wegen mehrerer Lebensmittelmärkte in der näheren Umgebung gerechtfertigt sein, Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs nur bis 400 qm Nutzfläche zuzulassen (Anlageart Nachbarschaftsladen bzw. Nahversorger, auch Convenience-Store genannt).