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Nagorny-Karabach

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 10813/06.OVG vom 28.08.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Berufung, Berufungszulassung, Zulassung der Berufung, Grundsatzbedeutung, grundsätzliche Bedeutung, Darlegung, Verfahrensfehler, Gehörsverletzung, Anspruch auf rechtliches Gehör, Gehörsverstoß, Gehörsanspruch, Beweisantrag, Ablehnung eines Beweisantrages, Aserbaidschan, Berg-Karabach, Arzach, Nagorny-Karabach, Armenien, UdSSR, Unionsrepublik, Sowjetrepublik, autonome Region, Sowjetunion, Staat, Staatlichkeit, Eigenstaatlichkeit, Staatsqualität, eigenständiger Staat, selbständiger Staat, Völkerrecht, Anerkennung, sowjetisches Staatsrecht, Verfassung der UdSSR, Sezession, Austritt, Loslösung, Abspaltung
Stichwort:Nagorny-Karabach
Leitsatz:Zur Frage, ob das Gebiet Berg-Karabach einen eigenständigen, insbesondere von Aserbaidschan unabhängigen Staat darstellt.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im (früheren) Staatsverband der UdSSR innerhalb der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik autonome Region Berg-Karabach aufgrund des sowjetischen Staatsrechts oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen von Aserbaidschan dauerhaft getrennt hat.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 10813/06.OVG



THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 155/03 vom 26.08.2003

Rechtsgebiete:GG, AuslG, AsylVfG
Schlagworte:Aserbaidschan, Armenien, Nagorny-Karabach, Berg-Karabach, Verfolgung, Verfolgungssicherheit, Abschiebung, Hindernis, Verbot, Flucht, Ausreise, Pass, Visum, legal, illegal, Gruppe, Gruppenverfolgung, unmittelbar, mittelbar, staatlich, Aufenthaltsrecht, Minderheit, volkszugehörig, Pogrom, Fluchtalternative, Inland, Gebietshoheit, Gebietsgewalt, Mischehe, Abkömmling, Rückkehr, Sicherheit, hinreichende
Stichwort:Nagorny-Karabach
Leitsatz:1. Aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, sowie Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge, unterlagen bis Ende 1999 in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfte. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in dem Gebiet von Berg-Karabach bestand für sie nicht, da das Gebiet von Aserbaidschan aus nicht ohne erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erreichbar war.

2. Die Angehörigen der genannten Gruppe sind nunmehr, seit Beginn des Jahres 2000, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort vor erneut drohender, an ihre Ethnie anknüpfender, mittelbarer Gruppenverfolgung hinreichend sicher.

3. In dem Gebiet von Berg-Karabach besteht für sie im Übrigen eine vom Ausland erreichbare inländische Fluchtalternative. Dort drohen ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile von vergleichbarem Gewicht.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 155/03


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