Erscheint es im Aussetzungsverfahren als offen, ob die Rücknahme eines Bauvorbescheids rechtmäßig ist, besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung, weil nur so die Erteilung einer möglicherweise rechtswidrigen Baugenehmigung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann.
1. Eine in einem nach dem alten badischen Straßenrecht (Ortsstraßengesetz von 1908) festgestellte Bau- und Straßenflucht entspricht einer Baulinie im Sinn von § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Sie regelte nicht, in welcher Tiefe ein Grundstück bebaut werden durfte. Nur mit diesem Inhalt konnte sie bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 als eine bauplanerische Festsetzung übergeleitet werden.
2. Auch das alte badische Baurecht (Badische Landesbauordnung 1935) kennt - anders als das alte württembergische Recht (Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -) - keine der Überleitung fähige Regelung, welche die rückwärtige Bebaubarkeit von Grundstücken in Anknüpfung an eine nach Ortsstraßenrecht festgestellte Bau- und Straßenflucht bestimmte.
1. Die in § 34 Abs. 2 BauGB enthaltene Verweisung auf die in der BauNVO bezeichneten Baugebiete erstreckt sich auch auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten sonstigen Sondergebiete.
2. Bei einem Multiplex-Kino mit 8 Kinosälen und 2.150 Plätzen handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die in einem (faktischen) Sondergebiet "Einkaufszentrum" nach der Art der Nutzung nicht zulässig ist.