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nachzuholende Entscheidung in Berufungsinstanz gegen den ausdrücklichen Willen des Beteiligten

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 11a/11 AL 57/04 R vom 17.11.2005

Rechtsgebiete:SGG, SGB III
Schlagworte:sozialgerichtliches Verfahren, Berufungsverfahren, Streitgegenstand, analoge Anwendung des § 96 SGG, Folgebescheid, neuer Bescheid, Bewilligungsbescheid, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, anschließender Zeitraum, keine Entscheidung in erster Instanz, nachzuholende Entscheidung in Berufungsinstanz gegen den ausdrücklichen Willen des Beteiligten, Klageänderung kraft Gesetzes, Dispositionsbefugnis, Beschränkung der Klage
Stichwort:nachzuholende Entscheidung in Berufungsinstanz gegen den ausdrücklichen Willen des Beteiligten
Leitsatz:1. Zur entsprechenden Anwendung des § 96 SGG bei Bewilligung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld in aneinander anschließenden Zeiträumen.

2. Hat das SG über Bescheide, die entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nicht entschieden, so ist dies im Berufungsverfahren auch gegen den Widerspruch eines Beteiligten nachzuholen.
Volltext: BSG - Urteil, B 11a/11 AL 57/04 R




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