Der Begriff "Einreise" im § 39 Nr. 3 AufenthV stellt auf die letzte, der Antragstellung vorausgehende Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ab.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitel i. S. v. § 39 Nr. 3 AufenthV müssen regelmäßig sämtlich während der Geltungsdauer des kurzfristigen Schengen-Visums entstanden sein; es genügt nicht, wenn dies nur für das letzte noch fehlende Tatbestandsmerkmal eines Anspruchs der Fall ist.
Zwar erwirbt ein nichteheliches Kind einer ausländischen Mutter auch durch eine von einem deutschen Staatsangehörigen bewusst wahrheitswidrig in rechtsmissbräuchlicher Absicht erklärte Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Mutter, die mit dem anerkennenden Mann kollusiv zusammengewirkt hat, um sich und dem Kind den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, erhält aber nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
1. Der Ehegatte ohne eigenes Aufenthaltsrecht hat kein Bleiberecht, solange das Asylverfahren des anderen Ehegatten noch nicht abgeschlossen ist.
2. Auch Art. 6 Abs. 1 GG hindert die Behörde nicht, den Ausländer, dessen Asylverfahren rechts-kräftig abgeschlossen ist, der kein Folgeverfahren betreibt und der kein eigenes Bleiberecht hat, abzuschieben.
3. Das Asylverfahrensrecht sieht kein Nachzugsrecht von Familienangehörigen vor.