Der Beamte mit mehr als zwei Kindern muss seinen Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation auch dann während des laufenden Kalenderjahres geltend machen, wenn er sich hierzu auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300) beruft.
1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezieht sich nur auf die vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO.
2. In der Regel besteht kein Anordnungsgrund für Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit; Nachzahlungen für die Vergangenheit können im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiterverfolgt werden.
3. Unterhaltsvorschuss ist wie Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter.
Ein Unterhaltsschuldner hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Unterhaltsberechtigte zur Erstattung von Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, sofern sich sein Einkommen gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG deshalb aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs verringert, weil die rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu erwarten ist.
Der Erstattungsanspruch kann durch eine Abtretung künftiger Nachzahlungsansprüche gesichert werden. Dem steht § 53 Abs. 1 SBG I nicht entgegen.