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Nachwirkungen von teils erzwingbaren

Entscheidungen der Gerichte

LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 8 TaBV 70/08 vom 09.02.2009

1) Aus § 30 GMTV für die Beschäftigten der Nds. Metallindustrie iVm § 76 Abs. 8 BetrVG ergibt sich auch eine Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle für Regelungen, die nur außertarifliche Angestellte betreffen. § 30 GMTV ist eine Rechtsnorm eines Tarifvertrages überbetriebsverfassungsrechtliche Fragen. Er enthält eine Globalverweisung.

2) Bezieht sich der Spruch einer Einigungs-/tariflichen Schlichtungsstelle auf einen Regelungsgegenstand, der sich auf erzwingbares Mitbestimmungsrecht bezieht, wirkt er bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmung nach. Enthält der Spruch eine entsprechende Regelung, hat diese nur deklaratorische Wirkung.

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