1. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages kann auch durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden (Bestätigung von BAGE 53, 1 = AP Nr. 12 zu § 4 TVG Nachwirkung). Dieser Ausschluß kann wegen der Vertragseigenschaft auch konkludent erfolgen.
2. Eine solche konkludente Vereinbarung des Ausschlusses der Nachwirkung kann auch in der Verpflichtung liegen, während einer längeren Kündigungsfrist Verhandlungen über den Abschluß eines dem gekündigten Tarifvertrag entsprechenden neuen Tarifvertrages zu führen.
Aktenzeichen: 4 AZR 87/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 08. Oktober 1997
- 4 AZR 87/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 02. Februar 1995
Wesel - 4 Ca 3832/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. August 1995
Düsseldorf - 17 Sa 324/95 -