1. Die letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Beschlußverfahren ist in den Fällen des unmittelbar als Landesrecht geltenden § 108 Abs. 1 BPersVG wie in sonstigen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten gegeben und bedarf daher keiner gesonderten landesrechtlichen Normierung.
2. Auf den Sonderkündigungstatbestand nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 5 des Einigungsvertrages ist § 626 Abs. 2 BGB nicht anwendbar (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BAG).
3. Die Erweiterung des nachwirkenden Kündigungsschutzes in § 40 Abs. 1 Satz 2 MVPersVG begegnet unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Bundesrechts keinen Bedenken.
4. Neben § 47 Abs. 1, § 108 Abs. 1 BPersVG kommen die für Arbeitnehmer ohne personalvertretungsrechtliche Funktion vorgesehenen Beteiligungsrechte des Personalrates bei außerordentlichen Kündigungen nicht zur Anwendung.
Beschluß des 6. Senats vom 30. April 1998 - BVerwG 6 P 5.97 -
I. VG Greifswald vom 18.03.1996 - Az.: VG 7 A 1916/94 -
II. OVG Greifswald vom 02.04.1997 - Az.: OVG 8 L 83/96 -