1. § 40 KrW-/AbfG ermöglicht behördliche Überwachungsmaßnahmen entlang des gesamten Abfallstroms, also in allen Phasen des Umgangs mit Abfällen im Bereich der Verwertung und Beseitigung; die Bestimmung ist daher neben dem speziellen, aber nicht abschließenden § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG anwendbar.
2. § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG erlaubt für bestimmte Abfälle - zusätzlich zu den allgemeinen Überwachungsmaßnahmen - die behördliche Anordnung eines Nachweisverfahrens bezogen auf die Durchführung der Abfallverwertung. Die Vorschrift betrifft dagegen nicht die vor der Durchführung der Verwertung liegende Phase des Abfallstroms.
3. § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG lässt solche Maßnahmen nicht zu, die Regelungsgegenstand von § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG sind.