1. Auch eine geringfügige Verunreinigung von Rapssaatgut mit gentechnisch veränderten Organismen rechtfertigt eine auf § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG gestützte Vernichtungsanordnung.
2. Eine Freisetzung erfordert nicht die positive Kenntnis der GVO-Verunreinigung.