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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10253/07.OVG vom 22.11.2007

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Biogasanlage, Biogas, Biomasse, Genehmigungsantrag, Anforderungen, Nachweise, Prognose, Landwirtschaft, landwirtschaftlicher Betrieb, Pachtflächen, "im Rahmen" eines Betriebes, "im Rahmen"
Stichwort:Nachweise
Leitsatz:Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann auch dann vorliegen, wenn er überwiegend auf angepachteten Flächen betrieben wird, sofern hinreichende Indizien für die Dauerhaftigkeit des Betriebes vorliegen (vgl. Urteil vom 21. März 2002 - 1 A 11700/01.OVG).

Eine Biogasanlage wird auch dann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes betrieben, wenn der Landwirt und Betriebsinhaber den landwirtschaftlichen Betrieb vollständig auf die Erzeugung von Biomasse ausrichtet und beabsichtigt, diese in der geplanten Biogasanlage einzusetzen. Die Erzeugung von Biomasse ist nämlich Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB. Einer darüber hinausgehenden - anderen - landwirtschaftlichen Produktion bedarf es deshalb nicht, um die Voraussetzungen für eine Privilegierung der Biogasanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu erfüllen, wonach diese nur "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen "Basis"-betriebes im Außenbereich zulässig ist.

An den Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB vorliegen, wonach die für die Anlage benötigte Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und nahe gelegenen Betrieben stammen muss, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde hat insoweit eine Prognose aufzustellen, dass dies für die voraussichtliche Dauer des Betriebes der Biogasanlage anzunehmen ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10253/07.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 A 2.97 vom 04.05.1999

Rechtsgebiete:VAG, VwGO, BAG, Richtlinie 92/49/EWG
Schlagworte:Änderung bestehender Tarife, Anzeigepflichten, Beitragsberechnung, Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge, Deregulierungsgebot, Dritte Richtlinie Schadenversicherung, Einführung neuer Tarife, Fortsetzungsfeststellungsklage, Herleitungen und Nachweise, Kalkulationsverordnung, Kontrollbefugnisse, Kontrolltiefe, Krankenversicherung, mathematische Formeln, Mitteilungspflichten, Nachweise, Prämie eines Tarifs, Prämienänderungen, Prämienstabilität, Prämiensteigerung, Rechnungsgrundlagen, Rückstellungen, substitutive Krankenversicherung, technische Berechnungsgrundlagen, technische Grundlage für die Beitragsberechnung, Treuhänder, Verantwortlicher Aktuar, Versicherungsgeschäft, Versicherungsunternehmen, Vorabkontrolle, Vorlagepflicht, Wahrung der Belange der Versicherten, Zuständigkeit des BVerwG.
Stichwort:Nachweise
Leitsatz:Leitsätze:

1. Hat ein Versicherungsunternehmen eine Anfechtungsklage gegen eine Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen erhoben, so erstreckt sich die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 10 a Satz 1 BAG auch auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (Fortentwicklung von BVerwGE 84, 306 <308 f.>).

2. In der substitutiven Krankenversicherung umfaßt die Pflicht des Versicherungsunternehmens, dem Bundesaufsichtsamt neue oder geänderte allgemeine Versicherungsbedingungen oder Grundsätze vor deren Verwendung einzureichen, neben den zur Prämienermittlung erforderlichen Rechnungsgrundlagen auch die zu ihrer Beurteilung nötigen statistischen Herleitungen und Nachweise.

Urteil des 1. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 A 2.97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 A 2.97


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