Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.
Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.