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Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch Erbschein auch bei Generalvollmacht über den Tod hinaus

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 462/01 vom 12.11.2002

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Schlagworte:Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch Erbschein auch bei Generalvollmacht über den Tod hinaus
Stichwort:Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch Erbschein auch bei Generalvollmacht über den Tod hinaus
Leitsatz:Bei der Anmeldung des Ausscheidens des verstorbenen Kommanditisten und des Eintritts seiner Erben in die Gesellschaft ist die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis einer auf privatschriftlichem Testament beruhenden Erbfolge auch dann regelmäßig erforderlich, wenn die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten des verstorbenen Kommanditisten aufgrund einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht erfolgt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 462/01




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