Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift die Handlungen des Beamten, aus denen Dienstpflichtverletzungen hergeleitet werden, aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert grundsätzlich die Darstellung des Geschehensablaufs sowie des Ortes und der Zeit der Handlungen. Soweit eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht genügt, leidet sie in der Regel an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 BDG.