Bei der Ermittlung der im Ausbildungsverkehr geleisteten Personen-Kilometer (§ 45 a Abs. 2 Satz 1 PBefG) sind im Rahmen der "mittleren Reiseweite" (§ 3 Abs. 5 PBefAusglV) grundsätzlich die tatsächlichen Transportleistungen zu berücksichtigen, die Auszubildenden auf der Grundlage der genehmigten Linienführung erbracht werden, auch wenn die gefahrenen Strecken für den einzelnen Fahrgast die günstigste Straßenentfernung übersteigen.
Die tatsächlichen Beförderungsstrecken bleiben außer Betracht, wenn genehmigte Streckentarife (§ 39 PBefG) vorliegen, die für das Entgelt eine geringere Streckenleistung zugrunde legen.
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob ein Beamter seine Eignung für einen ihm vorläufig übertragenen höherbewerteten Dienstposten in der Erprobungszeit nachgewiesen hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs. Die Feststellung der Nichteignung kann gerichtlich nur auf Verfahrensfehler, die Einhaltung vom Dienstherrn erlassener Beurteilungsrichtlinien und daraufhin überprüft werden, ob der Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
Urteil des 2. Senats vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 10.98 -