Für den Nachweis einer nach § 21 VO (EG) Nr. 795/2004 zu berücksichtigenden Investition genügt es nicht, allein das Vorhandensein zusätzlicher Produktionskapazitäten nachzuweisen, etwa durch Nachweis einer Erhöhung des prämienfähigen Tierbestandes oder des Baus bzw. der langfristigen Pachtung eines Stalles. Vielmehr muss der Betriebsinhaber innerhalb der Antragsfrist Nachweise erbringen, dass er in Umsetzung eines vor der Investitionsmaßnahme festgelegten konkreten Betriebszieles in bestimmter Weise eine zusätzliche Produktionskapazität geschaffen hat.
Der Antragsteller hat die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen innerhalb der Antragsfrist (§ 11 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung) gegenüber der zuständigen Behörde beizubringen.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer den Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs seiner schulpflichtigen Kinder erbringt. Der Schulbesuch muss für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen Alters durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigungen der Schule nachgewiesen werden.
Soweit die Verwaltungsvorschriften des Landes zu § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Erfüllung der Schulpflicht geringere Anforderungen vorsehen, sind sie nicht verbindlich.
Zum Einwand des Verstoßes gegen den Grundsatz "ne ultra petita" im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
1. Für die Ausschlussgründe für eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ("verfassungsfeindliche Bestrebungen") ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweisbelastet, selbst wenn sie sich wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13.07).
2. Die Beweisführung darf sich nicht auf sogenannte schlichte Behördenzeugnisse (der Verfassungsschutzbehörden) beschränken, wenn diese sich in pauschalen Bewertungen (hier: "Frontarbeitertätigkeit" für den KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK) erschöpfen, die lediglich auf eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von diese Bewertung ausfüllenden Tätigkeiten gestützt ist, ohne dass die dem Betroffenen vorgeworfene tatsächliche Handlungsweise benannt wird.
Zur Festsetzung von Dauergrünland-Zahlungsansprüchen für die Betriebsprämie.
Der Nachweis nach Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004, dass eine Fläche im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurde, kann auch durch die schriftliche Erklärung eines Dritten oder dessen Vernehmung als Zeuge erbracht werden.
Ein Makler, der einem Anlageinteressenten die Gelegenheit zum Eintritt in Vertragsverhandlungen über ein inhaltlich völlig offenes Investment in Bezug auf ein Grundstück, das der Anlageinteressent später erwirbt, nachweist, erbringt keine Nachweistätigkeit im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB.
Bei einer Aktiengesellschaft, deren Satzung noch nicht an das UMAG angepasst ist, kann die Teilnahmeberechtigung des Aktionärs zur Hauptversammlung sowohl in der satzungsmäßigen Form als auch durch Depotauszug im Sinne des § 123 Abs. 3 S. 2 AktG n. F. nachgewiesen werden.
Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nicht wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen hätte verworfen werden dürfen.
Die allgemeine Satzungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 GemO ermächtigt die Kommungen nicht, im Rahmen einer Friedhofssatzung Regelungen über den Nachweis der Herkunft und der Produktionsbedingungen für das für Grabmale verwendete Steinmaterial zu treffen (hier: Nachweis der Herstellung unter Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 für Importe aus bestimmten Staaten).
Die durch das Innehaben der Zweitwohnung begründete Aufenthaltsvermutung, die die Erhebung eines Jahreskurbeitrags auch zu Beginn des Erhebungszeitraums rechtfertigt, kann, wenn rechtlich eine Möglichkeit zur Eigennutzung besteht, erst durch einen nach Ablauf des Erhebungszeitraums zu führenden Nachweis, sich ganzjährig nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten zu haben, widerlegt werden.
1. Eine Auflage, die zur Einstellung des Betriebs einer Kernenergieanlage verpflichtet, muss für den Betreiber deutlich erkennen lassen, wann und unter welchen Voraussetzungen diese Pflicht ausgelöst wird.
2. Wird in einer Auflage unabhängig von der Schwere der Überschreitung und der Bedeutung eines nicht eingehaltenen Kontrollwerts pauschal die sofortige Einstellung des Betriebs einer Kernenergieanlage verfügt, ist dies unverhältnismäßig.
Der urkundliche Nachweis über die Aktionärseigenschaft zum maßgeblichen Stichtag kann auch nach Zurückweisung des Antrages als unzulässig noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, wenn das Landgericht zuvor nur allgemein darauf hingewiesen hatte, dass ein Nachweis über die Aktionärsstellung nicht vorliegt, ohne einen diesbezüglichen Schriftsatz des Antragsgegners zu übermitteln und eine konkrete Frist zur Vorlage des urkundlichen Nachweises zu setzen.
1. Für Vermögen, das der Auszubildende in verdeckter Treuhand für einen Dritten verwaltet, kann abhängig vom Inhalt der Treuhandabrede ein Verwertungsverbot i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gelten.
2. Der Herausgabe- bzw. Rückzahlungsanspruch des Treugebers kann unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld i.S.d. § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen sein.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO kann nur erfolgen, wenn die Partei nachweist, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden hat. Für diesen Nachweis muss die Partei mindestens ihre Bemühungen bei einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden hinreichenden Anzahl von Anwaltskanzleien und die von dort angegebenen Ablehnungsgründe substantiiert darlegen; dies kann beispielsweise durch die Vorlage einer Mehrfertigung der an die Kanzleien gerichteten Schreiben und eventuell vorhandener Ablehnungsschreiben der Kanzleien geschehen. Allein die Angabe der Namen der angeblich kontaktierten Anwälte genügt jedenfalls nicht.
1. Im gegen die Passbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Klageverfahren auf Ausstellung eines Passes ist als Anspruchsvoraussetzung (auch) vom Gericht nur zu prüfen, ob der Kläger die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat, nicht hingegen, ob der Kläger Deutscher im Sinne des § 1 PassG ist.
2. Die Klärung der Deutscheneigenschaft und die hiervon abhängige Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Statusdeutscher hat im Verhältnis zur für Staatsangehörigkeitenangelegenheiten zuständigen Behörde bzw. deren Träger zu erfolgen.
Im Falle einer Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 BAföG nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Nachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2006 - 7 E 10746/06.OVG -, veröffentlicht in: ESOVGRP).
Da es bislang an Erfahrungswissen, um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach Konsum anderer Rauschmittel als Alkohol im Sinne einer Festlegung "absoluter" Wirkstoffgrenzen festzustellen, fehlt, muss bei einer strafrechtlichen Ahndung des Fahrens unter Drogeneinfluss unter den Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit im Einzelfall der Nachweis erbracht werden, dass der Angeklagte im konkreten Fall aufgrund der Wirkung berauschender Mittel zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht in der Lage war.
Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat. Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen.
1. § 14 Abs. 4 WaffG erkennt für die in Satz 1 genannten Waffenarten ein waffenrechtliches Bedürfnis bereits kraft Gesetzes an. Die Vorschrift befreit Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG vom Nachweis der spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sowohl bei der Erteilung der Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch bei der Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
2. Für den Bedürfnisnachweis im regulären Erlaubnisverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG) ist es ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG Angaben zu Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen enthält, für die die waffenrechtliche Erlaubnis beansprucht wird.
Gibt eine Partei, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, es sei über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei auch der Name des Treuhänders mitgeteilt wird, ist diese Angabe bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Fordert das Gericht die Partei pauschal auf, "für die Angaben in der PKH-Erklärung Belege beizubringen", ist dies nicht ausreichend, da hieraus nicht zu erkennen ist, dass das Gericht einen weiteren Nachweis der Insolvenz verlangt. Dies gilt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass über das justizinterne Informationssystem die Angabe zur Insolvenzeröffnung nachgeprüft werden kann.
1. Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde bei "illegaler" Wiedereinreise eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach freiwilliger Ausreise.
2. Eine körperliche oder psychische Erkrankung, die als rechtliches Abschiebungshindernis (Reiseunfähigkeit) bewertet werden muss, kann, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entweder nach § 25 Abs. 4 S. 1 oder nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG begründen.
3. Zu den Anforderungen an den Nachweis einer krankhaften "Suizidalität" als rechtliches Abschiebungshindernis.
Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, der das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen soll, wird i.d.R. nicht durch ein bloßes Schreiben des Arbeitgebers des Betroffenen hinreichend bestätigt werden können.
1. Die Erstreckung des Begriffes der Anlagevermittlung in § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG auf den Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten ist nicht von der Richtlinie des Rates über Wertpapierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (93/22 EWG) gedeckt.
2. Ein Mitgliedstaat ist grundsätzlich nicht gehindert, durch eine nationale Vorschrift von den Bestimmungen der Richtlinie 93/22/EWG nicht geregelte Sachverhalte zu erfassen.
Es muss jedoch aus einer solchen weitergehenden nationalen Regelung klar hervorgehen, dass sie keine Umsetzung der Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des nationalen Gesetzgebers beruht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - C-356/00 -, EuGHE 2002, 10799-10827).
Im Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung muss der ausgeschiedene Minderheitsaktionär innerhalb der Antragsfrist seine Antragsberechtigung nur darlegen. Der urkundliche Nachweis der Antragsberechtigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintrittes der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung im Handelsregister muss nicht innerhalb der Antragsfrist erbracht werden.
Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs bei Vorlage von Dokumenten zum Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan.
Zum Maßstab der Ermessensausübung im Rahmen des § 10 Abs. 1 BÄO.
Bei der Anmeldung zur Eheschließung kann der Standesbeamte in der Regel zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der Verlobten die Vorlage eines gültigen und mit einem Lichtbild versehenen Ausweisdokumentes verlangen. Ein anderweitiger Nachweis kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beschaffung der üblichen Ausweispapiere oder Dokumente unmöglich oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar und deshalb unverhältnismäßig und unzumutbar ist.
Keine Leistungen aus der Hausratsversicherung, wenn der Versicherer konkrete Tatsachen nachweist, die den Schluss darauf zulassen, dass der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist.
1. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setzt zweifelsfreie Feststellung eines schuldhaften Verstoßes des Gefangenen gegen ihm obliegende Pflichten voraus. Ein bloßer Verdacht, selbst wenn er sich durch bestimmte Anhaltspunkte erhärtet haben mag, reicht nicht aus.
2. Eine zeitweise Ablösung des Gefangenen wegen Drogenmissbrauchs im Wege der Disziplinarmaßnahme (§103 I Nr. 7 StVollzG) kann nicht auf eine bloße immunolgische Untersuchung (Immunassay) - auch wenn diese durch einen zweiten Immunassay bestätigt wird - gestützt werde. Vielmehr muss im Falle eines positiven Befundes und dagegen erhobener Einwendungen des Gefangenen die Urinprobe in einem aufwendigeren Verfahren (etwa Gaschromatographie) ein zweites Mal untersucht oder aber eine Haaranalyse durchgeführt werden.
3. Die dauerhafte Entfernung eines Gefangenen von seinem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz wegen nunmehr fehlender Eignung auf Grund Drogenmissbrauchs kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 49 II VwVfG erfolgen. Als Grundlage für den dafür zumindest erforderlichen schwerwiegenden Verdacht des Betäubungsmittelabusus reicht auch hier eine bloße - auch wiederholte - immunchemische Urinuntersuchung nicht aus.