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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Urteil, 18 Sa 765/08 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:Ü-Vers-TV-Lotsen, ZPO, SGB VI
Schlagworte:Übergangsversorgung, Fluglotsen, Vorruhestandsgeld
Stichwort:Nachversicherung
Leitsatz:Der Kläger ist ehemaliger beamteter Fluglotse, der 1993 in ein Angestelltenverhältnis wechselte und seit 1997 Vorruhestandsgeld bezieht. Sozialversicherungsrechtlich ist für das dem Kläger nach Ü-VersTV-Lotsen geschuldete Übergangsgeld mittlerweile bestandskräftig festgestellt, dass es sich dabei nicht um Vorruhestandsgeld iSd § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Das Übergangsgeld unterlag danach nicht der Rentenversicherungspflicht. Die fehlende Rentversicherungspflicht eines Übergangsgelds nach Ü-VersTV-Lotsen ist - wenn keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden- für den Fall eines anderen ehemaligen Fluglosten inzwischen durch das BSG bestätigt worden (Terminsbericht Nr. 47/08 - B 12 R 10/07 R -)

Der Kläger hat sich seinen Arbeitnehmeranteil mittlerweile von der Einzugsstelle auszahlen lassen.

Wegen der fehlenden Rentenversicherungspflicht bezieht der Kläger 2 Jahre länger Übergangsgeld (65 statt 63), wird aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine geringere Altersrente erhalten, als erwartet.

Die Beklagte hat das dem Klägers seit Vollendung des 63. Lebensjahres zustehende Übergangsgeld auf den Betrag gekürzt, den sie als fiktive Betriebsrente zahlen müsste, wenn der Kläger seit diesem Zeitpunkt Altersrente beziehen könnte Der Kläger habe die Rentenversicherungsfreiheit des Übergangsgeld zu verantworten.

Klage des Klägers auf Zahlung der ungekürzten Übergangsversorgung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres stattgegeben.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 18 Sa 765/08



HESSISCHES-LAG – Urteil, 18 Sa 1054/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:SGB VI
Schlagworte:Schadenersatz, Übergangsversorgung Fluglotsen, Vorruhestandsgeld
Stichwort:Nachversicherung
Leitsatz:Der Kläger ist ehemaliger beamteter Fluglotse, der 1993 in ein Angestelltenverhältnis wechselte und seit 1997 Vorruhestandsgeld bezieht. Sozialversicherungsrechtlich ist für das dem Kläger nach Ü-VersTV-Lotsen geschuldete Übergangsgeld mittlerweile bestandskräftig festgestellt, dass es sich dabei nicht um Vorruhestandsgeld iSd § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Das Übergangsgeld unterlag danach nicht der Rentenversicherungspflicht. Die fehlende Rentversicherungspflicht eines Übergangsgelds nach Ü-VersTV-Lotsen ist - wenn keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden - für den Fall eines anderen ehemaligen Fluglosten inzwischen durch das BSG bestätigt worden (Terminsbericht Nr. 47/08 - B 12 R 10/07 R -).

Der Kläger hat sich seinen Arbeitnehmeranteil mittlerweile von der Einzugsstelle auszahlen lassen.

Wegen der fehlenden Rentenversicherungspflicht bezieht der Kläger 2 Jahre länger Übergangsgeld (65 statt 63), wird aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine geringere Altersrente erhalten, als erwartet. Dies steht in Widerspruch zu den Informationen, mit denen die Beklagte für eine Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis warb und eine der Beamtenpension gleichwertige Altersversorgung in Aussicht stellte.Kläger hat Schadensersatz wegen der künftig geringeren Rente aus der gesetzl. Rentenversicherung verlangt.

Schadensersatzanspruch verneint, da der Kläger als Schadensausgleich die fiktiven Arbeitgeberbeiträge auf das ihm gezahlte Übergangsgeld zum Ausgleich einer künftig geringeren Rente (in welchem Umfang?) verlangte.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 18 Sa 1054/07

BFH – Urteil, I R 3/06 vom 08.10.2008

Rechtsgebiete:EStG, KStG, GewStG, UmwG
Schlagworte:Steuerliche Behandlung von Versorgungsverpflichtungen bei Umwandlung einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft, Einheitliche Körperschaftsteuerfestsetzung im Umwandlungsjahr, Einlage von Pensionsrückstellungen, Übernahme von Arbeitnehmern als verdeckte Gewinnausschüttung, Gewerbesteuerpflicht bei formwechselnder Umwandlung
Stichwort:Nachversicherung
Leitsatz:1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst.

2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

3. Das in § 6a Abs. 4 EStG bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung abdecken durfte.

4. Wird eine zunächst hoheitlich ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen wären.

5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.

6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wurde.
Volltext: BFH - Urteil, I R 3/06

BSG – Urteil, B 5 R 39/07 R vom 14.08.2008

Rechtsgebiete:SGB VI, BeamtVG
Schlagworte:Beitragserstattung - Versicherungsfreiheit einer ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamtin während der Erziehungszeit
Stichwort:Nachversicherung
Leitsatz:Dem Anspruch auf Beitragserstattung steht nicht entgegen, dass eine Beamtin für die Zeit der Kindererziehung beurlaubt ist, weil die Versicherungsfreiheit in der vorangegangenen Beschäftigung als Beamtin auch die anschließende Zeit der Kindererziehung erfasst, wenn für diese Zeit eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist (Fortführung von BSG vom 13.10.1983 - 11 RA 86/82 = SozR 2200 § 1233 Nr 23).
Volltext: BSG - Urteil, B 5 R 39/07 R


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