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Nachversicherung

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHES-LAG – Urteil, 18 Sa 765/08 vom 22.10.2008

Der Kläger ist ehemaliger beamteter Fluglotse, der 1993 in ein Angestelltenverhältnis wechselte und seit 1997 Vorruhestandsgeld bezieht. Sozialversicherungsrechtlich ist für das dem Kläger nach Ü-VersTV-Lotsen geschuldete Übergangsgeld mittlerweile bestandskräftig festgestellt, dass es sich dabei nicht um Vorruhestandsgeld iSd § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Das Übergangsgeld unterlag danach nicht der Rentenversicherungspflicht. Die fehlende Rentversicherungspflicht eines Übergangsgelds nach Ü-VersTV-Lotsen ist - wenn keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden- für den Fall eines anderen ehemaligen Fluglosten inzwischen durch das BSG bestätigt worden (Terminsbericht Nr. 47/08 - B 12 R 10/07 R -)

Der Kläger hat sich seinen Arbeitnehmeranteil mittlerweile von der Einzugsstelle auszahlen lassen.

Wegen der fehlenden Rentenversicherungspflicht bezieht der Kläger 2 Jahre länger Übergangsgeld (65 statt 63), wird aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine geringere Altersrente erhalten, als erwartet.

Die Beklagte hat das dem Klägers seit Vollendung des 63. Lebensjahres zustehende Übergangsgeld auf den Betrag gekürzt, den sie als fiktive Betriebsrente zahlen müsste, wenn der Kläger seit diesem Zeitpunkt Altersrente beziehen könnte Der Kläger habe die Rentenversicherungsfreiheit des Übergangsgeld zu verantworten.

Klage des Klägers auf Zahlung der ungekürzten Übergangsversorgung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres stattgegeben.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 18 Sa 1054/07 vom 22.10.2008

Der Kläger ist ehemaliger beamteter Fluglotse, der 1993 in ein Angestelltenverhältnis wechselte und seit 1997 Vorruhestandsgeld bezieht. Sozialversicherungsrechtlich ist für das dem Kläger nach Ü-VersTV-Lotsen geschuldete Übergangsgeld mittlerweile bestandskräftig festgestellt, dass es sich dabei nicht um Vorruhestandsgeld iSd § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Das Übergangsgeld unterlag danach nicht der Rentenversicherungspflicht. Die fehlende Rentversicherungspflicht eines Übergangsgelds nach Ü-VersTV-Lotsen ist - wenn keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden - für den Fall eines anderen ehemaligen Fluglosten inzwischen durch das BSG bestätigt worden (Terminsbericht Nr. 47/08 - B 12 R 10/07 R -).

Der Kläger hat sich seinen Arbeitnehmeranteil mittlerweile von der Einzugsstelle auszahlen lassen.

Wegen der fehlenden Rentenversicherungspflicht bezieht der Kläger 2 Jahre länger Übergangsgeld (65 statt 63), wird aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine geringere Altersrente erhalten, als erwartet. Dies steht in Widerspruch zu den Informationen, mit denen die Beklagte für eine Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis warb und eine der Beamtenpension gleichwertige Altersversorgung in Aussicht stellte.Kläger hat Schadensersatz wegen der künftig geringeren Rente aus der gesetzl. Rentenversicherung verlangt.

Schadensersatzanspruch verneint, da der Kläger als Schadensausgleich die fiktiven Arbeitgeberbeiträge auf das ihm gezahlte Übergangsgeld zum Ausgleich einer künftig geringeren Rente (in welchem Umfang?) verlangte.

BFH – Urteil, I R 3/06 vom 08.10.2008

1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst.

2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

3. Das in § 6a Abs. 4 EStG bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung abdecken durfte.

4. Wird eine zunächst hoheitlich ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen wären.

5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.

6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wurde.

BSG – Urteil, B 5 R 39/07 R vom 14.08.2008

Dem Anspruch auf Beitragserstattung steht nicht entgegen, dass eine Beamtin für die Zeit der Kindererziehung beurlaubt ist, weil die Versicherungsfreiheit in der vorangegangenen Beschäftigung als Beamtin auch die anschließende Zeit der Kindererziehung erfasst, wenn für diese Zeit eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist (Fortführung von BSG vom 13.10.1983 - 11 RA 86/82 = SozR 2200 § 1233 Nr 23).

BSG – Urteil, B 5a/5 R 30/07 R vom 30.07.2008

Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Verlustes des Anspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung setzt einen umfassenden Anspruchsverlust voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn die Witwe eines Beamten lediglich von einzelnen Versorgungsleistungen ausgeschlossen ist.

BSG – Urteil, B 13 R 123/07 R vom 17.04.2008

Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV) gilt auch für Säumniszuschläge.

BSG – Urteil, B 13 R 27/07 R vom 31.01.2008

1. Ein Versicherter hat im Falle seines unversorgten Ausscheidens aus einem öffentlichen Dienstverhältnis Anspruch auf Zulassung zur Nachversicherung (= Feststellung des Nachversicherungsfalls).

2. Die Vormerkung der Nachversicherungszeit setzt - auch für Zeiten vor dem 1.1.1992 - die tatsächliche Beitragsentrichtung für diesen Zeitraum durch den öffentlichen Dienstherrn voraus.

BSG – Urteil, B 13 R 48/06 R vom 29.11.2007

1. Gibt der Nachzuversichernde an, er plane die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wird die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge für die Jahresfrist des § 186 Abs 3 SGB VI aufgeschoben.

2. Der Kläger kann auf seine Rechte aus einer unterlassenen Anhörung (§ 24 SGB X) wirksam verzichten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 25.06 vom 24.05.2007

Das Gewicht entlastender Gesichtspunkte muss umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelnen wiegt (wie Senatsurteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 und BVerwG 2 C 9.06 -).

LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 381/06 vom 18.04.2007

Die örtl. Tarifvereinbarung A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München ist in der Fassung der örtl. Tarifvereinbarung C 79 vom 19.05.1999 auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vorruhestands- oder "58er-Regelung" ausgeschiedne ist und der Versorgungsfall erst danach eingetreten ist.

BSG – Urteil, B 12 KR 4/06 R vom 07.03.2007

Bei Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf Zusatzversorgungsleistungen für Zeiten nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 869/06 vom 27.02.2007

Ist der Tenor eines rechtskräftigen Urteils auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, kann die Klägerin darauf gestützt nicht auf Erfüllung klagen.

Hier: Verpflichtung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Versorgungsanwartschaften zu verschaffen bei einer Versicherung, bei welcher der Arbeitgeber zu keiner Zeit eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet hatte.

LAG-KOELN – Urteil, 14 Sa 433/06 vom 25.09.2006

1. Der Arbeitgeber kann eine mögliche Aufklärungspflicht über Verbesserungsmöglichkeiten bei einer Zusatzversorgung dadurch erfüllen, dass er auf eine sachverständige Abteilung bei dieser Zusatzversorgungskasse verweist.

2. Holt der Arbeitnehmer dort keine Erkundigungen ein, kann er den Arbeitgeber nicht wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Anspruch nehmen.

BSG – Urteil, B 12 KR 15/05 R vom 05.07.2006

1. Zeiten, für die Nachversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, stehen nicht Zeiten der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung iS von § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 gleich.

2. Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass ein während seines Berufslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter ehemaliger Beamter nach Wegfall der Beihilfeberechtigung wegen Aberkennung seines Ruhegehalts nicht als Rentner pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Beitritt zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist und Versicherungsschutz durch eine private Krankenversicherung nicht erlangt werden kann.

BSG – Urteil, B 12 RJ 1/05 R vom 22.03.2006

Soweit ehemalige Zwangsarbeiter von der Nachversicherung nach Art 6 § 23 FANG ausgeschlossen sind, weil sie die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, kann eine Zulassung zur nachträglichen Zahlung von Beiträgen in Anwendung allgemeiner Nachentrichtungsvorschriften nicht begehrt werden, weil Art 6 § 23 FANG die rentenrechtliche Wiedergutmachung für diesen Personenkreis abschließend regelt. Dieses Ergebnis ist nicht verfassungswidrig.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 4/8 Sa 743/05 vom 21.02.2006

1. Die Betriebspartner sind befugt, in einem Sozialplan Leistungen zum Ausgleich von Rentennachteilen durch eine vorgezogene Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente vorzusehen.

2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Übernahme der auf eine solche Leistung anfallenden Lohnsteuer, betrifft dies im Zweifel nur den sich bei der Auszahlung ergebenden Lohnsteuerabzug nach § 39 EstG und nicht die tatsächliche Einkommenssteuerbelastung aufgrund der Jahressteuerveranlagung.

3. Die Unklarheitenregel und das Transparenzgebot sind gemäß § 310 IV BGB bei der Sozialplanauslegung nicht heranzuiehen.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 2276/04 vom 18.11.2005

1. Schließt der stellvertretende Leiter einer Schule im Namen der Schule mit Reinigungspersonal einen Arbeitsvertrag ab, ist Vertragspartner der Arbeitnehmer nicht der Kreis als Rechtsträger der Schule. Vielmehr ist § 179 BGB analog anzuwenden.
2. Zum Vorliegen einer Ermächtigung nach § 127 a Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz.

3. Die Vertretungsregel des § 45 Abs. 2 HKO steht der Begründung einer Anscheinsvollmacht zu Lasten des Landkreises entgegen.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 14/05 vom 30.06.2005

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Regelung über eine beamtenähnliche Versorgung - Anrechnung von Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. für Zeiten der Nachversicherung des Arbeitnehmers auf Grund Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis, die gleichzeitig in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eingeflossen waren, auf den Ruhegehaltsanspruch.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 368/97 vom 11.05.2005

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI).

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1304/98 vom 11.05.2005

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI).

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2144/00 vom 11.05.2005

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI).

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2300/98 vom 11.05.2005

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 C 5.04 vom 07.04.2005

Scheidet ein Beamter auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine vertragliche Zusage seines bisherigen Dienstherrn unwirksam, ihm nach Beendigung der bei einem Dritten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis geleisteten Dienste eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 774/02 vom 05.04.2005

Zu den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 GG an die Regelung der Beitragsverpflichtung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die aus Gründen der Kindererziehung ohne Einkommen sind.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 49.03 vom 25.11.2004

Art. 11 Abs. 2 und 3 der Versorgungsordnung der Europäischen Gemeinschaften (VersO/EG) vermitteln den Gemeinschaftsbeamten keine durchsetzbaren Ansprüche auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder des Rückkaufswertes eines außerhalb des Dienstes der Europäischen Gemeinschaften erworbenen Versorgungsrechts. Hierfür bedarf es ergänzender Regelungen der Mitgliedstaaten zur Ermittlung und Festsetzung des zu übertragenden Wertes.

BAYOBLG – Beschluss, 1 St RR 56/04 vom 08.04.2004

Erhebt der Angeklagte Einspruch gegen einen Strafbefehl, in dem wegen einer Verkehrsstraftat als Nebenstrafe ein Fahrverbot angeordnet wurde, bedarf es eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO, wenn im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen werden soll.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 232/03 vom 30.10.2003

1. Der Abzug eines "fiktiven Rentenwerts aus Restübergangsgeld", das dem früheren Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach einer vor Inkrafttreten des BetrAVG geschaffenen Versorgungsordnung gezahlt wurde, vom Anspruch auf betriebliches Altersruhegeld, das aufgrund §§ 18, 30d BetrAVG gezahlt wird, ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG unzulässig.

2. Die Zahlung des ungekürzten betrieblichen Altersruhegeldes trotz der zuvor erfolgten Zahlung des Übergangsgeldes stellt zwar eine zweckwidrige Doppelbegünstigung des betreffenden Arbeitnehmers dar. Dieser Widerspruch lässt sich jedoch nur bereicherungsrechtlich (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) auflösen.

BAG – Urteil, 3 AZR 465/02 vom 23.09.2003

Im Rahmen von Gesamtversorgungssystemen können auch die Altersentschädigungen ehemaliger Abgeordneter der Bremischen Bürgerschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden. Aus dem Teilzeitcharakter der Mandatsausübung folgt kein Anrechnungsverbot.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 1562/02 vom 19.03.2003

Der Kläger, angestellter Arzt einer Klinik in kirchlicher Trägerschaft, ließ sich im Juni 1985 von der Versicherungspflicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK Köln) befreien. Nachdem der Kläger Anfang der 90´er Jahre zu dem tarifgebundenen Beklagten wechselte, bat er darum, bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK), deren Mitglied der Beklagte ist, versichert zu werden. Die RZVK lehnte die Versicherung des Klägers unter Hinweis auf eine zum 01.01.1988 erfolgte Tarifänderung (§ 5 Abs. 2 lit. f. VersTV-G) und Satzungsänderung ab, nach der ein Arbeitnehmer versicherungsfrei ist, der sich durch eine andere Zusatzversorgungskasse von der Versicherungspflicht befreien ließ. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.

LAG-HAMM – Urteil, 12 (5) Sa 577/02 vom 31.01.2003

Eine Versicherungspflicht bei der VBL tritt bei befristeten Arbeitsverträgen immer erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt länger als zwölf Monate bestanden hat.

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