Hat eine Handwerkskammer, die ihre Mitgliedsbeiträge nach den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeerträgen bemisst, ihrer Beitragsfestsetzung erkennbar einen falschen, nämlich zu geringen Gewerbeertrag zu Grunde gelegt, so ist sie grundsätzlich berechtigt, die fehlenden Beiträge nachzuerheben.
1. Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Grundstücks als veranlagt ändert sich nicht dadurch, dass durch die spätere Teilung des Grundstücks ein Teil der Grundstücksfläche unter einer neuen Bezeichnung im Grundbuch geführt wird.
2. Im Anwendungsbereich des KAG 1964 gilt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung uneingeschränkt. Es enthält keine Ermächtigung zu Nachveranlagungen jeglicher Art. Eine satzungsrechtliche Nachveranlagungsregelung kann die fehlende gesetzliche Ermächtigung nicht ersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5.11.1998 - 2 S 1655/96 -).
3. Wird das Grundstück des Vorauszahlenden vor Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflicht geteilt und ein Teil an einen Dritten übereignet, so ist die Vorauszahlung gem. § 10 Abs. 8 S. 2 KAG mit den für die beiden Grundstücke entstehenden Beitragspflichten im Verhältnis der auf die beiden Grundstücke entfallenden Verteilungswerte zu verrechnen.
Der Senat hält daran fest, dass der Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG (auch) auf §§ 172 bis 177 AO eine Nacherhebung von Beiträgen nur unter den engen Voraussetzungen dieser Bestimmungen zulässt (im Anschluss an das Urteil vom 24. Februar 1982 - 6 A 286/80 -, AS 17, 223 <227 f.>).