1. Für einen Zivildienstpflichtigen, der ein seine Zivildienstfähigkeit nicht ausschließendes Leiden hat (hier: die Nahrungsaufnahme beeinträchtigende Zahnschäden), ist die Ableistung des Zivildienstes nur dann vorübergehend nicht zumutbar, wenn er dieses Leiden umgehend vor Antritt des Dienstes behandeln lassen will und er nach Abschluß der Behandlung noch zur vollen Ableistung des Dienstes herangezogen werden kann (Konkretisierung des Urteils vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 35).
2. Nach Dienstantritt darf ein Zivildienstpflichtiger lediglich dann nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 ZDG entlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer vorübergehenden Zivildienstunfähigkeit bereits vor Antritt des Dienstes gegeben waren. In Fällen eines die Zivildienstfähigkeit nicht ausschließenden Leidens ist eine Entlassung insbesondere nur dann zulässig, wenn der Zivildienstpflichtige seine Bereitschaft zur Behandlung dieses Leidens außerhalb des Dienstes spätestens bis zum Gestellungszeitpunkt ausdrücklich erklärt hat. Daß er sich im Zeitpunkt der musterungs-/annahmeärztlichen Untersuchung bereits in Behandlung befindet oder kurz vor deren Beginn steht, genügt insoweit nicht.
3. Stellt der Ärztliche Dienst bei der musterungs-/annahme-ärztlichen Untersuchung ein die Dienstfähigkeit nicht ausschließendes Leiden fest, so ist er gehalten, den Dienstpflichtigen ausdrücklich zu befragen, ob er dieses Leiden umgehend vor Dienstantritt behandeln lassen möchte oder nicht. Nur wenn der Dienstpflichtige diese Frage eindeutig vor dem Gestellungszeitpunkt bejaht, kommt eine Zurückstellung nach § 11 Abs. 1 ZDG oder, sofern er gleichwohl einberufen worden ist, eine Entlassung nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 ZDG in Betracht.
4. Ergeben sich bei der Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen auch unter Berücksichtigung der in den Bestimmungen der ZDv 46/1 niedergelegten Erfahrungssätze Abgrenzungszweifel, so besteht für das Tatsachengericht eine Pflicht zur Heranziehung wehrmedizinischer Sachverständiger nur dann, wenn es von Bestimmungen der ZDv 46/1 abweichen will, die auch tatsächlich wehrmedizinische Erfahrungssätze enthalten.
Urteil des 6. Senats vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C 5.98 -
I. VG Gelsenkirchen vom 26.11.1996 - Az.: VG 12 K 681/94 -