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Nachtruhe

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10399/08.OVG vom 08.07.2009

1. Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens bewirkt nicht, dass mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nach § 61 Abs. 3 BNatSchG bereits präkludierte Einwendungen wieder "klagefähig" werden.

3. Der Schutzstatus der in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG lediglich als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, wenn die Behörde bei der Bewertung und Gewichtung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten - in ggf. europarechtskonformer Auslegung - nicht zwischen Vogelarten mit Hauptvorkommen und solchen mit Nebenvorkommen unterschieden hat.

4. Zu den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Vogel- und Habitatschutzrecht.

5. Das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr kann wegen der starken Exportorientierung der regionalen Wirtschaft eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie rechtfertigen.

6. Eine zumutbare Alternativlösung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie liegt nur vor, wenn die realistische Möglichkeit besteht, die mit dem Projekt verfolgte Zielsetzung an dem anderen Standort innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen.

7. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus, durch den sich der betreffende Flugplatz von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland unterscheidet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, BVerwGE 127, 95).

8. Zur Berücksichtigung von Belangen der Flugsicherheit im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei einem Flugplatzausbauvorhaben.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 7/08 vom 21.07.2008

Zur Zumutbarkeit eines Hubschrauberlandeplatzes auf einem Parkhaus eines Herzchirurgischen Zentrums für benachbarte Wohnhäuser mit Ferienwohnungen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10949/04.OVG vom 14.09.2004

Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.

Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.

Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10279/04.OVG vom 13.02.2004

Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar sind.

Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen (z.B. eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdonnerstag - Weiberfastnacht -).

Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 A 2796/01 vom 14.10.2003

1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung des bis heute unveränderten Start- und Landebahnsystems gedeckt.

2. Gegenüber einem planfestgestellten Verkehrsflughafen kommen für durch Fluglärm Betroffene unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 HVwVfG Planergänzungsansprüche in Betracht, mit denen in erster Linie verbesserter baulicher Schallschutz an Gebäuden, wegen immissionsbedingter Nutzungsbeeinträchtigungen von Außenwohnbereichen ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld durchgesetzt werden kann.

3. "Aktiver" Lärmschutz in Form von Einschränkungen des Flughafenbetriebs kann von Drittbetroffenen in derartigen Fällen allenfalls unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG und überdies nur dann beansprucht werden, wenn nachträgliche Schutzauflagen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen (Anschluss an BVerwGE 105, 6, 13 ff.).

4. Durch (verbesserte) Schallisolierung an Gebäuden kann grundsätzlich auch solcher (Flug- oder Boden-)Lärm zur Nachtzeit, der die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, in zum Schlafen geeigneten Räumen (im Gebäudeinneren) so weit verringert werden, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen und deshalb ein Teilwiderruf der Flughafenplanfeststellung nicht als ultima ratio erforderlich ist.

5. Dies gilt entsprechend auch für Räume, in denen sich Menschen am Tage aufzuhalten pflegen. Wegen immissionsbedingter Nutzungsbeeinträchtigungen von Außenwohnbereichen kommt für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr primär ein Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung in Geld, unter Umständen sogar auf Übernahme des Grundstücks durch den Flughafenbetreiber, in Betracht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 304/03 vom 25.08.2003

1. Die Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der Vollstreckung eines Zwangsgelds ist unverhältnismäßig, wenn der mit der Vollstreckung beabsichtigte Erfolg durch andere, die Freiheit nicht beeinträchtigende Maßnahmen erreicht werden kann.

2. Zur Möglichkeit einer Ersatzvornahme zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 A 2646/01 vom 02.04.2003

1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in vollem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt.

2. Gegenüber einem planfestgestellten Verkehrsflughafen kommen für durch Fluglärm Betroffene unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 HVwVfG Planergänzungsansprüche in Betracht, mit denen in erster Linie verbesserter baulicher Schallschutz an Gebäuden durchgesetzt werden kann.

3. "Aktiver" Lärmschutz in Form von betrieblichen Einschränkungen des Nachtflugverkehrs kann von Drittbetroffenen in derartigen Fällen allenfalls unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG und überdies nur dann beansprucht werden, wenn nachträgliche Schutzauflagen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen (Anschluss an BVerwGE 105, 6, 13 ff.).

4. Durch (verbesserte) Schallisolierung an Gebäuden kann grundsätzlich auch solcher Nachtfluglärm, der die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, in zum Schlafen geeigneten Räumen (im Gebäudeinneren) so weit verringert werden, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen und deshalb ein Teilwiderruf der Flughafenplanfeststellung nicht als ultima ratio erforderlich ist.

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