Bestimmt der Vorsitzende einen Pflichtverteidiger, ohne dem Angeklagten zuvor Gelegenheit zur Bezeichnung eines Rechtsanwalts gegeben zu haben (§ 142 I 2 StPO), und nimmt der Angeklagte diese Entscheidung über einen wesentlichen Zeitraum widerspruchslos hin, ist darin ein nachträgliches Einverständnis mit der Auswahl des Verteidigers zu sehen.
Das Nachholungsverfahren gem. § 33 a StPO dient ausschließlich der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs, eröffnet aber keine neue Beschwerdemöglichkeit.