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nachträgliche Zulassung Verschuldenszurechnung,Einzelgewerkschaft Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Gesetze

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 15 Ta 282/02 vom 30.07.2002

Rechtsgebiete:KSchG, ZPO, ArbGG
Schlagworte:Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung Verschuldenszurechnung, Einzelgewerkschaft Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Gesetze
Stichwort:nachträgliche Zulassung Verschuldenszurechnung,Einzelgewerkschaft Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Gesetze
Leitsatz:1. Ein gewerkschaftllich vertretener Arbeitnehmer muss sich bei verspäteter Klageerhebung ein Verschulden seiner Einzel- bzw. Fachgewerkschaft im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen - auch wenn nur der DGB- Rechtschutz GmbH Prozessmandat erteilt wurde.

2. Eine zwecks Klageerhebung aufgesuchte und den Arbeitnehmer zunächst betreuende Einzelgewerkschaft ist - einem Korrespondenzanwalt vergleichbar - ihrerseits als insoweit mandatierter Bevollmächtigter im Sinne des § 85 II ZPO anzusehen.

3. Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG gegeben.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 15 Ta 282/02




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