Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG hat das Berufungsgericht selbst über den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu entscheiden.
Ein Grund für eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die Klage zunächst deshalb falsch adressiert hat, weil er die falsche Anschrift des Arbeitsgerichts dem örtlichen Stadt- und Brancheninfo "Gewusst wo", das die falsche Adresse enthielt, entnommen hat.
Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nicht in entsprechender Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dies gilt auch für Verschulden einer Einzelgewerkschaft bei Prozessvollmacht für die DGB-Rechtsschutz GmbH oder Verschulden der DGB-Rechtsschutz GmbH selbst.
Auch für die Frage der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG findet keine Zurechnung von Vertreterverschulden statt.
Die inhaltliche Prüfung im Zulassungsverfahren nach § 5 KSchG ist auf die Frage beschränkt, ob die Verspätung der Klageerhebung von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer verschuldet ist oder nicht; die Frage, ob überhaupt eine Kündigungserklärung vorliegt oder wann die Kündigung zugegangen ist, ist hingegen im Verfahren der nachträglichen Klagezulassung nicht zu klären.
1. Zur Auslegung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzschuldnerin eingereichten Kündigungsschutzklage, wenn danach - nach Ablauf der Klagefrist - ausdrücklich der Insolvenzverwalter im Wege der subjektiven Klagehäufung zusätzlich verklagt wird.
2. § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG ermöglicht trotz der Neugestaltung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts.