1. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis bleibt auch nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer dieses Aufenthaltstitels wirksam, wenn der Ausländer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob der türkische Arbeitnehmer i. S. des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß im regulären Arbeitsmarkt beschäftigt ist, sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Beschäftigung allenfalls erheblich, wenn der türkische Arbeitnehmer insoweit gegen ihn selbst treffende Rechtspflichten verstößt oder wenn er sich an entsprechenden Rechtsverstößen des Arbeitgebers kollusiv beteiligt, etwa indem er mit ihm die Abrede trifft, dass die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - "schwarz" - ausgezahlt werden soll (hier verneint).
Es ist klärungsbedürftig, ob allein das Vorliegen einer besonderen Härte nach den Maßstäben des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 2. Variante AuslG (Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG begründet oder ob darüber hinaus noch Umstände nötig sind, derentwegen die Ermöglichung des weiteren Aufenthalts erforderlich ist, um die bezeichnete besondere Härte zu vermeiden.
1. Bei einer Anfechtungsklage gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts - ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblich (ständige Rspr.).
2. Dieser Zeitpunkt gilt auch bei der Rechtsänderung über die (Mindest-) Ehebestandszeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach dem Änderungsgesetz vom 25.5.2000 (BGBl. I S. 742), mit dem diese Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre herbgesetzt wurde. Dieses Gesetz findet daher auf ein nachträgliches zeitliches Beschränkungsverfahren keine Anwendung, das vor dessen Inkrafttreten durch eine behördliche Verfügung abgeschlossen wurde.
Zur Berücksichtigung einer bevorstehenden Änderung des Ausländergesetzes im Widerspruchsverfahren wegen einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts.